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Rahmenvereinbarungen sind nach § 103 Abs. 5 GWB Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen Bedingungen für öffentliche Aufträge festlegen, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen. Die Rahmenvereinbarung legt zwar konkrete Regeln für die Ausführung fest, insbesondere den Preis, nicht aber das Auftragsvolumen. Für mengenmäßig ungewisse Bedarfe bietet sich der Abschluss einer Rahmenvereinbarung an.
Da die Anzahl der später folgenden Einzelabrufe nicht begrenzt ist, ist jedenfalls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf 4 Jahre und im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung auf maximal 6 Jahre begrenzt. In Ausnahmefällen darf eine längere Laufzeit vereinbart werden.
Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für die Vergabe von öffentlichen Einzelaufträgen. Es müssen allerdings auch einige Besonderheiten beachtet werden. So muss im Oberschwellenbereich beispielsweise eine Höchstmenge bzw. ein Höchstwert angegeben werden.
Video: Rahmenvereinbarung
Auf unserem YouTube-Kanal abante Rechtsanwälte haben wir für Sie alle Informationen als kompaktes und klares Video vorbereitet.
Eine Rahmenvereinbarung im Vergaberecht ist eine Vereinbarung zwischen einer Vergabestelle und einem oder mehreren Lieferanten, die die Bedingungen für künftige Verträge während einer bestimmten Laufzeit festlegt. Obwohl Rahmenvereinbarungen viele Vorteile haben, können bei ihrer Erstellung und Anwendung Fehler auftreten. Hier sind einige typische Fehler und Tipps zur Vermeidung:
Indem man diese gängigen Fehler kennt und Maßnahmen ergreift, um sie zu vermeiden, kann man die Vorteile von Rahmenvereinbarungen maximieren und rechtliche Risiken minimieren.
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