Nebenangebote

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Nebenangebote liegen vor, wenn der Bieter andere als die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Art der Leistung anbietet. Nebenangebote können auf Auftraggeberseite dazu dienen innovative Lösungen zu gewinnen, Einsparungen und Rationalisierungseffekte zu erzielen. Auf Bieterseite können sie dazu dienen, sich von den anderen Bietern abzuheben.

Nebenangebote sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorsieht. Nicht zugelassene Nebenangebote werden von der Wertung ausgeschlossen.

Hat der Auftraggeber die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen, so muss er Mindestbedingungen festlegen, die die Nebenangebote erfüllen müssen und die Art und Weise vorgeben, auf welche die Nebenangebote einzureichen sind. Zudem müssen die Zuschlagskriterien so gewählt werden, dass sie sowohl für Haupt- als auch für Nebenangebote gelten.

Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Wussten Sie schon?

Nebenangebote im Vergaberecht sind Angebote, die von der ursprünglichen Ausschreibung in bestimmten Punkten abweichen, aber möglicherweise dennoch den Anforderungen des Auftraggebers gerecht werden oder sogar Vorteile gegenüber den ursprünglichen Anforderungen bieten. Dabei können sowohl von Seiten der Bieter als auch der Auftraggeber Fehler gemacht werden. Hier sind einige Beispiele und wie sie vermieden werden können:

  1. Unzulässige Nebenangebote: Wenn Nebenangebote nicht ausdrücklich in der Ausschreibung zugelassen sind, sind sie grundsätzlich unzulässig. Ein Bieter, der ein unzulässiges Nebenangebot abgibt, riskiert die Ablehnung seines Angebots.Vermeidung: Als Bieter sollten Sie die Ausschreibungsunterlagen sorgfältig lesen und sicherstellen, dass Nebenangebote zugelassen sind, bevor Sie eines abgeben. Als Auftraggeber sollten Sie in der Ausschreibung klarstellen, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht.
  2. Unklare Nebenangebote: Ein Nebenangebot muss klar und deutlich formuliert sein, damit die Vergabestelle es beurteilen kann. Wenn das Nebenangebot unklar oder unverständlich ist, riskiert der Bieter, dass es abgelehnt wird.Vermeidung: Als Bieter sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Nebenangebot klar und verständlich formuliert ist. Sie sollten genau erklären, wie es von der Ausschreibung abweicht und welche Vorteile es bietet.
  3. Fehler bei der Beurteilung von Nebenangeboten: Die Vergabestelle muss sicherstellen, dass sie Nebenangebote fair und objektiv beurteilt. Wenn sie dies nicht tut, könnte sie das Vergaberecht verletzen und rechtlichen Herausforderungen ausgesetzt sein.Vermeidung: Als Vergabestelle sollten Sie klar festlegen, wie Sie Nebenangebote beurteilen werden, und diesen Prozess sorgfältig dokumentieren. Sie sollten sicherstellen, dass Sie alle Nebenangebote fair und objektiv beurteilen und nicht unangemessen gegen sie voreingenommen sind.
  4. Nicht-Einhaltung von Mindestanforderungen: Wenn ein Nebenangebot die Mindestanforderungen der Ausschreibung nicht erfüllt, kann es nicht akzeptiert werden, selbst wenn es andere Vorteile bietet.Vermeidung: Als Bieter sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Nebenangebot alle Mindestanforderungen der Ausschreibung erfüllt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie dies mit der Vergabestelle klären, bevor Sie Ihr Angebot abgeben.

Indem man diese gängigen Fehler kennt und Maßnahmen ergreift, um sie zu vermeiden, können sowohl Bieter als auch Vergabestellen dazu beitragen, dass das Verfahren reibungslos und fair abläuft und dass alle Parteien die bestmöglichen Vorteile aus dem Vergabeverfahren ziehen können.

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