Wie Sie unse­re erfah­re­nen Fach­an­wäl­te im Ver­ga­be­ver­fah­ren unter­stüt­zen

 

Sie sehen Ihre Rech­te im Ver­ga­be­pro­zess gefähr­det? Unse­re Fach­an­wäl­te im Ver­ga­be­recht kön­nen Sie beim Rügen und der Vor­be­rei­tung der Unter­la­gen­ab­ga­be unter­stüt­zen. Wir hel­fen Ihnen die kom­ple­xen recht­li­chen Anfor­de­run­gen zu ver­ste­hen, for­ma­le Feh­ler zu ver­mei­den oder zu behe­ben und sind Ihre Ver­tre­tung im Streit­fall. Wir beglei­ten Sie mit fach­li­chem Rat durch den gesam­ten Ver­ga­be­pro­zess.

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Hin­weis: Unser News­let­ter ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten sich recht­zei­tig recht­lich bera­ten zu las­sen.

Kei­ne Angst vor einem Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Schritt für Schritt erklärt

Als eine aus­schließ­lich auf das Ver­ga­be­recht und Begleit­rechts­ge­bie­te spe­zia­li­sier­te, bun­des­weit täti­ge Anwalts­kanz­lei ver­fü­gen wir über lang­jäh­ri­ge Erfah­run­gen und bera­ten und ver­tre­ten seit Jah­ren Unter­neh­men, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de sowie Rechts­ab­tei­lun­gen jeder Art und Grö­ße. Wir ken­nen Ihre Anlie­gen und spre­chen Ihre Spra­che. So beglei­ten wir unse­re Man­dan­ten vor und nach der Ange­bots­ab­ga­be, aber auch bei kom­ple­xen Pro­zes­sen – etwa bei auf­wän­di­gen Bau­vor­ha­ben oder IT-Pro­jek­ten oder im Fall einer ver­trags­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung.

Um Ihnen bei ers­ten Fra­gen wei­ter­zu­hel­fen, haben wir für Sie wich­ti­ge The­men aus dem Ver­ga­be­recht zusam­men­ge­stellt. Aus­ge­wähl­te The­men fin­den Sie über das Menü.

Sie haben wei­ter­ge­hen­de Fra­gen? Dann rufen Sie uns ger­ne an.

The­men für Bie­ter / Auf­trag­neh­mer

  • Die Beglei­tung im Ver­ga­be­ver­fah­ren

  • Bie­ter und Bewer­ber brau­chen eine hel­fen­de Hand

    Ver­ga­be­ver­fah­ren zeich­nen sich oft­mals durch ein hohes Maß an Förm­lich­keit aus. An jeder Ecke lau­ern Fris­ten und Form­vor­ga­ben. Gera­de Bie­ter, die sich eher sel­ten an Auf­trags­ver­ga­ben der öffent­li­chen Hand betei­li­gen, aber auch Bie­ter, die beson­ders hoch­wer­ti­ge Ange­bot abzu­ge­ben beab­sich­ti­gen, soll­ten hier nichts dem Zufall über­las­sen. Eine anwalt­li­che Beglei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens kann den Unter­schied aus­ma­chen, wenn Ihr Beglei­ter eine hoch spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht ist, die Ihnen in jeder Lage des Ver­ga­be­ver­fah­rens zeit­nah und ver­siert Rat ertei­len kann, wie Sie sich am bes­ten ver­hal­ten. Dabei ist kei­nes­wegs die strei­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung das Ziel unse­rer Bemü­hun­gen. Im Gegen­teil, sie ist tun­lichst zu ver­mei­den. Je frü­her wir im Ver­ga­be­ver­fah­ren betei­ligt wer­den, des­to eher kön­nen wir dies auch beein­flus­sen und Ihrem allei­ni­gen Inter­es­se, den Zuschlag zu erlan­gen, zum Erfolg ver­hel­fen.

    Fris­ten fest­stel­len, Fra­gen und Rügen mana­gen

    Sobald die Ent­schei­dung getrof­fen wur­de, dass sich ein Bie­ter­un­ter­neh­men an der Ver­ga­be betei­li­gen wird, sind die lau­fen­den Fris­ten fest­zu­stel­len. Dies geht los mit der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist, endet aber nicht damit. Wir den­ken an die Fra­ge­frist, die Ange­bots­bin­de­frist, die Rüge­fris­ten, den Ver­trags­be­ginn etc. All die­se Fris­ten sind zu notie­ren, und die frist­ge­bun­de­nen Hand­lun­gen sind recht­zei­tig zu ergrei­fen. Vor allem Bie­ter­fra­gen kön­nen sich als nütz­lich erwei­sen, um Ihren Ver­fah­rens­er­folg zu sichern. Ger­ne berei­ten wir die­se gemein­sam mit Ihnen vor. Manch­mal sind auch Rügen sinn­voll, um den Auf­trag­ge­ber dazu zu bewe­gen, für Ihr Unter­neh­men güns­ti­ge Rege­lun­gen auf­zu­neh­men. Selbst­ver­ständ­lich for­mu­lie­ren wir die­se für Sie vor, und zwar frist- und form­ge­recht und mit dem allei­ni­gen Ziel, Ihnen den Zuschlag zu sichern.

    Ange­botsend­kon­trol­le

    Rückt die Ange­bots­frist näher, stellt sich immer drän­gen­der die Fra­ge, ob alle Unter­la­gen ein­ge­holt wur­den und alle Anga­ben zwei­fels­frei nach­voll­zieh­bar sind. Manch­mal ver­fällt der Bie­ter einer gewis­sen Betriebs­blind­heit, sodass es sich emp­fiehlt, dass ein Anwalt mit den Augen des Auf­trag­ge­bers auf das Ange­bot schaut. Dann jedoch ist es von ent­schei­den­der Bedeu­tung, dass die­ser Anwalt auch über die Augen des Auf­trag­ge­bers ver­fügt, also – wie wir von aban­te Rechts­an­wäl­te – Erfah­run­gen aus hun­der­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren hat und des­halb genau ein­schät­zen kann, wie der Auf­trag­ge­ber vor­aus­sicht­lich ein­zel­ne Ange­bots­in­hal­te wahr­neh­men und prü­fen wird. Ger­ne über­neh­men wir als Fach­kanz­lei also die Ange­botsend­kon­trol­le für Sie, wenn Sie das Ange­bot nur recht­zei­tig genug bei uns ein­rei­chen. Dadurch sichern wir Sie gegen einen über­ra­schen­den Ange­bots­aus­schluss ab. Und erhal­ten Ihnen alle Zuschlags­chan­cen.

  • Die Rüge und das
    Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren

  • Bie­ter müs­sen rügen, wenn sie sich ihre Rech­te erhal­ten wol­len

    Im Ver­ga­be­recht gilt eine Rüge­o­b­lie­gen­heit. Im Ober­schwel­len­seg­ment ist sie ein­fach­ge­setz­lich gere­gelt. Danach müs­sen aus der Bekannt­ma­chung oder den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­ba­re Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße bis zum Ablauf der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist gerügt wer­den. Wur­de der Ver­ga­be­feh­ler posi­tiv erkannt, beträgt die Rüge­frist ledig­lich 10 Tage ab Kennt­nis­er­lan­gung. Im Unter­schwel­len­be­reich ist es etwas kom­pli­zier­ter. Teils sehen die Lan­des­ver­ga­be­rech­te ein Rüge­er­for­der­nis vor. Teils hat die Recht­spre­chung eine Rüge­o­b­lie­gen­heit kre­iert. All dies soll­te Ihr Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht wis­sen; dies ist das Kern­wis­sen einer spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei. Tes­ten Sie ihn.

    Taug­li­cher Rüge­ge­gen­stand ist jede Ver­hal­tens­wei­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers

    Ihre Rüge kann sich auf grund­sätz­lich jede Ver­hal­tens­wei­se im Ver­ga­be­ver­fah­ren bezie­hen, sei es auf eine bestimm­te For­mu­lie­rung in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen, den Aus­schluss Ihres Ange­bots, eine Schlecht­be­wer­tung Ihres Ange­bots oder auch bloß auf eine Äuße­rung des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers in einem gemein­sa­men Ter­min. Durch Ihre Rüge drü­cken Sie aus, dass Sie eine Ver­hal­tens­wei­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers als ver­ga­be­rechts­wid­rig ableh­nen. Zugleich for­dern Sie durch Ihre Rüge den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber dazu auf, Abhil­fe zu schaf­fen, also künf­tig eine ande­re Ver­hal­tens­wei­se an den Tag zu legen und den Ver­ga­be­feh­ler aus der Welt zu schaf­fen. Die Rüge ist also das Mit­tel der Wahl, wenn Sie die Ver­hal­tens­wei­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers nicht hin­neh­men kön­nen, ohne zugleich „Ihre Fel­le davon­schwim­men zu sehen“. Wie und vor allem wann Sie wel­che Rüge genau erklä­ren soll­ten, stel­len Sie am bes­ten im ver­trau­ens­vol­len Gespräch mit den Anwäl­ten unse­rer Spe­zi­al­kanz­lei fest. Ger­ne kön­nen wir Sie auch bei der Rüge­er­he­bung ver­tre­ten und die sach­dien­li­chen Rügen für Sie zum rich­ti­gen Zeit­punkt anbrin­gen.
    Sehr oft emp­fiehlt sich eine Rüge nach dem Erhalt des Absa­ge­schrei­bens. Im Ober­schwel­len­be­reich ist der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nach § 134 GWB dazu ver­pflich­tet, Sie dar­über zu infor­mie­ren, dass ein ande­rer den Auf­trag bekom­men soll. Die­se Infor­ma­ti­on muss er inner­halb einer bestimm­ten Frist (meis­tens 10 Tage) vor der geplan­ten Zuschlags­er­tei­lung an Sie über­mit­teln, damit Sie noch aus­rei­chend Zeit haben, die Ent­schei­dung zu über­prü­fen und sich Hil­fe zu holen. Auch muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in dem Absa­ge­schrei­ben die Kon­kur­renz nament­lich benen­nen, die den Ver­trag erhal­ten soll. Eine gute Aus­gangs­la­ge, um – sehr zeit­nah – eine erfolg­ver­spre­chen­de Rüge anzu­brin­gen, etwa wenn Ihr Wett­be­wer­ber nicht geeig­net ist, fach­lich von der Leis­tungs­be­schrei­bung abwei­chen­de Leis­tun­gen anbie­tet oder zu bil­lig kal­ku­liert haben muss etc. Wor­auf sich die Rüge im Ein­zel­nen erstre­cken soll­te, fin­den Sie am bes­ten in einem Gespräch mit den spe­zia­li­sier­ten Anwäl­ten unse­rer Kanz­lei her­aus. Las­sen Sie inso­weit kei­ne Zeit ver­strei­chen und rufen Sie noch am Tag des Erhalts des Absa­ge­schrei­bens bei uns an, damit wir fest­stel­len kön­nen, ob Ihre Sache aus­sichts­reich ist und eine Beauf­tra­gung unse­rer Ver­ga­be­kanz­lei mit der Durch­set­zung Ihrer Rech­te sinn­voll ist. Die Fris­ten sind knapp, Sie haben kei­ne Zeit zu ver­lie­ren.

