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Mit der Eignungsleihe verschafft sich der Bieter die ihm fehlenden Kapazitäten bei anderen Unternehmen. Dadurch kann er seine fehlende Eignung im Bereich der wirtschaftlich-finanziellen sowie der technisch-beruflichen Leistungsfähigkeit ausgleichen. Auf die rechtliche Verbindung des Bieters und des Subunternehmers kommt es grundsätzlich nicht an. Sie muss aber natürlich so beschaffen sein, dass dem Bieter die entliehenen Kapazitäten auch tatsächlich zur Auftragsausführung zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Eignungsprüfung prüft der öffentliche Auftraggeber gem. § 47 Abs. 2 VgV, § 6d EU Abs. 1 S. 4 VOB/A 2. Abschnitt das Vorliegen der entsprechenden Eignungskriterien und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auch bei den Unternehmen, von denen der Bieter die Eignung entleiht. Der öffentliche Auftraggeber kann unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung verlangen, § 47 Abs. 3 VgV, § 6d EU Abs. 1 S. 4 VOB/A 2. Abschnitt.
Von der Eignungsleihe nicht erfasst ist die bloße Übertragung von Leistungsteilen auf einen Unterauftragnehmer. Dabei handelt es sich um einen Dritten, der nicht am Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beteiligt ist, wohl aber in einem direkten vertraglichen Verhältnis zum Auftragnehmer steht und für diesen Teile der zu vergebenden Leistung erbringt. In dem Fall bedient sich der Auftragnehmer zwar auch eines anderen Unternehmens, hier aber lediglich zur Erfüllung des Auftrages und nicht um eigene Eignungsmängel zu beheben.
Allerdings gibt es bei der Eignungsleihe mehrere potenzielle Fehlerquellen:
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