Welche gesetzlichen Regelungen für ein Vergabeverfahren gelten, hängt vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes ab. Überschreitet der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) den festgelegten Schwellenwert, so ist europaweit auszuschreiben. Für die verschiedenen Arten von Aufträgen sind jeweils eigene Schwellenwerte zu beachten. Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Werte für die verschiedene Auftragsarten. Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission alle zwei Jahre neu festgelegt. Die hier genannten Werte gelten seit dem 01. Januar 2022 bis voraussichtlich Ende 2023.
Auftragsart | Schwellenwerte (ohne USt.) |
Bauaufträge | 5,382 Mio. Euro |
Bau- & Dienstleistungskonzessionen | 5,382 Mio. Euro |
verteidigungs- & sicherheitsrelevante Verteidigungs- und Dienstleistungsaufträge | 431.000 Euro |
Liefer- & Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern | 431.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der „klassischen“ öffentlichen Auftraggeber | 215.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden | 140.000 Euro |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber | 750.000 Euro |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen für Sektorenauftraggeber | 1.000.000 Euro |
Die EU-Schwellenwerte sind entscheidend für die Anwendung der EU-Vergaberegelungen. Sie legen fest, ab welchem Auftragswert die vollen Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen der Europäischen Union anzuwenden sind. Die genauen Werte können sich von Jahr zu Jahr ändern, daher sollten Sie immer die aktuellsten Werte von der Europäischen Kommission oder anderen zuverlässigen Quellen beziehen.
Einige mögliche Fehler in Bezug auf die EU-Schwellenwerte könnten beinhalten:
Mit dem Wissen um diese gängigen Fehlerquellen können Vergabestellen adäquate Maßnahmen ergreifen, um sie zu vermeiden. Ein reibungsloser, vergaberechtskonformer Ablauf der Vergabeverfahren wird gefördert, rechtliche Risiken minimiert.
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