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Aktuelles Vergaberecht in 15 Minuten: Wann sind Bieterfragen öffentlich zu beantworten?

Wann sind Bie­ter­fra­gen öffent­lich zu beant­wor­ten?

Im Ver­ga­be­ver­fah­ren der öffent­li­chen Hand gibt es vie­le Beson­der­hei­ten und Her­aus­for­de­run­gen, die sowohl Auf­trag­ge­ber als auch Bie­ter beach­ten müs­sen. Eine aktu­el­le Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer Nord­bay­ern vom 11. Sep­tem­ber 2024 (Az.: RMF-SG21-3194–9‑18) hat sich damit beschäf­tigt, wann Bie­ter­fra­gen bie­t­er­öf­fent­lich zu beant­wor­ten sind. In die­sem Bei­trag fas­sen wir für Sie die wesent­li­chen Punk­te zusam­men.

Hier gelan­gen Sie zum Video der Bespre­chung der Ent­schei­dung:

Bie­ter­fra­gen und ihre Rol­le im Ver­ga­be­ver­fah­ren – Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer Nord­bay­ern

Die Ver­ga­be­kam­mer (VK) Nord­bay­ern hat mit einer aktu­el­len Ent­schei­dung klar­ge­stellt, wie mit Bie­ter­fra­gen im Rah­men von Ver­ga­be­ver­fah­ren umzu­ge­hen ist. In einem Ver­fah­ren, bei dem Pla­nungs­leis­tun­gen für Brü­cken in zwei Losen aus­ge­schrie­ben wur­den, kam es zu einem Streit um den Umgang mit Fra­gen und deren Beant­wor­tung. Die Ent­schei­dung hat sowohl prak­ti­sche als auch recht­li­che Bedeu­tung für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Bie­ter.

Hin­ter­grund und Sach­ver­halt

Die Aus­schrei­bung umfass­te Pla­nungs­leis­tun­gen in zwei Losen, jeweils für die Bau­über­wa­chung und Bau­lei­tung bei einer Behelfs­brü­cke und Umfah­rung. Das Ver­fah­ren war von Beginn an geprägt von zahl­rei­chen Ände­run­gen und Nach­fra­gen, die zu ins­ge­samt 23 Ände­rungs­be­kannt­ma­chun­gen führ­ten. Beson­ders auf­fäl­lig: Eini­ge Ant­wor­ten auf Bie­ter­fra­gen wur­den vom Auf­trag­ge­ber nicht öffent­lich, son­dern nur pri­vat an ein­zel­ne Bie­ter kom­mu­ni­ziert.

Ein Bie­ter stell­te weni­ge Tage vor Ablauf der Ange­bots­frist eine Rei­he von Fra­gen, die er teils erst am Tag des Fris­ten­des beant­wor­tet bekam – erneut nur pri­vat. Nach Ange­bots­ab­ga­be leg­te die­ser Bie­ter Beschwer­de ein, da die Ant­wor­ten aus sei­ner Sicht auch für ande­re Teil­neh­mer rele­vant gewe­sen wären.

Ent­schei­dungs­fin­dung der Ver­ga­be­kam­mer: Grund­satz und Aus­nah­men

Die Ver­ga­be­kam­mer bestä­tig­te den all­ge­mei­nen Grund­satz: Ant­wor­ten auf Bie­ter­fra­gen müs­sen grund­sätz­lich allen Bie­tern zugäng­lich gemacht wer­den. Dies ist not­wen­dig, um Chan­cen­gleich­heit und Trans­pa­renz im Wett­be­werb zu wah­ren. Sie benann­te jedoch Aus­nah­men, die eine pri­va­te Ant­wort recht­fer­ti­gen kön­nen:

  1. Indi­vi­du­el­les Miss­ver­ständ­nis eines Bie­ters: Wenn die Fra­ge kei­ne all­ge­mei­ne Rele­vanz hat, darf sie indi­vi­du­ell beant­wor­tet wer­den.
  2. Geschäfts­ge­heim­nis­se: Infor­ma­tio­nen, die Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se betref­fen, dür­fen geschützt wer­den.
  3. Feh­len­der Sach­be­zug: Fra­gen ohne erkenn­ba­ren Zusam­men­hang zur Aus­schrei­bung kön­nen eben­falls pri­vat geklärt wer­den.