    Die Rüge ist das Tor zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

    Wer nicht rügt, kann kei­ne (erfolg­rei­che) Nach­prü­fung begeh­ren. Die­ser Grund­satz gilt, wie stets, nicht ohne Aus­nah­men. Aber meis­tens ist er ganz rich­tig. Rügen Sie also selbst dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sowie­so nicht bewe­gen wird! Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren wie­der­um müs­sen Sie im Anschluss an die Nicht­ab­hil­fe­ent­schei­dung (auch hier gibt es eine Frist!) oder sogar noch davor ein­lei­ten. Oft­mals ist es näm­lich lei­der so, dass der Zuschlag droht, und mit der Zuschlags­er­tei­lung wird der Nach­prü­fungs­an­trag unzu­läs­sig. Sie kön­nen also je nach Lage des Ver­ga­be­ver­fah­rens nicht all­zu lan­ge abwar­ten und müs­sen han­deln. Damit Ihnen hier kei­ne Feh­ler unter­lau­fen und Sie Ihrer Zuschlags­chan­cen nicht ver­se­hent­lich ver­lus­tig gehen, bera­ten Sie sich am bes­ten mit einer Kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Wir haben Erfah­run­gen aus einer drei­stel­li­gen Zahl von Nach­prü­fungs­ver­fah­ren, mit uns an Ihrer Sei­te droht Ihnen kein Rechts­ver­lust. Wir ken­nen die Zustel­lungs­ge­wohn­hei­ten der Ver­ga­be­kam­mern sowie alle sons­ti­gen Anfor­de­run­gen, die für eine erfolg­rei­che Nach­prü­fung beach­tet wer­den müs­sen.

    Der Ablauf des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens

    Die Ver­ga­be­kam­mer prüft nach Antrags­ein­gang, ob der Nach­prü­fungs­an­trag offen­sicht­lich unzu­läs­sig oder offen­sicht­lich unbe­grün­det ist. Wenn sie weder das eine noch das ande­re erken­nen kann, stellt sie den Nach­prü­fungs­an­trag dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber zu bzw. benach­rich­tigt den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber über den Antrags­ein­gang. Nur und erst dies bewirkt das Zuschlags­ver­bot. Des­halb soll­ten antrag­stel­len­de Bie­ter es zunächst vor allem dar­auf abse­hen und legen die Anwäl­te unse­rer Fach­kanz­lei beson­de­ren Wert auf eine recht­zei­ti­ge Antrags­zu­stel­lung, und zwar recht­zei­tig vor dem frü­hest­mög­li­chen Zuschlags­ter­min.
    Nach­dem die Ver­ga­be­kam­mer die Ver­ga­be­ak­te erhal­ten hat, gewährt sie übli­cher­wei­se dem Antrag­stel­ler Akten­ein­sicht, es sei denn, der Antrag ist unzu­läs­sig oder die Akten­ein­sicht wird nicht benö­tigt, um dem Antrag zum Erfolg zu ver­hel­fen. In der Regel ver­han­delt die Ver­ga­be­kam­mer nach ein paar Wochen oder Mona­ten münd­lich und in Prä­senz über den Nach­prü­fungs­an­trag, manch­mal erteilt sie vor­her aber auch einen Hin­weis zur Rechts­la­ge in der Absicht, die Betei­lig­ten dazu zu bewe­gen, eine münd­li­che Ver­hand­lung über­flüs­sig zu machen. Inner­halb von fünf Wochen soll die Ver­ga­be­kam­mer eine Ent­schei­dung über den Nach­prü­fungs­an­trag tref­fen, doch sehr oft ver­län­gert sie die Ent­schei­dungs­frist, wozu sie grund­sätz­lich berech­tigt ist. Gegen die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer kön­nen die beschwer­ten Betei­lig­ten sofor­ti­ge Beschwer­de zum Ober­lan­des­ge­richt ein­le­gen, was in etwa einem Fünf­tel der Fäl­le auch geschieht.

    Die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer

    Die Ver­ga­be­kam­mer gibt dem antrag­stel­len­den Bie­ter recht, wenn er in bie­ter­schüt­zen­den Rech­ten ver­letzt ist. Abhän­gig davon, wel­ches bie­ter­schüt­zen­de Recht ver­letzt wur­de, ver­setzt sie dann das Ver­ga­be­ver­fah­ren zurück in ein frü­he­res Sta­di­um.
    Wur­de bei­spiels­wei­se die Ange­bots­wer­tung rechts­feh­ler­haft zulas­ten des Antrag­stel­lers durch­ge­führt, ver­setzt sie das Ver­ga­be­ver­fah­ren in den Stand vor der Wer­tung zurück und ver­pflich­tet sie den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber, die Wer­tung zu wie­der­ho­len. Dies kann, wenn sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, wie regel­mä­ßig, ent­spre­chend ver­hält, zum Zuschlag an den Antrag­stel­ler füh­ren.
    Wehrt sich der Antrag­stel­ler bei­spiels­wei­se mit Erfolg gegen ein­zel­ne Bestim­mun­gen in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen, so wird die Ver­ga­be­kam­mer das Ver­ga­be­ver­fah­ren in den Zeit­raum vor der euro­pa­wei­ten Bekannt­ma­chung zurück­ver­set­zen, damit der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Unter­la­gen über­ar­bei­ten und auf die­ser Grund­la­ge neue Ange­bo­te zulas­sen kann. Wen­det sich der Bie­ter gegen den Aus­schluss sei­nes Ange­bots oder gegen die Berück­sich­ti­gung eines Kon­kur­renz­an­ge­bots, so kann auch die­ses Vor­ge­hen dazu füh­ren, dass – wird der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber von der Ver­ga­be­kam­mer ent­spre­chend ver­pflich­tet – ihm in einem zwei­ten Schritt vom öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber auch der Zuschlag im Ver­ga­be­ver­fah­ren erteilt wird.

    Was gilt unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te?

    Die Aus­füh­run­gen zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren betref­fen nur Ver­ga­be­ver­fah­ren ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te. Im Unter­schwel­len­be­reich gibt es in den meis­ten Bun­des­län­dern kein ech­tes Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Nur in Sach­sen-Anhalt, Thü­rin­gen und Rhein­land-Pfalz (und mit Abstri­chen auch in Sach­sen) kön­nen durch­aus ver­gleich­ba­re Ver­fah­ren in Unter­schwel­len­be­reich betrie­ben wer­den. In den ande­ren Bun­des­län­dern lässt sich jedoch durch gut begrün­de­te Rügen, u.U. auch durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gungs­an­trä­ge bei den Zivil­ge­rich­ten das Ver­ga­be­ver­fah­ren zu Ihren Guns­ten beein­flus­sen. Ansons­ten hilft im Unter­schwel­len­seg­ment mög­li­cher­wei­se der Scha­dens­er­satz [Link]. Spre­chen Sie uns also auch hier recht­zei­tig an, und wir prü­fen gemein­sam mit Ihnen den bes­ten Weg, um Ihre Rech­te durch­zu­set­zen.

  • Das Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren

  • Zuschlag erteilt, cau­sa non fini­ta

    Immer wie­der ertei­len öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Zuschlag unter kla­rem Ver­stoß gegen Ver­ga­be­recht. Man spricht dann von einer de fac­to Ver­ga­be. Eine sol­che ist rechts­wid­rig und kann im Ober­schwel­len­be­reich für nich­tig erklärt wer­den. Wie dies im Ein­zel­nen mög­lich ist, erfah­ren Sie in einem Gespräch mit einem der spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te unse­rer Kanz­lei. Wir haben bereits zahl­rei­che Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren im gesam­ten Bun­des­ge­biet erfolg­reich betreut und kön­nen Ihnen einen Ein­druck ver­mit­teln zu Dau­er, Kos­ten und Erfolgs­aus­sich­ten.

    Wie Sie von de fac­to Ver­ga­ben erfah­ren

    Das ist im Ober­schwel­len­seg­ment sehr ein­fach. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber infor­miert Sie dar­über. Im Ten­ders Elec­tro­nic Dai­ly, das im Inter­net frei abge­ru­fen wer­den kann („TED“), ver­öf­fent­licht der Auf­trag­ge­ber, wel­che Auf­trä­ge er ver­ge­ben hat. Manch­mal ver­öf­fent­licht er sogar im Vor­hin­ein, wel­che Auf­trä­ge er plant, dem­nächst ohne Aus­schrei­bung zu ver­ge­ben. Regel­mä­ßig ste­hen dann auch die Namen Ihrer Wett­be­wer­ber in der Bekannt­ma­chung. Aber ach­ten Sie auf die Fris­ten, sie sind näm­lich sehr kurz. Am bes­ten, Sie wen­den sich noch am Tag der Kennt­nis­er­lan­gung an einen unse­rer Fach­an­wäl­te. Andern­falls kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Sie die Mög­lich­keit, die Nich­tig­keit der rechts­wid­rig geschlos­se­nen Ver­trä­ge fest­stel­len zu las­sen, schlicht ver­lie­ren.

    Was macht eine de fac­to Ver­ga­be zur de fac­to Ver­ga­be?

    Die Ant­wort gibt das Gesetz. Danach kann die Nich­tig­keit des Ver­trags fest­ge­stellt wer­den, wenn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Zuschlag unter Ver­stoß gegen § 134 GWB ver­ge­ben hat. Nach die­ser Bestim­mung ist der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber im Ober­schwel­len­be­reich (auch im Unter­schwel­len­seg­ment exis­tie­ren in mehr und mehr Bun­des­län­dern Vor­ab­in­for­ma­ti­ons­pflich­ten) dazu ver­pflich­tet, vor der Zuschlags­er­tei­lung die unter­le­ge­ne Kon­kur­renz zu infor­mie­ren und eini­ge Tage abzu­war­ten, bevor er den Zuschlag erteilt. Ver­letzt er die inso­weit bestehen­den, recht detail­lier­ten Vor­ga­ben, kann der Ver­trags­schluss ange­grif­fen wer­den. Der ande­re Fall der Nich­tig­keits­fest­stel­lung ist, wenn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Auf­trag ohne vor­he­ri­ge Ver­öf­fent­li­chung einer Bekannt­ma­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on ver­ge­ben hat, ohne dass dies auf­grund Geset­zes gestat­tet ist. Ob einer der bei­den Fäl­le gege­ben ist, fin­den Sie im Zusam­men­wir­ken mit uns als Ver­ga­be­kanz­lei rasch her­aus. Zögern Sie nicht und fra­gen Sie uns.

    Die Fol­ge der Nich­tig­keits­fest­stel­lung: die Rück­ab­wick­lung aller erbrach­ten Leis­tun­gen

    Wenn Sie einen erfolg­rei­chen Antrag auf Nich­tig­keits­fest­stel­lung ange­bracht haben, hat dies nicht zufol­ge, dass Sie den Zuschlag erhal­ten wür­den. Es hat aller­dings zufol­ge, dass der Ver­trag, des­sen Nich­tig­keit fest­ge­stellt wur­de, rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den muss. Denn es wur­den Leis­tun­gen auf unwirk­sa­mer Grund­la­ge erbracht. Dies scha­det übli­cher­wei­se Ihrer Kon­kur­renz, die sich an dem Rechts­ver­stoß des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers letzt­lich betei­ligt hat und daher nicht schutz­wür­dig ist. Denn sie muss das Geld, das sie erhal­ten, abzüg­lich eines Wer­ter­sat­zes zurück­zah­len. Die Nich­tig­keits­fest­stel­lung hat wei­ter­hin zufol­ge, dass – bei fort­be­stehen­dem Beschaf­fungs­be­darf des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers – die Leis­tung erst­ma­lig aus­ge­schrie­ben wer­den muss. Und Sie folg­lich ein Ange­bot abge­ben kön­nen. Ob es ggf. noch wei­te­re Vor­tei­le gibt oder sogar noch flan­kie­ren­de, z.B. wett­be­werbs­recht­li­che Maß­nah­men ergrif­fen wer­den soll­ten, stel­len Sie am bes­ten in einer Bera­tung durch die Fach­an­wäl­te unse­rer Kanz­lei fest. Wir laden Sie dazu ein.

