Nebenangebote liegen vor, wenn der Bieter andere als die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Art der Leistung anbietet. Nebenangebote können auf Auftraggeberseite dazu dienen innovative Lösungen zu gewinnen, Einsparungen und Rationalisierungseffekte zu erzielen. Auf Bieterseite können sie dazu dienen, sich von den anderen Bietern abzuheben.
Nebenangebote sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorsieht. Nicht zugelassene Nebenangebote werden von der Wertung ausgeschlossen.
Hat der Auftraggeber die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen, so muss er Mindestbedingungen festlegen, die die Nebenangebote erfüllen müssen und die Art und Weise vorgeben, auf welche die Nebenangebote einzureichen sind. Zudem müssen die Zuschlagskriterien so gewählt werden, dass sie sowohl für Haupt- als auch für Nebenangebote gelten.
Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
Nebenangebote im Vergaberecht sind Angebote, die von der ursprünglichen Ausschreibung in bestimmten Punkten abweichen, aber möglicherweise dennoch den Anforderungen des Auftraggebers gerecht werden oder sogar Vorteile gegenüber den ursprünglichen Anforderungen bieten. Dabei können sowohl von Seiten der Bieter als auch der Auftraggeber Fehler gemacht werden. Hier sind einige Beispiele und wie sie vermieden werden können:
Indem man diese gängigen Fehler kennt und Maßnahmen ergreift, um sie zu vermeiden, können sowohl Bieter als auch Vergabestellen dazu beitragen, dass das Verfahren reibungslos und fair abläuft und dass alle Parteien die bestmöglichen Vorteile aus dem Vergabeverfahren ziehen können.
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