Nachprüfungsverfahren

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Das Nachprüfungsverfahren findet grundsätzlich nur bei Vergaben Anwendung, die den Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibung erreichen oder überschreiten (§ 106 GWB [Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen] oder, wenn dies in den Landesvergabegesetzen bestimmt ist (z.B. Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt - TVergG LSA). Das Nachprüfungsverfahren findet vor den Vergabekammern der Länder oder des Bundes statt.

Geregelt ist das Nachprüfungsverfahren in §§ 155 ff. GWB.

Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, dass

  • ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und
  • eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung der Vergabegrundsätze geltend macht und
  • dem (durch die Nichtbeachtung der Vergabegrundsätze) ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Das Unternehmen muss den Vergabeverstoß vorher innerhalb der angegebenen Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben (Rügeobliegenheit), § 160 Absatz 3 GWB. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 GWB festgestellt werden soll.

Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich zu stellen und unverzüglich zu begründen.

Die Vergabekammern erforschen den Sachverhalt von Amt wegen. Sie prüfen in einem ersten Schritt, ob der Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist dies der Fall, wird der Nachprüfungsantrag abgelehnt. Ist dies nicht der Fall wird der Nachprüfungsantrag an den Auftraggeber übermittelt und die Vergabeakte bei diesem angefordert.

Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht grundsätzlich auf eine mündliche Verhandlung; kann aber auch nach Aktenlage entschieden werden.

Grundsätzlich ist das Beschleunigungsgebot zu beachten. Ab Eingang des Antrages trifft die Vergabekammer die Entscheidung innerhalb von 5 Wochen. Unter besonderen Umständen kann diese Frist um weiter 2 Wochen verlängert werden.

Ist der Nachprüfungsantrag begründet, trifft die Vergabekammer geeignete Maßnahmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen. Ist der Nachprüfungsantrag unbegründet, wir er abgelehnt.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Wussten Sie schon?

Das Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht ist ein Verfahren, das dazu dient, die Entscheidungen von Vergabestellen zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bieter können ein Nachprüfungsverfahren beantragen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte im Vergabeverfahren verletzt wurden.

Hier sind einige gängige Fehler, die sowohl von Vergabestellen als auch von Bietern gemacht werden können, und wie sie vermieden werden können:

  1. Nichtbeachtung von Fristen: Bei einem Nachprüfungsverfahren gibt es enge Fristen, die eingehalten werden müssen. Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, kann das Nachprüfungsverfahren unzulässig sein.Vermeidung: Stellen Sie sicher, dass Sie die relevanten Fristen kennen und einhalten. Dies gilt sowohl für die Vergabestelle, die auf das Nachprüfungsverfahren reagieren muss, als auch für den Bieter, der das Nachprüfungsverfahren einleitet.
  2. Unzureichende Dokumentation: Die Entscheidungen der Vergabestelle müssen gut dokumentiert sein, um in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden zu können. Wenn die Dokumentation unzureichend ist, kann dies die Überprüfung erschweren und das Risiko rechtlicher Probleme erhöhen.Vermeidung: Dokumentieren Sie alle Entscheidungen im Vergabeverfahren sorgfältig. Dies wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens hilfreich sein.
  3. Fehler bei der Begründung des Nachprüfungsantrags: Wenn ein Bieter ein Nachprüfungsverfahren einleitet, muss er genau begründen, warum er der Meinung ist, dass seine Rechte verletzt wurden. Unklare oder unzureichende Begründungen können dazu führen, dass das Nachprüfungsverfahren unzulässig oder erfolglos ist.Vermeidung: Stellen Sie sicher, dass Ihr Nachprüfungsantrag klar und ausführlich begründet ist. Er sollte genau erklären, warum Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte verletzt wurden, und alle relevanten Beweise enthalten.
  4. Nichtbeachtung der Regeln für das Nachprüfungsverfahren: Das Nachprüfungsverfahren ist ein formelles Verfahren, das bestimmten Regeln folgt. Wenn diese Regeln nicht eingehalten werden, kann das Nachprüfungsverfahren unzulässig sein.Vermeidung: Stellen Sie sicher, dass Sie die Regeln für das Nachprüfungsverfahren kennen und einhalten. Dies gilt sowohl für die Vergabestelle als auch für den Bieter.

Durch Kenntnis dieser gängigen Fehler und die Ergreifung von Maßnahmen zu deren Vermeidung können sowohl Vergabestellen als auch Bieter dazu beitragen, dass das Nachprüfungsverfahren effektiv und fair abläuft und dass die Rechte aller Beteiligten geschützt werden.

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