  • Die Durch­set­zung von
    Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen
    nach Ver­ga­be­feh­lern

  • Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

    Eine Men­ge. Bie­ter haben u.U. Anspruch auf Scha­dens­er­satz, wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die regel­mä­ßig einen Ersatz­an­spruch begrün­den. Dabei han­delt es sich im Ein­zel­fall um beträcht­li­che Beträ­ge. Es kann sogar Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des ent­gan­ge­nen Bei­trags zur Deckung der All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten ver­langt wer­den.

    Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens als typi­scher Scha­dens­er­satz­fall im Ver­ga­be­recht

    Hebt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getrof­fe­nen Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Der Bie­ter hat Arbeits­zeit mit sei­ner Betei­li­gung an dem Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­tan. Mög­li­cher­wei­se hat er auch exter­ne Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen, um ein mög­lichst wirt­schaft­li­ches Ange­bot abzu­ge­ben, und die­se Bera­ter haben ihn viel Geld gekos­tet. Die Ein­stands­pflicht des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers beur­teilt sich nun danach, ob die Auf­he­bung recht­mä­ßig war; auf die – regel­mä­ßig gege­be­ne – Wirk­sam­keit der Auf­he­bung kommt es hin­ge­gen nicht an. Die Anfor­de­run­gen an die Recht­mä­ßig­keit der Auf­he­bung sind nicht ganz gering, sodass sich ein zwei­ter Blick in aller Regel lohnt. Ob Sie als Bie­ter oder Bewer­ber nun einen Anspruch auf Schad­los­hal­tung haben, klä­ren Sie am bes­ten gemein­sam mit uns als Ihrer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Rufen Sie uns bit­te direkt nach der Auf­he­bung an.

    Der Zuschlag an den Fal­schen als wei­te­rer typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

    Stel­len Sie sich den fol­gen­den Fall vor: Sie sind der Erst­plat­zier­te und Ihr Ange­bot wird aus­ge­schlos­sen, weil Sie – angeb­lich – einen Form­feh­ler began­gen haben, weil Sie – angeb­lich – nicht geeig­net sind, oder weil Sie – angeb­lich – unaus­kömm­lich kal­ku­liert haben. Anschlie­ßend wird der Zuschlag auf das Ange­bot des Zweit­plat­zier­ten erteilt. Wen­den Sie sich in einer sol­chen Situa­ti­on an uns, selbst wenn Sie das Vor­ge­hen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers zu kei­ner Zeit gerügt oder auf ande­re Wei­se bean­stan­det haben. Wir for­dern für Sie den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber zum Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten auf. Begrün­dung: Der Aus­schluss Ihres Ange­bots ist zu Unrecht erfolgt, also hät­ten Sie den Zuschlag erhal­ten müs­sen – und nicht der sei­ner­zeit Zweit­plat­zier­te. Klingt kom­pli­ziert? Ist es nicht.

    Die Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen als Bestand­teil des For­de­rungs­ma­nage­ments

    Ihr Ziel als Bie­ter oder Bewer­ber soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter kei­nen Umstän­den zu ver­schen­ken. Auch klei­ne­re For­de­run­gen soll­ten Sie stan­dar­di­siert bei­trei­ben. Damit Ihnen das gelingt, hel­fen wir Ihnen ger­ne dabei, Ver­ga­be­haf­tungs­an­sprü­che in Ihr For­de­rungs­ma­nage­ment zu inte­grie­ren. Wir zei­gen Ihnen im Detail auf, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem Scha­dens­er­satz­an­spruch rech­nen soll­ten, und set­zen Ihre Ansprü­che stan­dar­di­siert und unter Wah­rung aller Fris­ten durch. Rufen Sie uns ger­ne an und wir spre­chen dar­über.

  • Das Mängel‑, Nach­trags- und
    Behin­de­rungs­ma­nage­ment

  • Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

    Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss. Mit dem Ver­trags­schluss ent­ste­hen wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und stellt nun­mehr fest, dass er in der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen behin­dert ist, dass vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen tech­nisch unmög­lich sind oder dass er diver­se Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt, um den gewünsch­ten Leis­tungs­er­folg her­bei­zu­füh­ren. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber geben nicht ihr eige­nes Geld aus, sodass der Auf­trag­neh­mer struk­tu­riert und vor allem recht­lich sau­ber vor­ge­hen soll­te, wenn er sei­ne Ansprü­che mög­lichst kon­flikt­frei rea­li­sie­ren möch­te. Als Auf­trag­neh­mer wen­den Sie sich ger­ne an uns. Mit unse­ren lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen set­zen wir Ihre Ansprü­che durch und wah­ren Ihre Rech­te im Ver­trags­ver­hält­nis.

    Das Nach­trags­an­ge­bot

    Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Mit dem Auf­trag­ge­ber muss dann Einig­keit erzielt wer­den, ob und ggf. wel­che Ver­gü­tung dafür vor­zu­se­hen ist. Jeder Nach­trags­fall bringt jedoch Rechts­fra­gen mit sich. Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht tat­säch­lich doch bereits mit beauf­tragt wor­den? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung denn anzu­pas­sen, wenn die Leis­tungs­än­de­rung mit kei­nen ersicht­li­chen Mehr­auf­wän­den für Sie als Auf­trag­neh­mer ver­bun­den ist? Bespre­chen Sie die­se Fra­gen am bes­ten auch mit uns als Ihrer auf den gesam­ten Lebens­zy­klus des öffent­li­chen Auf­trags spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei.

    Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

    Sie soll­ten lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig an den Auf­trag­ge­ber schi­cken. Denn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber muss finan­zi­el­le Vor­sor­ge tref­fen und sein Vor­ha­ben gemäß Zeit­plan rea­li­sie­ren. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen sind daher für ihn oft genug ein Segen. So ver­mit­teln sie ihm einen Ein­druck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. exter­ne Pro­jekt­lei­tung dies ver­schwei­gen oder ver­schlei­ern könn­te. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen sind z.B. Vor­aus­set­zung, um Still­stands­kos­ten gel­tend zu machen. Dies ist eine Anspruchs­ka­te­go­rie, die Auf­trag­neh­mer viel zu sel­ten zie­hen. Wel­ches Vor­ge­hen sich emp­fiehlt aus recht­li­cher Sicht, kön­nen Sie mit unse­ren Anwäl­ten abklä­ren. Wir geben Ihnen einen umfas­sen­den Ein­druck davon, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen.

    Der Män­gel­fall

    Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal – behaup­te­te – Män­gel auf. Manch­mal sind die – ver­meint­li­chen – Män­gel aber auch direkt so erheb­lich, dass sie angeb­lich die Abnah­me ver­hin­dern. Der eine oder ande­re öffent­li­che Auf­trag­ge­ber steu­ert gera­de gegen Ende des Pro­jekts auf eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund zu. Damit Sie nicht nur, aber auch im Kün­di­gungs­fal­le kei­ne Rech­te ver­lie­ren, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen und die Recht­spre­chung und ver­trag­li­chen Vor­ga­ben beach­ten. Dazu kön­nen Sie ger­ne auf uns als Fach­kanz­lei zurück­grei­fen.

  • Die Beglei­tung von
    Unter­neh­mens­ko­ope­ra­tio­nen

  • Unter­neh­men kön­nen und dür­fen koope­rie­ren – zum eige­nen Wohl und zum Wohl des Auf­trag­ge­bers

    Es gibt viel­fäl­ti­ge For­men der Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on im Ver­ga­be­ver­fah­ren, die ver­ga­be­recht­lich aner­kannt sind. Die Moti­ve für Unter­neh­men, sich zusam­men­zu­schlie­ßen zum Zweck des Auf­trags­er­halts, sind unter­schied­lich. Manch­mal dient die Koope­ra­ti­on dazu, eige­ne Eig­nungs- oder Res­sour­cen­män­gel aus­zu­glei­chen. Oder sie bezweckt eine ohne­dies erwünsch­te Annä­he­rung zwei­er Unter­neh­men. Wir erör­tern die Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten gemein­sam mit Ihnen als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht und zei­gen Ihnen die Chan­cen und Risi­ken auf. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

    Der Lie­fe­rant als ver­ga­be­recht­li­che Ter­ra Inco­gni­ta

    Im Regel­fall inter­es­siert sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nicht für die Lie­fe­ran­ten sei­nes Auf­trag­neh­mers. Manch­mal möch­te er – etwa weil es der Gesetz­ge­ber von ihm ver­langt –, dass der Bie­ter im Ver­ga­be­ver­fah­ren Eigen­erklä­run­gen zu sei­nen Lie­fe­ran­ten­be­zie­hun­gen abgibt. Dass sich der Lie­fe­rant jedoch selbst auf irgend­ei­ne Wei­se erklärt – und der Bie­ter die­se Erklä­rung im Ver­ga­be­ver­fah­ren nach­weist –, ist die Aus­nah­me. Begeg­net Ihnen eine sol­che Vor­ga­be, soll­ten Sie sie also kri­tisch betrach­ten und uns dar­auf recht­zei­tig, also vor Ablauf der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist, anspre­chen.

    Das Haupt­auf­trag­neh­mer-Nach­un­ter­neh­mer-Ver­hält­nis

    Die häu­figs­te Form der Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on im Ver­ga­be­ver­fah­ren und im lau­fen­den Ver­trags­ver­hält­nis ist die von Haupt­auf­trag­neh­mer und Nach­un­ter­neh­mer (auch Sub­un­ter­neh­mer oder Unter­auf­trag­neh­mer genannt). Die Rege­lun­gen für die Betei­li­gung von Nach­un­ter­neh­mern unter­schei­den sich im Ver­ga­be­ver­fah­ren von den­je­ni­gen Rege­lun­gen, die im Ver­trags­voll­zug gel­ten. Wäh­rend ein Nach­un­ter­neh­mer­wech­sel im lau­fen­den Ver­trag meis­tens recht pro­blem­los rea­li­siert wer­den kann, begeht der Bie­ter im Ver­ga­be­ver­fah­ren schnell einen Feh­ler, der ihn den Zuschlag kos­tet – etwa wenn er sei­ne vor­aus­sicht­li­chen Nach­un­ter­neh­mer falsch oder unzu­rei­chend in das Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­führt oder den bereits nament­lich benann­ten Nach­un­ter­neh­mers im Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­wech­selt, was oft­mals, wenn auch nicht immer unzu­läs­sig ist. Um hier ver­ga­be­recht­lich sau­ber zu blei­ben, soll­ten Sie sich beglei­ten las­sen von unse­rer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht.

    Die Bie­ter­ge­mein­schaft

    Eine ande­re Form der Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on ist die der Bie­ter­ge­mein­schaft. Ver­ga­be­recht­lich ist sie kei­nes­wegs anspruchs­vol­ler als die Haupt­auf­trag­neh­mer-Nach­un­ter­neh­mer-Koope­ra­ti­on. Aller­dings stellt sie die betei­lig­ten Unter­neh­men ver­trags­recht­lich vor beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen. So wird aus der Bie­ter­ge­mein­schaft im Ver­ga­be­ver­fah­ren die Arbeits­ge­mein­schaft im Ver­trags­ver­hält­nis, die noch dazu gele­gent­lich bestimm­te Rechts­for­men anneh­men muss, weil und inso­weit der Auf­trag­ge­ber dies ver­langt. Die Arbeits­ge­mein­schaft muss zudem nach erfolg­rei­cher Bear­bei­tung des Auf­trags aus­ein­an­der­ge­setzt und been­det wer­den. Über­las­sen Sie auch hier nichts dem Zufall und kon­sul­tie­ren Sie uns als Ihre Fach­kanz­lei für Ver­ga­be- und Ver­trags­recht.

