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Auftragswert

Inhaltsverzeichnis

Mit dem Begriff des vergaberechtlichen Auftragswerts ist der finanzielle Wert eines Auftrags im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemeint. Der Auftragswert gibt an, welchen Betrag der Auftraggeber schätzt, für die Ausführung des Auftrags zahlen zu müssen.

Der Auftragswert wird in der Regel durch den Auftraggeber geschätzt und kann auf verschiedene Weise berechnet werden. Er kann entweder als Gesamtsumme des Auftragswertes angegeben werden oder als geschätzter Wert über den Zeitraum der Vertragslaufzeit. Maßgeblich oberhalb der EU-Schwellenwerte sind § 3 Vergabeverordnung (VgV), § 2 Sektorenverordnung (SektVO), § 3 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und § 2 Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

Der Auftragswert hat mehrere Bedeutungen und Auswirkungen im Vergabeverfahren:

Wertgrenzen

Der Auftragswert kann eine Rolle bei der Bestimmung der geltenden Vergabevorschriften spielen. Je nach Höhe des geschätzten Auftragswerts können unterschiedliche Regelungen und Verfahrensanforderungen gelten. In Deutschland gibt es Schwellenwerte, die die Anwendung nationaler oder europäischer Vergaberegelungen bestimmen. Aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte knüpfen zahlreiche Regelungen an den Auftragswert an. So kann beispielsweise vom Auftragswert abhängen, ob die Vergabe ausnahmsweise als beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden darf.

Verfahrensarten

Der Auftragswert beeinflusst somit auch die Verfahrensart, die im Vergabeverfahren angewendet wird. Dies ist zum Beispiel in § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anerkannt. Danach können Aufträge im Wege einer Verhandlungsvergabe vergeben werden, wenn dies durch Wertgrenzen-Erlasse eines Bundes- oder Landesministeriums zugelassen ist.

Eignungskriterien

Der Auftragswert kann auch bei der Festlegung des Mindestumsatzes eine Rolle spielen, wenn dieser Umsatz erreicht werden muss, damit ein Bewerber oder Bieter als geeignet angesehen werden kann. So schreibt § 45 Abs. 2 S. 1 VgV vor, dass ein Mindestumsatz, sofern er verlangt wird, das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten darf, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen.

Bedarfsposition etc.

Der Auftragswert kann sich auch in anderer Hinsicht auswirken. So ist nach Teilen der Rechtsprechung der Anteil zulässiger Bedarfspositionen beschränkt. Er darf nur einen gewissen Prozentsatz des geschätzten Auftragswerts ausmachen. Auch im Rahmen der Aufhebung eines Vergabeverfahrens kann es auf den Auftragswert ankommen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Vergabe in wirtschaftliches Ergebnis gezeitigt hat, kommt es auf die Schätzung des Auftragswerts an. Nicht jede Überschreitung des korrekt geschätzten Auftragswerts rechtfertigt eine rechtmäßige Aufhebung.

Wussten Sie schon?

Der Auftragswert im Vergaberecht spielt eine wichtige Rolle bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Hier sind einige Punkte zu beachten:

  1. Definition des Auftragswerts: Der Auftragswert ist der geschätzte finanzielle Wert des Auftrags. Er kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden, je nach einschlägiger Bestimmung und nach Art des Auftrags. In der Regel umfasst der Auftragswert alle Kosten, die der Auftraggeber für die Durchführung des Auftrags zu zahlen hat, einschließlich aller vertraglichen Leistungen und möglicherweise auch zusätzlicher Kosten wie Lieferung, Installation, Wartung usw.
  2. Relevanz für die Frage, ob ein nationales oder ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist: Der Auftragswert hat Auswirkungen auf das Vergabeverfahren selbst. In einigen Fällen bestimmt der geschätzte Auftragswert, welches Vergabeverfahren angewendet werden muss. Je nach Höhe des Auftragswerts kann beispielsweise eine europaweite Ausschreibung oder eine nationale Ausschreibung erforderlich sein.
  3. Schwellenwerte: In vielen Ländern gibt es Schwellenwerte, die den Auftragswert bestimmen, ab dem bestimmte Vergabevorschriften zur Anwendung kommen. Diese Schwellenwerte können je nach Vergaberecht variieren und beeinflussen beispielsweise die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder die Möglichkeit, einen bestimmten Vergabeverfahrenstyp anzuwenden.
  4. Ermittlung des Auftragswerts: Die Ermittlung des Auftragswerts kann komplex sein und erfordert eine genaue Kalkulation der Kosten. Die Vergabestelle muss den Auftragswert auf objektive und nachvollziehbare Weise ermitteln, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Hierbei können Kostenpositionen wie Materialkosten, Arbeitskosten, Gemeinkosten und möglicherweise auch weitere relevante Kostenfaktoren zu berücksichtigen sein.
  5. Auswirkungen auf das Vergabeverfahren: Der Auftragswert kann auch Auswirkungen auf den Ablauf des Vergabeverfahrens haben. So kann der Auftragswert möglicherweise mit darüber entscheiden, ob dem Auftrag ausnahmsweise Binnenmarktrelevanz zukommt, obwohl er die EU-Schwellenwerte nicht erreicht.

Es ist wichtig, die spezifischen Vorgaben des jeweiligen Vergaberechts zu beachten, um sicherzustellen, dass der Auftragswert korrekt ermittelt wird und das Vergabeverfahren entsprechend den rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, sich rechtlichen Rat bei den Experten für Vergaberecht von abante Rechtsanwälten einzuholen.

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