Grundsätze des Vergaberechts

Inhaltsverzeichnis

Der Staat benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben sachliche Mittel, die er auf dem freien Markt beschafft. Die Regelung dieser Beschaffungsvorgänge zur Bedarfsdeckung durch Rechtsnormen wird als Vergaberecht bezeichnet.

Das Vergaberecht soll dafür sorgen, dass öffentliche Aufträge in einem fairen Wettbewerb vergeben werden und dass sie für den öffentlichen Haushalt zu wirtschaftlichen Ergebnissen führen.

Um diese Zielsetzung zu erreichen, gibt es im Vergaberecht die folgenden Grundprinzipien, die eng miteinander verwoben sind:

Wettbewerbsgrundsatz

Der Wettbewerbsgrundsatz verbietet es, dass sich Auftraggeber von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen. Öffentliche Aufträge müssen im Wettbewerb vergeben werden, sodass derjenige Bieter den Zuschlag erhält, dessen Angebot für den Auftraggeber die besten Konditionen erhält.

Der Wettbewerbsgrundsatz führt dazu, dass öffentliche Aufträge stets im Wettbewerb vergeben müssen. Durch den unionsrechtlichen Einfluss muss gewährleistet werden, dass alle Teilnehmer des EU-Binnenmarktes freien Zugang zu den nationalen Beschaffungsmärkten haben, um sich dort um öffentliche Aufträge bewerben zu können.

Transparenzgebot

Öffentliche Aufträge werden im Wege transparenter Verfahren vergeben.

Der Auftraggeber muss deshalb im gesamten Vergabeverfahren einen notwendigen Grad an Öffentlichkeit herstellen. Er muss den Verfahrensablauf so gestalten, dass dieser zu jedem Zeitpunkt (ex ante und ex post) verstanden und nachvollzogen werden kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Verfahren unparteiisch im Einklang mit den Regeln des Vergaberechts abgelaufen ist und dies auch effektiv in Rechtsschutzverfahren überprüft werden kann.

Dazu gehört, dass interessierte Unternehmen von bestimmten Vorhaben überhaupt ausreichend Kenntnis von der nachgefragten Leistung und ihren Bedingungen erhalten. Daher ist die Pflicht zur Bekanntmachung eine der zentralen Ausprägungen des Transparenzgebotes.

Wirtschaftlichkeit

Das Wirtschaftlichkeitsgebot rührt aus der haushaltsrechtlichen Zielsetzung nach denen die dem Staat durch Steuereinnahmen zustehenden Mittel effektiv einzusetzen sind. Daher müssen Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand effizient ablaufen, was nur gelingt, wenn im Wettbewerb das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält

Verhältnismäßigkeit

Das Verhältnismäßigkeitsgebot ist ein zentrales rechtsstaatliches Erfordernis. Staatliches Handeln ist stets daran zu messen, ob es einem legitimen Zweck dient, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sowie angemessen ist. Auch vergaberechtliche Maßnahmen des öffentlichen Auftraggebers dürfen sich nur im Rahmen dessen halten, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Zum Beispiel bei einem drohenden Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren – dem massivsten Eingriff in die Rechte eines beteiligten Unternehmens – hat sich der Auftraggeber zu fragen, ob nicht ein weniger einschneidendes Mittel zur Zweckerreichung möglich ist.

Gleichbehandlung

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind während des gesamten Verfahrens grundsätzlich gleich zu behandeln. Offene und versteckte Diskriminierungen jeglicher Art sind verboten. Etwaige Vorteile, die einzelne Verfahrensbeteiligte haben (sog. Projektanten) müssen ausgeglichen werden. Nur so kann effektiv Chancengleichheit zwischen allen Bewerbern und Bietern hergestellt werden.

Förderung mittelständischer Interessen

Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Deshalb sind öffentliche Auftraggeber z.B. gehalten, einen Auftrag in Fach- und Teillosen zu unterteilen.

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