    Ver­trä­ge als Grund­la­ge jeder Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on

    Wenn Sie sich mit ande­ren Unter­neh­men zusam­men­schlie­ßen möch­ten, um den Auf­trag zu erhal­ten und abzu­ar­bei­ten, emp­feh­len sich sau­be­re Ver­trä­ge, die Ihre Koope­ra­ti­on regeln. Dabei kann es sich je nach Koope­ra­ti­on um Schuld- oder Gesell­schafts­ver­trä­ge han­deln. Die­se Ver­trä­ge müs­sen zu den Anfor­de­run­gen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers pas­sen, auch müs­sen sie die gesetz­li­chen ver­ga­be­recht­li­chen Vor­ga­ben umset­zen. Sie müs­sen aber dar­über hin­aus Ihre Inter­es­sen aus­glei­chen, und zwar für die gesam­te Pro­jekt­dau­er. Spre­chen Sie uns ger­ne an, und wir berei­ten eine ver­trag­li­che Rege­lung gemein­sam mit Ihnen vor, die der Kom­ple­xi­tät Ihrer Koope­ra­ti­on gerecht wird.

  • Die Durch­set­zung von
    Aus­schrei­bungs­pflich­ten

  • Es muss aus­ge­schrie­ben wer­den

    Das Ver­ga­be­recht ist durch­zo­gen von Aus­schrei­bungs­pflich­ten. Es ist aber nicht der ein­zi­ge Rechts­grund für Aus­schrei­bun­gen. Manch­mal muss auch von Haus­halts­rechts wegen oder von EU-Bei­hil­fe­rechts wegen aus­ge­schrie­ben wer­den. So ist es z.B. bei Grund­stücks­ver­käu­fen der öffent­li­chen Hand. Teils gibt aber auch das Kar­tell­recht vor, dass aus­ge­schrie­ben wer­den muss. Wir ken­nen die ver­schie­de­nen Aus­schrei­bungs­pflich­ten. Wenn Sie auf eine Aus­schrei­bung war­ten, die ein­fach nicht zu kom­men scheint, kon­sul­tie­ren Sie am bes­ten direkt uns als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht.

    Aus­schrei­bun­gen erzwin­gen

    Aus­schrei­bungs­pflich­ten gleich wel­chen Rechts­grunds sind für Bie­ter und Bewer­ber beson­ders wich­tig, denn nur so wer­den sie aller­erst zu Bie­ter und Bewer­bern. Ohne Aus­schrei­bung erfah­ren sie von kei­ner geschäft­li­chen Oppor­tu­ni­tät und gibt es, recht bese­hen, kei­ne Abschluss- und Ver­triebs­mög­lich­keit. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ist zufrie­den mit der Ver­trags­la­ge, wie sie ist, und ver­lässt sich wei­ter­hin auf sei­nen Bestand­leis­tungs­er­brin­ger.
    Die­ser – aus Bie­ter­sicht unbe­frie­di­gen­de – Zustand kann been­det wer­den. Denn Aus­schrei­bungs­pflich­ten sind Rechts­pflich­ten. Die Beach­tung gel­ten­den Rechts lässt sich nun aber erzwin­gen, und zwar vor deut­schen Behör­den und Gerich­ten, die die Befug­nis haben, eine Aus­schrei­bung anzu­ord­nen. Wenn Sie also betrof­fen sind von einer clo­sed-shop-Men­ta­li­tät, beque­men Auf­trag­ge­bern und kar­tell­ähn­li­chen Struk­tu­ren, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns als Ihre spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te für Ver­ga­be­recht. Ob in Ihrem Fall eine Aus­schrei­bungs­pflicht besteht, prü­fen wir als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht ger­ne für Sie – und set­zen Sie im Anschluss für Sie durch.

    Beson­de­rer Fall: die Rah­men­ver­ein­ba­rung

    Rah­men­ver­ein­ba­run­gen sind im öffent­li­chen Bereich von beson­de­rer Bedeu­tung, denn sie sind weit ver­brei­tet. Sie legen die Rah­men­be­din­gun­gen der Ein­zel­be­auf­tra­gung fest, z.B. die Prei­se, ent­hal­ten aber in der Regel kei­ne stren­gen Abruf­pflich­ten und auch kei­ne ein­deu­ti­gen Men­gen­vor­ga­ben. Für Bie­ter, die eine Rah­men­ver­ein­ba­rung errin­gen möch­ten, stellt sich die Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ihre Neu­aus­schrei­bung ver­langt wer­den kann. Wir sind der Ansicht: Dies ist mög­lich, wenn die Rah­men­ver­ein­ba­rung erschöpft ist.
    Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat sich inzwi­schen zwei­mal mit der Fra­ge befasst, ob Rah­men­ver­ein­ba­run­gen erschöpft sein kön­nen. Bei­de Male hat er dies für den Fall bejaht, dass die anzu­ge­ben­de Höchst­men­ge erreicht wur­de. Dann muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Rah­men­ver­ein­ba­rung neu aus­schrei­ben. In Deutsch­land wur­den dar­aus jedoch noch nicht die zutref­fen­den Fol­ge­run­gen gezo­gen. Die­se lau­ten – aus der Sicht der Bie­ter, die auf eine Neu­aus­schrei­bung von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen hof­fen –, dass der Bie­ter bei Errei­chen der Höchst­men­ge die Neu­aus­schrei­bung auch erzwin­gen kann. Dar­über hin­aus muss die Fol­ge­rung – aus unse­rer Sicht – dahin lau­ten, dass bei Nicht­an­ga­be von Höchst­men­gen jeder­zeit eine Neu­aus­schrei­bung von Rah­men­ver­ein­ba­rung ver­langt wer­den kann. Wenn Sie also als Bie­ter in einen Markt ein­tre­ten wol­len, der durch Rah­men­ver­ein­ba­run­gen gekenn­zeich­net ist, wen­den Sie sich an uns und wir bespre­chen die Impli­ka­tio­nen die­ser Recht­spre­chung im Detail mit Ihnen.

  • Die Besei­ti­gung von Ver­ga­be­sper­ren

  • Sie wer­den nicht mehr ange­ru­fen

    Ver­ga­be­sper­ren wer­den oft genug heim­lich erteilt. Sie bekom­men als Bie­ter nichts davon mit. Sie wer­den nicht mehr ange­ru­fen, Sie ste­hen auf kei­ner Bie­ter­lis­te mehr. Es wird also still um Ihr Unter­neh­men. Was tun? Meis­tens emp­fiehlt es sich, zunächst ein­mal nach­zu­fra­gen, war­um Sie nicht mehr beauf­tragt wer­den. Im Regel­fall teilt Ihnen der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dann auch die Grün­de mit. Und dann? Die Recht­spre­chung stellt hohe Anfor­de­run­gen an Ver­ga­be­sper­ren, und zwar sowohl in for­ma­ler als auch in inhalt­li­cher Hin­sicht. So rei­chen bei­spiels­wei­se blo­ße Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Regel­fall nicht aus. Nach unse­rer Erfah­rung genü­gen die meis­ten Ver­ga­be­sper­ren den hohen Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung, aber auch den gele­gent­lich exis­tie­ren­den Ver­wal­tungs­er­las­sen nicht. Bera­ten Sie sich also mit uns, wenn Sie von einer Ver­ga­be­sper­re betrof­fen sind. Denn wir wis­sen, wann eine Ver­ga­be­sper­re hält und wann nicht – und was gegen eine rechts­wid­ri­ge Ver­ga­be­sper­re getan wer­den kann.

    Ver­ga­be­sper­re und Selbst­rei­ni­gung

    Manch­mal haben Ver­ga­be­sper­ren einen erns­ten Sach­ver­halt zum Grund. Steu­ern wur­den nicht bezahlt, Straf­ta­ten began­gen. In sol­chen Fäl­len emp­fiehlt es sich, eine Selbst­rei­ni­gung vor­zu­neh­men. Dies kann einen tief­ge­hen­den Ein­griff in die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren Ihres Unter­neh­mens erfor­dern oder auch nur die Aus­wechs­lung ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die Erar­bei­tung von Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fü­gun­gen oder gar die Eta­blie­rung eines – bes­se­ren – Com­pli­ance-Sys­tems. Was im Ein­zel­fall erfor­der­lich ist, kön­nen wir als im Ver­ga­be­recht spe­zia­li­sier­te Anwäl­te für Sie ein­schät­zen und gemein­sam mit Ihnen umset­zen. Dies umfasst auch eine etwa nötig wer­den­de Ver­tre­tung gegen­über dem Wett­be­werbs­re­gis­ter.

    Ver­ga­be­sper­re und Scha­dens­er­satz

    Wenn Sie Opfer einer unge­recht­fer­tig­ten Ver­ga­be­sper­re gewor­den sind, sind Ihnen in aller Regel auch Auf­trä­ge ent­gan­gen. Wir ken­nen Fäl­le, in denen der Bie­ter auf Platz 1 der Wer­tungs­rei­hen­fol­ge liegt und dann die lapi­da­re Mit­tei­lung erhält, dass gegen ihn eine Ver­ga­be­sper­re vor­liegt, wes­halb der Zuschlag an den Zweit­plat­zier­ten geht. Eben­so haf­tungs­träch­tig sind Kon­stel­la­tio­nen, in denen der Bie­ter jah­re­lang im Rei­hum­ver­fah­ren beauf­tragt wur­de, dann jedoch aus dem Ver­tei­lungs­ver­fah­ren her­aus­ge­nom­men wird wegen angeb­li­cher Rechts­ver­stö­ße. In all die­sen Kon­stel­la­tio­nen gehört es zum Stan­dard unse­rer Kanz­lei, Sie auch über Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­klä­ren. Neh­men Sie die­se Mög­lich­keit wahr, und infor­mie­ren Sie sich.

  • Schu­lung und Trai­ning zum
    Ver­ga­be- und Ver­trags­recht

  • Wir füh­ren Basis­schu­lun­gen durch

    Das Ver­ga­be­recht ver­teilt sich auf unter­schied­li­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen, die teils ähn­li­che, teils unter­schied­li­che Rege­lun­gen für die Gestal­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bereit­hal­ten. Wir schu­len den Ver­trieb, die Key Accoun­ter, Bid Mana­ger, Jus­ti­zia­re, Kal­ku­la­to­ren, Inha­ber, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de in den Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts. Denn nur wer die Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts kennt, kann beur­tei­len, wie er sei­ne Ver­fah­rens­rech­te am wir­kungs­volls­ten für sein Unter­neh­men ein­setzt. Fra­gen Sie uns ein­fach, was wir für Sie im Ange­bot haben. Wir fin­den zusam­men.

    Pro­blem­ori­en­tier­te Trai­nings

    Die rei­ne Wis­sens­ver­mitt­lung ist in der beruf­li­chen Bil­dung nicht mehr zeit­ge­mäß. Gefragt ist viel­mehr Anwen­dungs­wis­sen. Das heißt aus unse­rer Sicht vor allem eins: Trai­ning. Gemein­sam mit Ihrer Per­so­nal­ab­tei­lung, soweit sie für Fort­bil­dungs­fra­gen zustän­dig ist, oder aber mit Ihrem exter­nen Dienst­leis­ter ent­wi­ckeln wir für Sie ein Port­fo­lio anwen­dungs­ori­en­tier­ter Trai­nings. Dies kann eine Fall­stu­die sein, die unter Anlei­tung eines unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht in einem 1‑Ta­ges-Work­shop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Bei­spiels­fäl­le umfas­sen­des Fra­ge-Ant­wort-Spiel, wel­ches das Prä­senz­wis­sen Ihrer Ver­ga­be­ex­per­ten und Bid Mana­ger erhöht. Ger­ne aktua­li­sie­ren wir die­ses Trai­ning auch für Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter oder hin­ter­le­gen es dau­er­haft als Video­kurs, sodass nicht nur die­je­ni­gen, die hier und heu­te bei Ihnen arbei­ten, davon pro­fi­tie­ren. Son­dern auch alle künf­ti­gen Mit­ar­bei­ter-Gene­ra­tio­nen. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

    Ver­tie­fungs­schu­lun­gen? Ger­ne!

