Eignungskriterien

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Festlegung von Eignungskriterien durch den Auftraggeber

Der öffentliche Auftraggeber legt unternehmensbezogene Anforderungen (Eignungskriterien) fest, die gewährleisten sollen,dass der Zuschlag an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen erteilt wird. Eignungskriterien sind klar und prüfbar zu definieren, müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie betreffen ausschließlich:

    1. die Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung
    2. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
    3. die technische und berufliche Leistungsfähigkeit und
    4. das Nichtvorligen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen

 

Die Anforderungen an die Eignung müssen in einem konkreten Sachzusammenhang mit dem zu vergebenden Auftrag stehen und dem Auftragsgegenstand angemessen sein. D.h. die Festlegung von Eignungskriterien dient dem Schutz der Unternehmen vor einer ungerechtfertigten Beschränkung des Zugangs zum Wettbewerb.

Bspw. darf die Zertifizierung nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Zertifizierung) oder Bescheinigungen über vergleichbare Umweltmanagementmaßnahmen als Eignungskriterium nur gefordert werden, wenn Umweltmanagementmaßnahmen gegebenenfalls bei der Ausführung des Auftrags angewendet werden können.

Der Auftraggeber legt zudem fest, wie die Bieter ihre Eignung nachzuweisen haben.

Wussten Sie schon?

Unklare oder ungenaue Kriterien: Wenn die Eignungskriterien nicht klar und spezifisch sind, können Bieter sie falsch interpretieren, was zu Bewerbungen führt, die nicht den tatsächlichen Anforderungen entsprechen. Vermeidung: Stellen Sie sicher, dass die Kriterien klar, spezifisch und in einer Weise definiert sind, die für alle Bieter verständlich ist.

Diskriminierende Kriterien: Wenn die Kriterien so festgelegt sind, dass sie bestimmte Bieter unverhältnismäßig benachteiligen, kann dies rechtliche Probleme verursachen und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Vermeidung: Die Kriterien sollten fair und objektiv sein und dürfen keine unnötigen Hürden für bestimmte Bieter darstellen.

Übermäßige Anforderungen: Wenn die Eignungskriterien zu streng sind, könnten sie dazu führen, dass potenziell qualifizierte Bieter ausgeschlossen werden. Vermeidung: Die Anforderungen sollten relevant und angemessen sein. Es ist wichtig, nur solche Anforderungen zu stellen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass der Bieter den Auftrag erfüllen kann.

Nichtüberprüfung der Eignung: Es ist ein Fehler, die Eignung der Bieter nicht gründlich zu prüfen. Dies könnte dazu führen, dass ungeeignete Bieter ausgewählt werden. Vermeidung: Die Vergabestelle sollte sicherstellen, dass sie ausreichende Ressourcen und Prozesse hat, um die Eignung der Bieter sorgfältig zu prüfen.

Angemessenheit: Das Gebot der Angemessenheit der Eignungskriterien ist zudem bei der Festlegung von Mindestanforderungen auftragsbezogen zu prüfen. D.h., dass Mindestanforderungen schon unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Kritisch sind Konstellationen, in denen die Eignungsanforderungen so hoch angesetzt sind, dass nur ein oder bestimmte einzelne Bieter sie erfüllen können.

Newcomer: Aus dem Wettbewerbsgrundsatz folgt keine Verpflichtung des Auftraggebers, Newcomern Möglichkeiten einzuräumen. Diesen bleibt aber die Möglichkeit der Eignungsleihe.

Zeitpunkt der Prüfung: Anerkannt ist im Grundsatz, dass die Eignungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Vertragsbeginns vorliegen müssen, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn der Bieter zwar zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung noch nicht über die erforderlichen technischen und personellen Mittel für die Auftragsausführung verfügt, er aber nachweist, dass er in der Lage ist, sich diese bis zum Leistungsbeginn zu beschaffen. Eine Eignungsanforderung kann sich allerdings als unangemessen erweisen, wenn sie auch leicht noch nach Zuschlagserteilung (bis zum Leistungsbeginn) erfüllt werden kann.

Unzureichende Dokumentation: Ohne genaue Aufzeichnungen darüber, wie die Eignungskriterien festgelegt und angewendet wurden, kann es schwierig sein, die Entscheidungen der Vergabestelle zu rechtfertigen, wenn sie herausgefordert werden. Vermeidung: Die Vergabestelle sollte den Prozess der Festlegung und Anwendung der Eignungskriterien sorgfältig dokumentieren.

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