Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es zahlreiche Wertgrenzen, die u.a. der Verfahrensvereinfachung dienen und dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe von „kleineren“ Aufträgen erleichtern sollen.
Erreicht der zu vergebende Auftrag einen bestimmten Auftragswert nicht, so kann der öffentliche Auftraggeber eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe durchführen, ohne dass es einer näheren Begründung bedarf.
Die zu beachtenden Werte beziehen sich immer auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Wie hoch die jeweilige Wertgrenze ist, hängt davon ab, wer der Auftraggeber ist, in welchem Bundesland die Vergabe erfolgt etc.
In der UVgO sowie im 1. Abschnitt der VOB/A finden sich mehrere Wertgrenzen, die oftmals in den Ländern übernommen werden. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB∕A 1. Abschnitt kann bei Bauaufträgen für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau oder Straßenausstattung bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro, bei Bauaufträgen für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro und für alle übrigen Gewerke bis zu einem Wert von 100.000 Euro eine Beschränkte Ausschreibung erfolgen.
Bauaufträge, deren geschätzter Auftragswert 10.000 Euro nicht überschreitet, können nach § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB∕A 1. Abschnitt sogar freihändig vergeben werden.
Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000 Euro können nach § 14 UVgO Leistungen und bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro können nach § 3a Abs. 4, S. 1 VOB/A 1. Abschnitt Bauleistungen als Direktauftrag, also ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens, beschafft werden. Der öffentliche Auftraggeber ist dann nur an die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden.
Aber Achtung: Es ist immer notwendig, zu überprüfen, welche Vergabeordnung und möglicherweise auch welche Erlasse genau anzuwenden sind. Die Bundesländer haben z.B. jeweils eigene Regelungen zu den Wertgrenzen festgelegt. Diese wurden in jüngerer Vergangenheit aufgrund der Covid-19-Pandemie häufig geändert.
Die Wertgrenzen bei der Unterschwellenvergabe sind ein wichtiger Faktor, den Sie im Blick behalten sollten, um Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchzuführen und Fehler zu vermeiden. Hier sind einige Aspekte, die zu beachten sind:
Um Fehler zu vermeiden, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die geltenden Vorschriften kennen und verstehen, eine korrekte Schätzung des Auftragswerts vornehmen, keine unzulässige Aufteilung von Aufträgen vornehmen und das Vergabeverfahren gründlich dokumentieren. Bei Unklarheiten kann es hilfreich sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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