    Bestimm­te The­men­seg­men­te bedür­fen der Ver­tie­fung. Wenn Sie bei­spiels­wei­se regel­mä­ßig Rah­men­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, emp­fiehlt es sich, für die Dau­er von ca. vier bis sechs Stun­den auf die Ver­ga­be von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ein­zu­ge­hen. Oft­mals sehen wir in gemein­sa­men Ter­mi­nen mit dem Bie­ter auch Ver­ga­be­un­ter­la­gen und Auf­trags­be­kannt­ma­chun­gen durch, die für das Bie­ter­un­ter­neh­men rele­vant sind. Durch die­sen direk­ten Aus­tausch gewähr­leis­ten wir einen schnel­len, unkom­pli­zier­ten Wis­sens­trans­fer. Die Mit­ar­bei­ter des Bie­ter-Unter­neh­mens, die mit Aus­schrei­bun­gen befasst sind, kön­nen die Erkennt­nis­se aus die­sen Ter­mi­nen im Regel­fall sofort umset­zen.

Bie­ter und Bewer­ber brau­chen eine hel­fen­de Hand

Ver­ga­be­ver­fah­ren zeich­nen sich oft­mals durch ein hohes Maß an Förm­lich­keit aus. An jeder Ecke lau­ern Fris­ten und Form­vor­ga­ben. Gera­de Bie­ter, die sich eher sel­ten an Auf­trags­ver­ga­ben der öffent­li­chen Hand betei­li­gen, aber auch Bie­ter, die beson­ders hoch­wer­ti­ge Ange­bot abzu­ge­ben beab­sich­ti­gen, soll­ten hier nichts dem Zufall über­las­sen. Eine anwalt­li­che Beglei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens kann den Unter­schied aus­ma­chen, wenn Ihr Beglei­ter eine hoch spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht ist, die Ihnen in jeder Lage des Ver­ga­be­ver­fah­rens zeit­nah und ver­siert Rat ertei­len kann, wie Sie sich am bes­ten ver­hal­ten. Dabei ist kei­nes­wegs die strei­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung das Ziel unse­rer Bemü­hun­gen. Im Gegen­teil, sie ist tun­lichst zu ver­mei­den. Je frü­her wir im Ver­ga­be­ver­fah­ren betei­ligt wer­den, des­to eher kön­nen wir dies auch beein­flus­sen und Ihrem allei­ni­gen Inter­es­se, den Zuschlag zu erlan­gen, zum Erfolg ver­hel­fen.

Fris­ten fest­stel­len, Fra­gen und Rügen mana­gen

Sobald die Ent­schei­dung getrof­fen wur­de, dass sich ein Bie­ter­un­ter­neh­men an der Ver­ga­be betei­li­gen wird, sind die lau­fen­den Fris­ten fest­zu­stel­len. Dies geht los mit der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist, endet aber nicht damit. Wir den­ken an die Fra­ge­frist, die Ange­bots­bin­de­frist, die Rüge­fris­ten, den Ver­trags­be­ginn etc. All die­se Fris­ten sind zu notie­ren, und die frist­ge­bun­de­nen Hand­lun­gen sind recht­zei­tig zu ergrei­fen. Vor allem Bie­ter­fra­gen kön­nen sich als nütz­lich erwei­sen, um Ihren Ver­fah­rens­er­folg zu sichern. Ger­ne berei­ten wir die­se gemein­sam mit Ihnen vor. Manch­mal sind auch Rügen sinn­voll, um den Auf­trag­ge­ber dazu zu bewe­gen, für Ihr Unter­neh­men güns­ti­ge Rege­lun­gen auf­zu­neh­men. Selbst­ver­ständ­lich for­mu­lie­ren wir die­se für Sie vor, und zwar frist- und form­ge­recht und mit dem allei­ni­gen Ziel, Ihnen den Zuschlag zu sichern.

Ange­botsend­kon­trol­le

Rückt die Ange­bots­frist näher, stellt sich immer drän­gen­der die Fra­ge, ob alle Unter­la­gen ein­ge­holt wur­den und alle Anga­ben zwei­fels­frei nach­voll­zieh­bar sind. Manch­mal ver­fällt der Bie­ter einer gewis­sen Betriebs­blind­heit, sodass es sich emp­fiehlt, dass ein Anwalt mit den Augen des Auf­trag­ge­bers auf das Ange­bot schaut. Dann jedoch ist es von ent­schei­den­der Bedeu­tung, dass die­ser Anwalt auch über die Augen des Auf­trag­ge­bers ver­fügt, also – wie wir von aban­te Rechts­an­wäl­te – Erfah­run­gen aus hun­der­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren hat und des­halb genau ein­schät­zen kann, wie der Auf­trag­ge­ber vor­aus­sicht­lich ein­zel­ne Ange­bots­in­hal­te wahr­neh­men und prü­fen wird. Ger­ne über­neh­men wir als Fach­kanz­lei also die Ange­botsend­kon­trol­le für Sie, wenn Sie das Ange­bot nur recht­zei­tig genug bei uns ein­rei­chen. Dadurch sichern wir Sie gegen einen über­ra­schen­den Ange­bots­aus­schluss ab. Und erhal­ten Ihnen alle Zuschlags­chan­cen.

Bie­ter müs­sen rügen, wenn sie sich ihre Rech­te erhal­ten wol­len

Im Ver­ga­be­recht gilt eine Rüge­o­b­lie­gen­heit. Im Ober­schwel­len­seg­ment ist sie ein­fach­ge­setz­lich gere­gelt. Danach müs­sen aus der Bekannt­ma­chung oder den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­ba­re Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße bis zum Ablauf der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist gerügt wer­den. Wur­de der Ver­ga­be­feh­ler posi­tiv erkannt, beträgt die Rüge­frist ledig­lich 10 Tage ab Kennt­nis­er­lan­gung. Im Unter­schwel­len­be­reich ist es etwas kom­pli­zier­ter. Teils sehen die Lan­des­ver­ga­be­rech­te ein Rüge­er­for­der­nis vor. Teils hat die Recht­spre­chung eine Rüge­o­b­lie­gen­heit kre­iert. All dies soll­te Ihr Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht wis­sen; dies ist das Kern­wis­sen einer spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei. Tes­ten Sie ihn.

Taug­li­cher Rüge­ge­gen­stand ist jede Ver­hal­tens­wei­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers

Ihre Rüge kann sich auf grund­sätz­lich jede Ver­hal­tens­wei­se im Ver­ga­be­ver­fah­ren bezie­hen, sei es auf eine bestimm­te For­mu­lie­rung in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen, den Aus­schluss Ihres Ange­bots, eine Schlecht­be­wer­tung Ihres Ange­bots oder auch bloß auf eine Äuße­rung des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers in einem gemein­sa­men Ter­min. Durch Ihre Rüge drü­cken Sie aus, dass Sie eine Ver­hal­tens­wei­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers als ver­ga­be­rechts­wid­rig ableh­nen. Zugleich for­dern Sie durch Ihre Rüge den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber dazu auf, Abhil­fe zu schaf­fen, also künf­tig eine ande­re Ver­hal­tens­wei­se an den Tag zu legen und den Ver­ga­be­feh­ler aus der Welt zu schaf­fen. Die Rüge ist also das Mit­tel der Wahl, wenn Sie die Ver­hal­tens­wei­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers nicht hin­neh­men kön­nen, ohne zugleich „Ihre Fel­le davon­schwim­men zu sehen“. Wie und vor allem wann Sie wel­che Rüge genau erklä­ren soll­ten, stel­len Sie am bes­ten im ver­trau­ens­vol­len Gespräch mit den Anwäl­ten unse­rer Spe­zi­al­kanz­lei fest. Ger­ne kön­nen wir Sie auch bei der Rüge­er­he­bung ver­tre­ten und die sach­dien­li­chen Rügen für Sie zum rich­ti­gen Zeit­punkt anbrin­gen.
Sehr oft emp­fiehlt sich eine Rüge nach dem Erhalt des Absa­ge­schrei­bens. Im Ober­schwel­len­be­reich ist der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nach § 134 GWB dazu ver­pflich­tet, Sie dar­über zu infor­mie­ren, dass ein ande­rer den Auf­trag bekom­men soll. Die­se Infor­ma­ti­on muss er inner­halb einer bestimm­ten Frist (meis­tens 10 Tage) vor der geplan­ten Zuschlags­er­tei­lung an Sie über­mit­teln, damit Sie noch aus­rei­chend Zeit haben, die Ent­schei­dung zu über­prü­fen und sich Hil­fe zu holen. Auch muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in dem Absa­ge­schrei­ben die Kon­kur­renz nament­lich benen­nen, die den Ver­trag erhal­ten soll. Eine gute Aus­gangs­la­ge, um – sehr zeit­nah – eine erfolg­ver­spre­chen­de Rüge anzu­brin­gen, etwa wenn Ihr Wett­be­wer­ber nicht geeig­net ist, fach­lich von der Leis­tungs­be­schrei­bung abwei­chen­de Leis­tun­gen anbie­tet oder zu bil­lig kal­ku­liert haben muss etc. Wor­auf sich die Rüge im Ein­zel­nen erstre­cken soll­te, fin­den Sie am bes­ten in einem Gespräch mit den spe­zia­li­sier­ten Anwäl­ten unse­rer Kanz­lei her­aus. Las­sen Sie inso­weit kei­ne Zeit ver­strei­chen und rufen Sie noch am Tag des Erhalts des Absa­ge­schrei­bens bei uns an, damit wir fest­stel­len kön­nen, ob Ihre Sache aus­sichts­reich ist und eine Beauf­tra­gung unse­rer Ver­ga­be­kanz­lei mit der Durch­set­zung Ihrer Rech­te sinn­voll ist. Die Fris­ten sind knapp, Sie haben kei­ne Zeit zu ver­lie­ren.

Die Rüge ist das Tor zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Wer nicht rügt, kann kei­ne (erfolg­rei­che) Nach­prü­fung begeh­ren. Die­ser Grund­satz gilt, wie stets, nicht ohne Aus­nah­men. Aber meis­tens ist er ganz rich­tig. Rügen Sie also selbst dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sowie­so nicht bewe­gen wird! Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren wie­der­um müs­sen Sie im Anschluss an die Nicht­ab­hil­fe­ent­schei­dung (auch hier gibt es eine Frist!) oder sogar noch davor ein­lei­ten. Oft­mals ist es näm­lich lei­der so, dass der Zuschlag droht, und mit der Zuschlags­er­tei­lung wird der Nach­prü­fungs­an­trag unzu­läs­sig. Sie kön­nen also je nach Lage des Ver­ga­be­ver­fah­rens nicht all­zu lan­ge abwar­ten und müs­sen han­deln. Damit Ihnen hier kei­ne Feh­ler unter­lau­fen und Sie Ihrer Zuschlags­chan­cen nicht ver­se­hent­lich ver­lus­tig gehen, bera­ten Sie sich am bes­ten mit einer Kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Wir haben Erfah­run­gen aus einer drei­stel­li­gen Zahl von Nach­prü­fungs­ver­fah­ren, mit uns an Ihrer Sei­te droht Ihnen kein Rechts­ver­lust. Wir ken­nen die Zustel­lungs­ge­wohn­hei­ten der Ver­ga­be­kam­mern sowie alle sons­ti­gen Anfor­de­run­gen, die für eine erfolg­rei­che Nach­prü­fung beach­tet wer­den müs­sen.

