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Eignung

Inhaltsverzeichnis

Eignung der Bieter

Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag nur an geeignete Bieter vergeben. Die Eignung jedes Bieters wird anhand der Kriterien Fachkunde und Leistungsfähigkeit überprüft.

Grundlage der Prüfung sind die vom Bieter vorzulegenden Erklärungen und Nachweise, die der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich, also bei EU-weiten Vergabeverfahren in der Bekanntmachung vorzugeben hat. Außerdem hat der öffentliche Auftraggeber das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen. Die Eignungsprüfung erfolgt unternehmensbezogen.

 

Wussten Sie schon?

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben kommt es im Kontext der Eignung sowohl seitens der Auftraggeber als auch auf Seiten der Bieter regelmäßig zu vermeidbaren Fehlern, welche sich gravierend auf die Verfahrensdurchführung (Auftraggeber) bzw. die Angebotswertung (Auftragnehmer) auswirken. Hier sind einige Beispiele und Tipps zur Vermeidung solcher Fehler:

  1. Unterlassene Bekanntmachung im TED: Auftraggeber sind im Oberschwellenbereich verpflichtet, alle Eignungskriterien sowie die Art des Nachweises vollständig bereits in der Auftragsbekanntmachung mitzuteilen. Verweise diesbezüglich auf die sonstigen Vergabeunterlagen sind nicht ausreichend. Wird die Eignung anhand nicht ordnungsgemäß bekanntgemachter Eignungskriterien geprüft, führt eine diesbezügliche Rüge regelmäßig zum Erfolg.
  2.  

  3. Definition der Eignungskriterien: Eignungskriterien sind klar und prüfbar zu definieren, müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie betreffen ausschließlich
    1. die Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung
    2. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
    3. die technische und berufliche Leistungsfähigkeit
    4. und das Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen

     

  4. Diskriminierung von Bewerbern: Eignungskriterien dürfen nicht mit dem Ziel definiert werden, den Kreis der beteiligten Bieter willkürlich zu verengen. Ebenso sind die Grundsätze des Newcomer-Schutzes zu prüfen und entsprechende Entscheidungen FÜR oder WIDER sorgfältig zu dokumentieren. Hohe Eignungsvorgaben bzw. hohe Mindestanforderungen an die Eignung sind immer in Relation zu konkreten Beschaffungen zu überprüfen und diesbezügliche Entscheidungen sorgfältig zu dokumentieren.
  5.  

  6. Nicht aktualisierte Eintragungen in Präqualifikationsverzeichnisse (PQ-Zertifizierung): Sind konkrete Eignungskriterien nebst Mindestanforderungen vorgegeben und gestattet der Auftraggeber den Bietern die Nachweisführung durch Bezugnahme auf deren PQ-Eintragung, müssen die Bieter gleichwohl sorgfältig überprüfen, ob die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Informationen zur Eignung den konkreten Vorgaben für diese Beschaffung genügen, andernfalls das Angebot regelmäßig wegen Nichterfüllung der Eignungsvorgaben auszuschließen ist. Dies betrifft insbesondere hinterlegte Referenzen im Hinblick auf die Vorgaben zur Vergleichbarkeit sowie der Erfüllung der Mindestanforderungen, bspw. bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Jahresumsatz sowie den tätigkeitsspezifischen Umsatz, aber auch bezüglich der Nachweisführung im Hinblick auf konkret geforderte Zeiträume.

 

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