Wertgrenzen bei Unterschwellenvergabe

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Wertgrenzen bei Unterschwellenvergabe

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es zahlreiche Wertgrenzen, die u.a. der Verfahrensvereinfachung dienen und dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe von „kleineren“ Aufträgen erleichtern sollen.

Erreicht der zu vergebende Auftrag einen bestimmten Auftragswert nicht, so kann der öffentliche Auftraggeber eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe durchführen, ohne dass es einer näheren Begründung bedarf.

Die zu beachtenden Werte beziehen sich immer auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Wie hoch die jeweilige Wertgrenze ist, hängt davon ab, wer der Auftraggeber ist, in welchem Bundesland die Vergabe erfolgt etc.

In der UVgO sowie im 1. Abschnitt der VOB/A finden sich mehrere Wertgrenzen, die oftmals in den Ländern übernommen werden. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB∕A 1. Abschnitt kann bei Bauaufträgen für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau oder Straßenausstattung bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro, bei Bauaufträgen für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro und für alle übrigen Gewerke bis zu einem Wert von 100.000 Euro eine Beschränkte Ausschreibung erfolgen.

Bauaufträge, deren geschätzter Auftragswert 10.000 Euro nicht überschreitet, können nach § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB∕A 1. Abschnitt sogar freihändig vergeben werden.

Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000 Euro können nach § 14 UVgO Leistungen und bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro können nach § 3a Abs. 4, S. 1 VOB/A 1. Abschnitt Bauleistungen als Direktauftrag, also ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens, beschafft werden. Der öffentliche Auftraggeber ist dann nur an die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden.

Aber Achtung: Es ist immer notwendig, zu überprüfen, welche Vergabeordnung und möglicherweise auch welche Erlasse genau anzuwenden sind. Die Bundesländer haben z.B. jeweils eigene Regelungen zu den Wertgrenzen festgelegt. Diese wurden in jüngerer Vergangenheit aufgrund der Covid-19-Pandemie häufig geändert.

Wussten Sie schon?

Die Wertgrenzen bei der Unterschwellenvergabe sind ein wichtiger Faktor, den Sie im Blick behalten sollten, um Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchzuführen und Fehler zu vermeiden. Hier sind einige Aspekte, die zu beachten sind:

  1. Kenntnis der aktuellen Schwellenwerte: Die EU legt die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge fest, die regelmäßig angepasst werden. Es ist wichtig, immer die aktuell geltenden Schwellenwerte zu kennen. Unterschreitet der geschätzte Wert des Auftrags diese Schwellenwerte, handelt es sich um eine Unterschwellenvergabe.
  2. Keine unzulässige Aufteilung von Aufträgen: Die unzulässige Aufteilung von Aufträgen, um unter die Schwellenwerte zu fallen, ist ein häufiger Fehler. Sie dürfen einen Auftrag nicht künstlich in kleinere Teile aufteilen, um die EU-Schwellenwerte zu umgehen.
  3. Korrekte Auftragswertschätzung: Stellen Sie sicher, dass Sie den geschätzten Wert des Auftrags richtig ermitteln. Die Schätzung des Auftragswertes ist in einem Nachprüfungsverfahren vollständig überprüfbar.  Die Schätzung des Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, einen Wert unterhalb des Schwellenwertes zur Umgehung einer europaweiten Ausschreibung zu erreichen.
  4. Transparenz und Wettbewerb bei der Auftragsvergabe: Auch wenn ein Auftrag unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, müssen Sie Transparenz und Wettbewerb sicherstellen. Bei Unterschwellenvergaben gelten nationale Regelungen, nach denen Sie ebenfalls die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung befolgen müssen.
  5. Dokumentation des Vergabeverfahrens: Dokumentieren Sie den Vergabeprozess gründlich. Dies hilft Ihnen, nachzuweisen, dass Sie den Auftrag korrekt vergeben haben, auch wenn er unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt.

 

Um Fehler zu vermeiden, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die geltenden Vorschriften kennen und verstehen, eine korrekte Schätzung des Auftragswerts vornehmen, keine unzulässige Aufteilung von Aufträgen vornehmen und das Vergabeverfahren gründlich dokumentieren. Bei Unklarheiten kann es hilfreich sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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