Der Ablauf des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens

Die Ver­ga­be­kam­mer prüft nach Antrags­ein­gang, ob der Nach­prü­fungs­an­trag offen­sicht­lich unzu­läs­sig oder offen­sicht­lich unbe­grün­det ist. Wenn sie weder das eine noch das ande­re erken­nen kann, stellt sie den Nach­prü­fungs­an­trag dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber zu bzw. benach­rich­tigt den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber über den Antrags­ein­gang. Nur und erst dies bewirkt das Zuschlags­ver­bot. Des­halb soll­ten antrag­stel­len­de Bie­ter es zunächst vor allem dar­auf abse­hen und legen die Anwäl­te unse­rer Fach­kanz­lei beson­de­ren Wert auf eine recht­zei­ti­ge Antrags­zu­stel­lung, und zwar recht­zei­tig vor dem frü­hest­mög­li­chen Zuschlags­ter­min.
Nach­dem die Ver­ga­be­kam­mer die Ver­ga­be­ak­te erhal­ten hat, gewährt sie übli­cher­wei­se dem Antrag­stel­ler Akten­ein­sicht, es sei denn, der Antrag ist unzu­läs­sig oder die Akten­ein­sicht wird nicht benö­tigt, um dem Antrag zum Erfolg zu ver­hel­fen. In der Regel ver­han­delt die Ver­ga­be­kam­mer nach ein paar Wochen oder Mona­ten münd­lich und in Prä­senz über den Nach­prü­fungs­an­trag, manch­mal erteilt sie vor­her aber auch einen Hin­weis zur Rechts­la­ge in der Absicht, die Betei­lig­ten dazu zu bewe­gen, eine münd­li­che Ver­hand­lung über­flüs­sig zu machen. Inner­halb von fünf Wochen soll die Ver­ga­be­kam­mer eine Ent­schei­dung über den Nach­prü­fungs­an­trag tref­fen, doch sehr oft ver­län­gert sie die Ent­schei­dungs­frist, wozu sie grund­sätz­lich berech­tigt ist. Gegen die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer kön­nen die beschwer­ten Betei­lig­ten sofor­ti­ge Beschwer­de zum Ober­lan­des­ge­richt ein­le­gen, was in etwa einem Fünf­tel der Fäl­le auch geschieht.

Die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer

Die Ver­ga­be­kam­mer gibt dem antrag­stel­len­den Bie­ter recht, wenn er in bie­ter­schüt­zen­den Rech­ten ver­letzt ist. Abhän­gig davon, wel­ches bie­ter­schüt­zen­de Recht ver­letzt wur­de, ver­setzt sie dann das Ver­ga­be­ver­fah­ren zurück in ein frü­he­res Sta­di­um.
Wur­de bei­spiels­wei­se die Ange­bots­wer­tung rechts­feh­ler­haft zulas­ten des Antrag­stel­lers durch­ge­führt, ver­setzt sie das Ver­ga­be­ver­fah­ren in den Stand vor der Wer­tung zurück und ver­pflich­tet sie den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber, die Wer­tung zu wie­der­ho­len. Dies kann, wenn sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, wie regel­mä­ßig, ent­spre­chend ver­hält, zum Zuschlag an den Antrag­stel­ler füh­ren.
Wehrt sich der Antrag­stel­ler bei­spiels­wei­se mit Erfolg gegen ein­zel­ne Bestim­mun­gen in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen, so wird die Ver­ga­be­kam­mer das Ver­ga­be­ver­fah­ren in den Zeit­raum vor der euro­pa­wei­ten Bekannt­ma­chung zurück­ver­set­zen, damit der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Unter­la­gen über­ar­bei­ten und auf die­ser Grund­la­ge neue Ange­bo­te zulas­sen kann. Wen­det sich der Bie­ter gegen den Aus­schluss sei­nes Ange­bots oder gegen die Berück­sich­ti­gung eines Kon­kur­renz­an­ge­bots, so kann auch die­ses Vor­ge­hen dazu füh­ren, dass – wird der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber von der Ver­ga­be­kam­mer ent­spre­chend ver­pflich­tet – ihm in einem zwei­ten Schritt vom öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber auch der Zuschlag im Ver­ga­be­ver­fah­ren erteilt wird.

Was gilt unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te?

Die Aus­füh­run­gen zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren betref­fen nur Ver­ga­be­ver­fah­ren ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te. Im Unter­schwel­len­be­reich gibt es in den meis­ten Bun­des­län­dern kein ech­tes Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Nur in Sach­sen-Anhalt, Thü­rin­gen und Rhein­land-Pfalz (und mit Abstri­chen auch in Sach­sen) kön­nen durch­aus ver­gleich­ba­re Ver­fah­ren in Unter­schwel­len­be­reich betrie­ben wer­den. In den ande­ren Bun­des­län­dern lässt sich jedoch durch gut begrün­de­te Rügen, u.U. auch durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gungs­an­trä­ge bei den Zivil­ge­rich­ten das Ver­ga­be­ver­fah­ren zu Ihren Guns­ten beein­flus­sen. Ansons­ten hilft im Unter­schwel­len­seg­ment mög­li­cher­wei­se der Scha­dens­er­satz [Link]. Spre­chen Sie uns also auch hier recht­zei­tig an, und wir prü­fen gemein­sam mit Ihnen den bes­ten Weg, um Ihre Rech­te durch­zu­set­zen.

Zuschlag erteilt, cau­sa non fini­ta

Immer wie­der ertei­len öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Zuschlag unter kla­rem Ver­stoß gegen Ver­ga­be­recht. Man spricht dann von einer de fac­to Ver­ga­be. Eine sol­che ist rechts­wid­rig und kann im Ober­schwel­len­be­reich für nich­tig erklärt wer­den. Wie dies im Ein­zel­nen mög­lich ist, erfah­ren Sie in einem Gespräch mit einem der spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te unse­rer Kanz­lei. Wir haben bereits zahl­rei­che Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren im gesam­ten Bun­des­ge­biet erfolg­reich betreut und kön­nen Ihnen einen Ein­druck ver­mit­teln zu Dau­er, Kos­ten und Erfolgs­aus­sich­ten.

Wie Sie von de fac­to Ver­ga­ben erfah­ren

Das ist im Ober­schwel­len­seg­ment sehr ein­fach. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber infor­miert Sie dar­über. Im Ten­ders Elec­tro­nic Dai­ly, das im Inter­net frei abge­ru­fen wer­den kann („TED“), ver­öf­fent­licht der Auf­trag­ge­ber, wel­che Auf­trä­ge er ver­ge­ben hat. Manch­mal ver­öf­fent­licht er sogar im Vor­hin­ein, wel­che Auf­trä­ge er plant, dem­nächst ohne Aus­schrei­bung zu ver­ge­ben. Regel­mä­ßig ste­hen dann auch die Namen Ihrer Wett­be­wer­ber in der Bekannt­ma­chung. Aber ach­ten Sie auf die Fris­ten, sie sind näm­lich sehr kurz. Am bes­ten, Sie wen­den sich noch am Tag der Kennt­nis­er­lan­gung an einen unse­rer Fach­an­wäl­te. Andern­falls kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Sie die Mög­lich­keit, die Nich­tig­keit der rechts­wid­rig geschlos­se­nen Ver­trä­ge fest­stel­len zu las­sen, schlicht ver­lie­ren.

Was macht eine de fac­to Ver­ga­be zur de fac­to Ver­ga­be?

Die Ant­wort gibt das Gesetz. Danach kann die Nich­tig­keit des Ver­trags fest­ge­stellt wer­den, wenn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Zuschlag unter Ver­stoß gegen § 134 GWB ver­ge­ben hat. Nach die­ser Bestim­mung ist der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber im Ober­schwel­len­be­reich (auch im Unter­schwel­len­seg­ment exis­tie­ren in mehr und mehr Bun­des­län­dern Vor­ab­in­for­ma­ti­ons­pflich­ten) dazu ver­pflich­tet, vor der Zuschlags­er­tei­lung die unter­le­ge­ne Kon­kur­renz zu infor­mie­ren und eini­ge Tage abzu­war­ten, bevor er den Zuschlag erteilt. Ver­letzt er die inso­weit bestehen­den, recht detail­lier­ten Vor­ga­ben, kann der Ver­trags­schluss ange­grif­fen wer­den. Der ande­re Fall der Nich­tig­keits­fest­stel­lung ist, wenn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Auf­trag ohne vor­he­ri­ge Ver­öf­fent­li­chung einer Bekannt­ma­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on ver­ge­ben hat, ohne dass dies auf­grund Geset­zes gestat­tet ist. Ob einer der bei­den Fäl­le gege­ben ist, fin­den Sie im Zusam­men­wir­ken mit uns als Ver­ga­be­kanz­lei rasch her­aus. Zögern Sie nicht und fra­gen Sie uns.

Die Fol­ge der Nich­tig­keits­fest­stel­lung: die Rück­ab­wick­lung aller erbrach­ten Leis­tun­gen

Wenn Sie einen erfolg­rei­chen Antrag auf Nich­tig­keits­fest­stel­lung ange­bracht haben, hat dies nicht zufol­ge, dass Sie den Zuschlag erhal­ten wür­den. Es hat aller­dings zufol­ge, dass der Ver­trag, des­sen Nich­tig­keit fest­ge­stellt wur­de, rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den muss. Denn es wur­den Leis­tun­gen auf unwirk­sa­mer Grund­la­ge erbracht. Dies scha­det übli­cher­wei­se Ihrer Kon­kur­renz, die sich an dem Rechts­ver­stoß des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers letzt­lich betei­ligt hat und daher nicht schutz­wür­dig ist. Denn sie muss das Geld, das sie erhal­ten, abzüg­lich eines Wer­ter­sat­zes zurück­zah­len. Die Nich­tig­keits­fest­stel­lung hat wei­ter­hin zufol­ge, dass – bei fort­be­stehen­dem Beschaf­fungs­be­darf des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers – die Leis­tung erst­ma­lig aus­ge­schrie­ben wer­den muss. Und Sie folg­lich ein Ange­bot abge­ben kön­nen. Ob es ggf. noch wei­te­re Vor­tei­le gibt oder sogar noch flan­kie­ren­de, z.B. wett­be­werbs­recht­li­che Maß­nah­men ergrif­fen wer­den soll­ten, stel­len Sie am bes­ten in einer Bera­tung durch die Fach­an­wäl­te unse­rer Kanz­lei fest. Wir laden Sie dazu ein.

Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

Eine Men­ge. Bie­ter haben u.U. Anspruch auf Scha­dens­er­satz, wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die regel­mä­ßig einen Ersatz­an­spruch begrün­den. Dabei han­delt es sich im Ein­zel­fall um beträcht­li­che Beträ­ge. Es kann sogar Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des ent­gan­ge­nen Bei­trags zur Deckung der All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten ver­langt wer­den.

Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens als typi­scher Scha­dens­er­satz­fall im Ver­ga­be­recht

Hebt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getrof­fe­nen Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Der Bie­ter hat Arbeits­zeit mit sei­ner Betei­li­gung an dem Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­tan. Mög­li­cher­wei­se hat er auch exter­ne Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen, um ein mög­lichst wirt­schaft­li­ches Ange­bot abzu­ge­ben, und die­se Bera­ter haben ihn viel Geld gekos­tet. Die Ein­stands­pflicht des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers beur­teilt sich nun danach, ob die Auf­he­bung recht­mä­ßig war; auf die – regel­mä­ßig gege­be­ne – Wirk­sam­keit der Auf­he­bung kommt es hin­ge­gen nicht an. Die Anfor­de­run­gen an die Recht­mä­ßig­keit der Auf­he­bung sind nicht ganz gering, sodass sich ein zwei­ter Blick in aller Regel lohnt. Ob Sie als Bie­ter oder Bewer­ber nun einen Anspruch auf Schad­los­hal­tung haben, klä­ren Sie am bes­ten gemein­sam mit uns als Ihrer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht. Rufen Sie uns bit­te direkt nach der Auf­he­bung an.

Der Zuschlag an den Fal­schen als wei­te­rer typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

Stel­len Sie sich den fol­gen­den Fall vor: Sie sind der Erst­plat­zier­te und Ihr Ange­bot wird aus­ge­schlos­sen, weil Sie – angeb­lich – einen Form­feh­ler began­gen haben, weil Sie – angeb­lich – nicht geeig­net sind, oder weil Sie – angeb­lich – unaus­kömm­lich kal­ku­liert haben. Anschlie­ßend wird der Zuschlag auf das Ange­bot des Zweit­plat­zier­ten erteilt. Wen­den Sie sich in einer sol­chen Situa­ti­on an uns, selbst wenn Sie das Vor­ge­hen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers zu kei­ner Zeit gerügt oder auf ande­re Wei­se bean­stan­det haben. Wir for­dern für Sie den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber zum Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten auf. Begrün­dung: Der Aus­schluss Ihres Ange­bots ist zu Unrecht erfolgt, also hät­ten Sie den Zuschlag erhal­ten müs­sen – und nicht der sei­ner­zeit Zweit­plat­zier­te. Klingt kom­pli­ziert? Ist es nicht.

Die Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen als Bestand­teil des For­de­rungs­ma­nage­ments

Ihr Ziel als Bie­ter oder Bewer­ber soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter kei­nen Umstän­den zu ver­schen­ken. Auch klei­ne­re For­de­run­gen soll­ten Sie stan­dar­di­siert bei­trei­ben. Damit Ihnen das gelingt, hel­fen wir Ihnen ger­ne dabei, Ver­ga­be­haf­tungs­an­sprü­che in Ihr For­de­rungs­ma­nage­ment zu inte­grie­ren. Wir zei­gen Ihnen im Detail auf, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem Scha­dens­er­satz­an­spruch rech­nen soll­ten, und set­zen Ihre Ansprü­che stan­dar­di­siert und unter Wah­rung aller Fris­ten durch. Rufen Sie uns ger­ne an und wir spre­chen dar­über.

Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss. Mit dem Ver­trags­schluss ent­ste­hen wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und stellt nun­mehr fest, dass er in der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen behin­dert ist, dass vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen tech­nisch unmög­lich sind oder dass er diver­se Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt, um den gewünsch­ten Leis­tungs­er­folg her­bei­zu­füh­ren. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber geben nicht ihr eige­nes Geld aus, sodass der Auf­trag­neh­mer struk­tu­riert und vor allem recht­lich sau­ber vor­ge­hen soll­te, wenn er sei­ne Ansprü­che mög­lichst kon­flikt­frei rea­li­sie­ren möch­te. Als Auf­trag­neh­mer wen­den Sie sich ger­ne an uns. Mit unse­ren lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen set­zen wir Ihre Ansprü­che durch und wah­ren Ihre Rech­te im Ver­trags­ver­hält­nis.

Das Nach­trags­an­ge­bot

Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Mit dem Auf­trag­ge­ber muss dann Einig­keit erzielt wer­den, ob und ggf. wel­che Ver­gü­tung dafür vor­zu­se­hen ist. Jeder Nach­trags­fall bringt jedoch Rechts­fra­gen mit sich. Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht tat­säch­lich doch bereits mit beauf­tragt wor­den? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung denn anzu­pas­sen, wenn die Leis­tungs­än­de­rung mit kei­nen ersicht­li­chen Mehr­auf­wän­den für Sie als Auf­trag­neh­mer ver­bun­den ist? Bespre­chen Sie die­se Fra­gen am bes­ten auch mit uns als Ihrer auf den gesam­ten Lebens­zy­klus des öffent­li­chen Auf­trags spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei.

Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

Sie soll­ten lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig an den Auf­trag­ge­ber schi­cken. Denn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber muss finan­zi­el­le Vor­sor­ge tref­fen und sein Vor­ha­ben gemäß Zeit­plan rea­li­sie­ren. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen sind daher für ihn oft genug ein Segen. So ver­mit­teln sie ihm einen Ein­druck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. exter­ne Pro­jekt­lei­tung dies ver­schwei­gen oder ver­schlei­ern könn­te. Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen sind z.B. Vor­aus­set­zung, um Still­stands­kos­ten gel­tend zu machen. Dies ist eine Anspruchs­ka­te­go­rie, die Auf­trag­neh­mer viel zu sel­ten zie­hen. Wel­ches Vor­ge­hen sich emp­fiehlt aus recht­li­cher Sicht, kön­nen Sie mit unse­ren Anwäl­ten abklä­ren. Wir geben Ihnen einen umfas­sen­den Ein­druck davon, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen.

Der Män­gel­fall

Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal – behaup­te­te – Män­gel auf. Manch­mal sind die – ver­meint­li­chen – Män­gel aber auch direkt so erheb­lich, dass sie angeb­lich die Abnah­me ver­hin­dern. Der eine oder ande­re öffent­li­che Auf­trag­ge­ber steu­ert gera­de gegen Ende des Pro­jekts auf eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund zu. Damit Sie nicht nur, aber auch im Kün­di­gungs­fal­le kei­ne Rech­te ver­lie­ren, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen und die Recht­spre­chung und ver­trag­li­chen Vor­ga­ben beach­ten. Dazu kön­nen Sie ger­ne auf uns als Fach­kanz­lei zurück­grei­fen.

Unter­neh­men kön­nen und dür­fen koope­rie­ren – zum eige­nen Wohl und zum Wohl des Auf­trag­ge­bers

Es gibt viel­fäl­ti­ge For­men der Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on im Ver­ga­be­ver­fah­ren, die ver­ga­be­recht­lich aner­kannt sind. Die Moti­ve für Unter­neh­men, sich zusam­men­zu­schlie­ßen zum Zweck des Auf­trags­er­halts, sind unter­schied­lich. Manch­mal dient die Koope­ra­ti­on dazu, eige­ne Eig­nungs- oder Res­sour­cen­män­gel aus­zu­glei­chen. Oder sie bezweckt eine ohne­dies erwünsch­te Annä­he­rung zwei­er Unter­neh­men. Wir erör­tern die Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten gemein­sam mit Ihnen als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht und zei­gen Ihnen die Chan­cen und Risi­ken auf. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

Der Lie­fe­rant als ver­ga­be­recht­li­che Ter­ra Inco­gni­ta

Im Regel­fall inter­es­siert sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nicht für die Lie­fe­ran­ten sei­nes Auf­trag­neh­mers. Manch­mal möch­te er – etwa weil es der Gesetz­ge­ber von ihm ver­langt –, dass der Bie­ter im Ver­ga­be­ver­fah­ren Eigen­erklä­run­gen zu sei­nen Lie­fe­ran­ten­be­zie­hun­gen abgibt. Dass sich der Lie­fe­rant jedoch selbst auf irgend­ei­ne Wei­se erklärt – und der Bie­ter die­se Erklä­rung im Ver­ga­be­ver­fah­ren nach­weist –, ist die Aus­nah­me. Begeg­net Ihnen eine sol­che Vor­ga­be, soll­ten Sie sie also kri­tisch betrach­ten und uns dar­auf recht­zei­tig, also vor Ablauf der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist, anspre­chen.

Das Haupt­auf­trag­neh­mer-Nach­un­ter­neh­mer-Ver­hält­nis

Die häu­figs­te Form der Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on im Ver­ga­be­ver­fah­ren und im lau­fen­den Ver­trags­ver­hält­nis ist die von Haupt­auf­trag­neh­mer und Nach­un­ter­neh­mer (auch Sub­un­ter­neh­mer oder Unter­auf­trag­neh­mer genannt). Die Rege­lun­gen für die Betei­li­gung von Nach­un­ter­neh­mern unter­schei­den sich im Ver­ga­be­ver­fah­ren von den­je­ni­gen Rege­lun­gen, die im Ver­trags­voll­zug gel­ten. Wäh­rend ein Nach­un­ter­neh­mer­wech­sel im lau­fen­den Ver­trag meis­tens recht pro­blem­los rea­li­siert wer­den kann, begeht der Bie­ter im Ver­ga­be­ver­fah­ren schnell einen Feh­ler, der ihn den Zuschlag kos­tet – etwa wenn er sei­ne vor­aus­sicht­li­chen Nach­un­ter­neh­mer falsch oder unzu­rei­chend in das Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­führt oder den bereits nament­lich benann­ten Nach­un­ter­neh­mers im Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­wech­selt, was oft­mals, wenn auch nicht immer unzu­läs­sig ist. Um hier ver­ga­be­recht­lich sau­ber zu blei­ben, soll­ten Sie sich beglei­ten las­sen von unse­rer Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht.

Die Bie­ter­ge­mein­schaft

Eine ande­re Form der Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on ist die der Bie­ter­ge­mein­schaft. Ver­ga­be­recht­lich ist sie kei­nes­wegs anspruchs­vol­ler als die Haupt­auf­trag­neh­mer-Nach­un­ter­neh­mer-Koope­ra­ti­on. Aller­dings stellt sie die betei­lig­ten Unter­neh­men ver­trags­recht­lich vor beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen. So wird aus der Bie­ter­ge­mein­schaft im Ver­ga­be­ver­fah­ren die Arbeits­ge­mein­schaft im Ver­trags­ver­hält­nis, die noch dazu gele­gent­lich bestimm­te Rechts­for­men anneh­men muss, weil und inso­weit der Auf­trag­ge­ber dies ver­langt. Die Arbeits­ge­mein­schaft muss zudem nach erfolg­rei­cher Bear­bei­tung des Auf­trags aus­ein­an­der­ge­setzt und been­det wer­den. Über­las­sen Sie auch hier nichts dem Zufall und kon­sul­tie­ren Sie uns als Ihre Fach­kanz­lei für Ver­ga­be- und Ver­trags­recht.

Ver­trä­ge als Grund­la­ge jeder Unter­neh­mens­ko­ope­ra­ti­on

Wenn Sie sich mit ande­ren Unter­neh­men zusam­men­schlie­ßen möch­ten, um den Auf­trag zu erhal­ten und abzu­ar­bei­ten, emp­feh­len sich sau­be­re Ver­trä­ge, die Ihre Koope­ra­ti­on regeln. Dabei kann es sich je nach Koope­ra­ti­on um Schuld- oder Gesell­schafts­ver­trä­ge han­deln. Die­se Ver­trä­ge müs­sen zu den Anfor­de­run­gen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers pas­sen, auch müs­sen sie die gesetz­li­chen ver­ga­be­recht­li­chen Vor­ga­ben umset­zen. Sie müs­sen aber dar­über hin­aus Ihre Inter­es­sen aus­glei­chen, und zwar für die gesam­te Pro­jekt­dau­er. Spre­chen Sie uns ger­ne an, und wir berei­ten eine ver­trag­li­che Rege­lung gemein­sam mit Ihnen vor, die der Kom­ple­xi­tät Ihrer Koope­ra­ti­on gerecht wird.