Im vor­lie­gen­den Fall sah die VK Nord­bay­ern jedoch Ver­stö­ße, da Ant­wor­ten auf Fra­gen mit kal­ku­la­ti­ons­re­le­van­ter Bedeu­tung – etwa zum Leis­tungs­um­fang bei Plan- und Nach­trags­prü­fun­gen – nur pri­vat wei­ter­ge­ge­ben wur­den. Sol­che Infor­ma­tio­nen hät­ten allen Bie­tern zugäng­lich gemacht wer­den müs­sen.

Kon­se­quen­zen und Rechts­ver­let­zung

Die Ver­ga­be­kam­mer stell­te fest, dass die pri­va­te Beant­wor­tung die­ser rele­van­ten Fra­gen die Rech­te der ande­ren Bie­ter ver­letz­te. Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen den Wett­be­werbs­er­folg des Antrag­stel­lers beein­flusst hät­ten, indem ande­re Bie­ter ihre Ange­bo­te anders kal­ku­liert hät­ten. Daher ent­schied die VK, das Ver­fah­ren zurück­zu­set­zen und erneut durch­zu­füh­ren.

Kri­ti­sche Ein­ord­nung: Wo die Ver­ga­be­kam­mer Spiel­räu­me lässt

Die Ent­schei­dung der VK Nord­bay­ern deckt sich weit­ge­hend mit der gän­gi­gen Recht­spre­chung, zeigt aber eine groß­zü­gi­ge Aus­le­gung der Aus­nah­me­re­geln. Dies birgt Risi­ken:

  • Indi­vi­du­el­le Ant­wor­ten: Der Hin­weis, dass pri­va­te Ant­wor­ten bei „Miss­ver­ständ­nis­sen“ oder bereits bekann­ten Fak­ten zuläs­sig sei­en, könn­te Auf­trag­ge­ber zu einem zu laxen Umgang mit dem Grund­satz der Trans­pa­renz ver­lei­ten.
  • Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be bei Kor­rek­tu­ren: Selbst klei­ne­re Hin­wei­se, etwa auf über­ar­bei­te­te Unter­la­gen, soll­ten nach Ansicht vie­ler Exper­ten eben­falls allen Bie­tern zugäng­lich gemacht wer­den, um Chan­cen­gleich­heit zu gewähr­leis­ten.

Die Ver­ga­be­kam­mer bleibt in ihren Aus­füh­run­gen aller­dings strin­gent: Sobald eine Fra­ge gestellt wird, die die Ver­ga­be­stel­le beant­wor­tet, sind die Ant­wor­ten an alle Bie­ter zu rich­ten – unab­hän­gig davon, wie knapp die Frist bis zur Ange­bots­ab­ga­be ist.

Fazit: Trans­pa­renz gewinnt

Die Ent­schei­dung der VK Nord­bay­ern unter­streicht, dass Trans­pa­renz im Ver­ga­be­ver­fah­ren ein unver­zicht­ba­rer Grund­pfei­ler ist.

Bie­ter soll­ten dar­auf ver­trau­en kön­nen, dass Infor­ma­tio­nen gleich­be­rech­tigt und umfas­send bereit­ge­stellt wer­den.

Auf­trag­ge­ber sind gut bera­ten, Bie­ter­fra­gen und Ant­wor­ten strikt anony­mi­siert und öffent­lich zu kom­mu­ni­zie­ren, um unnö­ti­ge recht­li­che Risi­ken zu ver­mei­den.

Wei­te­re Ein­bli­cke und detail­lier­te Erläu­te­run­gen zur Ent­schei­dung fin­den Sie in unse­rem Video auf dem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te. Schau­en Sie vor­bei!

* Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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