Es muss aus­ge­schrie­ben wer­den

Das Ver­ga­be­recht ist durch­zo­gen von Aus­schrei­bungs­pflich­ten. Es ist aber nicht der ein­zi­ge Rechts­grund für Aus­schrei­bun­gen. Manch­mal muss auch von Haus­halts­rechts wegen oder von EU-Bei­hil­fe­rechts wegen aus­ge­schrie­ben wer­den. So ist es z.B. bei Grund­stücks­ver­käu­fen der öffent­li­chen Hand. Teils gibt aber auch das Kar­tell­recht vor, dass aus­ge­schrie­ben wer­den muss. Wir ken­nen die ver­schie­de­nen Aus­schrei­bungs­pflich­ten. Wenn Sie auf eine Aus­schrei­bung war­ten, die ein­fach nicht zu kom­men scheint, kon­sul­tie­ren Sie am bes­ten direkt uns als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht.

Aus­schrei­bun­gen erzwin­gen

Aus­schrei­bungs­pflich­ten gleich wel­chen Rechts­grunds sind für Bie­ter und Bewer­ber beson­ders wich­tig, denn nur so wer­den sie aller­erst zu Bie­ter und Bewer­bern. Ohne Aus­schrei­bung erfah­ren sie von kei­ner geschäft­li­chen Oppor­tu­ni­tät und gibt es, recht bese­hen, kei­ne Abschluss- und Ver­triebs­mög­lich­keit. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ist zufrie­den mit der Ver­trags­la­ge, wie sie ist, und ver­lässt sich wei­ter­hin auf sei­nen Bestand­leis­tungs­er­brin­ger.
Die­ser – aus Bie­ter­sicht unbe­frie­di­gen­de – Zustand kann been­det wer­den. Denn Aus­schrei­bungs­pflich­ten sind Rechts­pflich­ten. Die Beach­tung gel­ten­den Rechts lässt sich nun aber erzwin­gen, und zwar vor deut­schen Behör­den und Gerich­ten, die die Befug­nis haben, eine Aus­schrei­bung anzu­ord­nen. Wenn Sie also betrof­fen sind von einer clo­sed-shop-Men­ta­li­tät, beque­men Auf­trag­ge­bern und kar­tell­ähn­li­chen Struk­tu­ren, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns als Ihre spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te für Ver­ga­be­recht. Ob in Ihrem Fall eine Aus­schrei­bungs­pflicht besteht, prü­fen wir als Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht ger­ne für Sie – und set­zen Sie im Anschluss für Sie durch.

Beson­de­rer Fall: die Rah­men­ver­ein­ba­rung

Rah­men­ver­ein­ba­run­gen sind im öffent­li­chen Bereich von beson­de­rer Bedeu­tung, denn sie sind weit ver­brei­tet. Sie legen die Rah­men­be­din­gun­gen der Ein­zel­be­auf­tra­gung fest, z.B. die Prei­se, ent­hal­ten aber in der Regel kei­ne stren­gen Abruf­pflich­ten und auch kei­ne ein­deu­ti­gen Men­gen­vor­ga­ben. Für Bie­ter, die eine Rah­men­ver­ein­ba­rung errin­gen möch­ten, stellt sich die Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ihre Neu­aus­schrei­bung ver­langt wer­den kann. Wir sind der Ansicht: Dies ist mög­lich, wenn die Rah­men­ver­ein­ba­rung erschöpft ist.
Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat sich inzwi­schen zwei­mal mit der Fra­ge befasst, ob Rah­men­ver­ein­ba­run­gen erschöpft sein kön­nen. Bei­de Male hat er dies für den Fall bejaht, dass die anzu­ge­ben­de Höchst­men­ge erreicht wur­de. Dann muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Rah­men­ver­ein­ba­rung neu aus­schrei­ben. In Deutsch­land wur­den dar­aus jedoch noch nicht die zutref­fen­den Fol­ge­run­gen gezo­gen. Die­se lau­ten – aus der Sicht der Bie­ter, die auf eine Neu­aus­schrei­bung von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen hof­fen –, dass der Bie­ter bei Errei­chen der Höchst­men­ge die Neu­aus­schrei­bung auch erzwin­gen kann. Dar­über hin­aus muss die Fol­ge­rung – aus unse­rer Sicht – dahin lau­ten, dass bei Nicht­an­ga­be von Höchst­men­gen jeder­zeit eine Neu­aus­schrei­bung von Rah­men­ver­ein­ba­rung ver­langt wer­den kann. Wenn Sie also als Bie­ter in einen Markt ein­tre­ten wol­len, der durch Rah­men­ver­ein­ba­run­gen gekenn­zeich­net ist, wen­den Sie sich an uns und wir bespre­chen die Impli­ka­tio­nen die­ser Recht­spre­chung im Detail mit Ihnen.

Sie wer­den nicht mehr ange­ru­fen

Ver­ga­be­sper­ren wer­den oft genug heim­lich erteilt. Sie bekom­men als Bie­ter nichts davon mit. Sie wer­den nicht mehr ange­ru­fen, Sie ste­hen auf kei­ner Bie­ter­lis­te mehr. Es wird also still um Ihr Unter­neh­men. Was tun? Meis­tens emp­fiehlt es sich, zunächst ein­mal nach­zu­fra­gen, war­um Sie nicht mehr beauf­tragt wer­den. Im Regel­fall teilt Ihnen der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dann auch die Grün­de mit. Und dann? Die Recht­spre­chung stellt hohe Anfor­de­run­gen an Ver­ga­be­sper­ren, und zwar sowohl in for­ma­ler als auch in inhalt­li­cher Hin­sicht. So rei­chen bei­spiels­wei­se blo­ße Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Regel­fall nicht aus. Nach unse­rer Erfah­rung genü­gen die meis­ten Ver­ga­be­sper­ren den hohen Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung, aber auch den gele­gent­lich exis­tie­ren­den Ver­wal­tungs­er­las­sen nicht. Bera­ten Sie sich also mit uns, wenn Sie von einer Ver­ga­be­sper­re betrof­fen sind. Denn wir wis­sen, wann eine Ver­ga­be­sper­re hält und wann nicht – und was gegen eine rechts­wid­ri­ge Ver­ga­be­sper­re getan wer­den kann.

Ver­ga­be­sper­re und Selbst­rei­ni­gung

Manch­mal haben Ver­ga­be­sper­ren einen erns­ten Sach­ver­halt zum Grund. Steu­ern wur­den nicht bezahlt, Straf­ta­ten began­gen. In sol­chen Fäl­len emp­fiehlt es sich, eine Selbst­rei­ni­gung vor­zu­neh­men. Dies kann einen tief­ge­hen­den Ein­griff in die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren Ihres Unter­neh­mens erfor­dern oder auch nur die Aus­wechs­lung ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die Erar­bei­tung von Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fü­gun­gen oder gar die Eta­blie­rung eines – bes­se­ren – Com­pli­ance-Sys­tems. Was im Ein­zel­fall erfor­der­lich ist, kön­nen wir als im Ver­ga­be­recht spe­zia­li­sier­te Anwäl­te für Sie ein­schät­zen und gemein­sam mit Ihnen umset­zen. Dies umfasst auch eine etwa nötig wer­den­de Ver­tre­tung gegen­über dem Wett­be­werbs­re­gis­ter.

Ver­ga­be­sper­re und Scha­dens­er­satz

Wenn Sie Opfer einer unge­recht­fer­tig­ten Ver­ga­be­sper­re gewor­den sind, sind Ihnen in aller Regel auch Auf­trä­ge ent­gan­gen. Wir ken­nen Fäl­le, in denen der Bie­ter auf Platz 1 der Wer­tungs­rei­hen­fol­ge liegt und dann die lapi­da­re Mit­tei­lung erhält, dass gegen ihn eine Ver­ga­be­sper­re vor­liegt, wes­halb der Zuschlag an den Zweit­plat­zier­ten geht. Eben­so haf­tungs­träch­tig sind Kon­stel­la­tio­nen, in denen der Bie­ter jah­re­lang im Rei­hum­ver­fah­ren beauf­tragt wur­de, dann jedoch aus dem Ver­tei­lungs­ver­fah­ren her­aus­ge­nom­men wird wegen angeb­li­cher Rechts­ver­stö­ße. In all die­sen Kon­stel­la­tio­nen gehört es zum Stan­dard unse­rer Kanz­lei, Sie auch über Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­klä­ren. Neh­men Sie die­se Mög­lich­keit wahr, und infor­mie­ren Sie sich.

Wir füh­ren Basis­schu­lun­gen durch

Das Ver­ga­be­recht ver­teilt sich auf unter­schied­li­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen, die teils ähn­li­che, teils unter­schied­li­che Rege­lun­gen für die Gestal­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens bereit­hal­ten. Wir schu­len den Ver­trieb, die Key Accoun­ter, Bid Mana­ger, Jus­ti­zia­re, Kal­ku­la­to­ren, Inha­ber, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de in den Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts. Denn nur wer die Grund­la­gen des Ver­ga­be­rechts kennt, kann beur­tei­len, wie er sei­ne Ver­fah­rens­rech­te am wir­kungs­volls­ten für sein Unter­neh­men ein­setzt. Fra­gen Sie uns ein­fach, was wir für Sie im Ange­bot haben. Wir fin­den zusam­men.

Pro­blem­ori­en­tier­te Trai­nings

Die rei­ne Wis­sens­ver­mitt­lung ist in der beruf­li­chen Bil­dung nicht mehr zeit­ge­mäß. Gefragt ist viel­mehr Anwen­dungs­wis­sen. Das heißt aus unse­rer Sicht vor allem eins: Trai­ning. Gemein­sam mit Ihrer Per­so­nal­ab­tei­lung, soweit sie für Fort­bil­dungs­fra­gen zustän­dig ist, oder aber mit Ihrem exter­nen Dienst­leis­ter ent­wi­ckeln wir für Sie ein Port­fo­lio anwen­dungs­ori­en­tier­ter Trai­nings. Dies kann eine Fall­stu­die sein, die unter Anlei­tung eines unse­rer Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht in einem 1‑Ta­ges-Work­shop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Bei­spiels­fäl­le umfas­sen­des Fra­ge-Ant­wort-Spiel, wel­ches das Prä­senz­wis­sen Ihrer Ver­ga­be­ex­per­ten und Bid Mana­ger erhöht. Ger­ne aktua­li­sie­ren wir die­ses Trai­ning auch für Sie und Ihre Mit­ar­bei­ter oder hin­ter­le­gen es dau­er­haft als Video­kurs, sodass nicht nur die­je­ni­gen, die hier und heu­te bei Ihnen arbei­ten, davon pro­fi­tie­ren. Son­dern auch alle künf­ti­gen Mit­ar­bei­ter-Gene­ra­tio­nen. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

Ver­tie­fungs­schu­lun­gen? Ger­ne!

Bestimm­te The­men­seg­men­te bedür­fen der Ver­tie­fung. Wenn Sie bei­spiels­wei­se regel­mä­ßig Rah­men­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, emp­fiehlt es sich, für die Dau­er von ca. vier bis sechs Stun­den auf die Ver­ga­be von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ein­zu­ge­hen. Oft­mals sehen wir in gemein­sa­men Ter­mi­nen mit dem Bie­ter auch Ver­ga­be­un­ter­la­gen und Auf­trags­be­kannt­ma­chun­gen durch, die für das Bie­ter­un­ter­neh­men rele­vant sind. Durch die­sen direk­ten Aus­tausch gewähr­leis­ten wir einen schnel­len, unkom­pli­zier­ten Wis­sens­trans­fer. Die Mit­ar­bei­ter des Bie­ter-Unter­neh­mens, die mit Aus­schrei­bun­gen befasst sind, kön­nen die Erkennt­nis­se aus die­sen Ter­mi­nen im Regel­fall sofort umset­zen.

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