Zur Vor­be­rei­tung von IT-Ver­ga­ben: Wel­che Unter­la­gen braucht man und wel­che Grund­ent­schei­dun­gen muss man immer tref­fen

Wel­che Unter­la­gen braucht man für bei­na­he jede öffent­li­che oder halb­öf­fent­li­che IT-Beschaf­fung?

Sie sind IT-Beschaf­fer und fra­gen sich, wel­che Unter­la­gen man denn eigent­lich für jede IT-Beschaf­fung braucht? Kei­ne leich­te Fra­ge. Denn IT-Beschaf­fun­gen sind spe­zi­ell, gleich­zei­tig benö­ti­gen Sie alle Unter­la­gen wie bei einer „nor­ma­len“ Ver­ga­be auch. Wir geben Ihnen einen klei­nen Über­blick, wor­auf Sie als IT-Beschaf­fer nicht ver­zich­ten soll­ten, wenn Sie IT-Leis­tun­gen aus­schrei­ben:

Nach § 29 VgV; § 21 UVgO; § 8 VOL/A; müs­sen die Ver­ga­be­un­ter­la­gen alle Anga­ben ent­hal­ten, die erfor­der­lich sind, um dem Bie­ter eine Ent­schei­dung zur Teil­nah­me am Ver­ga­be­ver­fah­ren oder zur Ange­bots­ab­ga­be zu ermög­li­chen.

Die Unter­la­gen sol­len also die Grund­la­ge für ver­wert­ba­re Ange­bo­te der Bie­ter sein, d. h. sie müs­sen für den Bie­ter mög­lichst ein­fach und schnell zu erfas­sen sein (so lang wie nötig, so kurz wie mög­lich), gleich­zei­tig müs­sen die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­in­hal­te ent­hal­ten sein, damit der Zuschlag rechts­si­cher erfol­gen kann.

Es bie­tet sich allein der Über­sicht­lich­keit wegen an, die Unter­la­gen in einen Infor­ma­ti­ons­teil und einen Ver­trags­teil zu unter­tei­len.

Der Infor­ma­ti­ons­teil ent­hält neben dem Anschrei­ben die Bewer­bungs­be­din­gun­gen.

Das Anschrei­ben soll als geson­der­tes Doku­ment in Brief­form kurz auf das Ver­ga­be­ver­fah­ren Bezug neh­men, die Ange­bots­frist und rele­van­ten Ter­mi­ne bestim­men, die Ver­ga­be­ver­fah­rens­art sowie das Akten­zei­chen des Auf­trag­ge­bers bezeich­nen und die Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be oder – bei Teil­nah­me­wett­be­wer­ben – zur Abga­be eines Teil­nah­me­an­tra­ges ent­hal­ten (s. Min­dest­in­hal­te nach § 52 Abs. 2 VgV; § 37 Abs. 2 UVgO).

In den Bewer­bungs­be­din­gun­gen sol­len poten­zi­el­le Bie­ter einen Über­blick über das kon­kre­te Ver­ga­be­ver­fah­ren erhal­ten. Auch die Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en sowie ihre Gewich­tung müs­sen genannt wer­den (zB mit der Ver­ga­be von Wer­tungs­punk­ten), soweit sie nicht bereits in der Bekannt­ma­chung ent­hal­ten sind. Zudem bie­tet es sich an, Rege­lun­gen zu nach­träg­li­chen Ange­bots­än­de­run­gen sowie Ange­bots­rück­nah­men zu tref­fen. Die Auf­trag­ge­ber kön­nen dar­über hin­aus gem. § 25 UVgO; § 35 VgV; § 8 Abs. 4 VOL/A Neben­an­ge­bo­te zulas­sen. Ein sol­cher Hin­weis kann bereits in die Bekannt­ma­chung auf­ge­nom­men wer­den oder aber erst in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen ent­hal­ten sein. Fehlt eine ent­spre­chen­de Anga­be, sind Neben­an­ge­bo­te unzu­läs­sig. Bei EU-wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren muss die Ver­ga­be­kam­mer ein­schließ­lich aller Kon­takt­da­ten als zustän­di­ge Stel­le für Nach­prü­fungs­ver­fah­ren genannt wer­den.

Der Ver­trags­teil ent­hält die Ver­trags­un­ter­la­gen, d. h. die Leis­tungs­be­schrei­bung (§ 23 UVgO; § 31 VgV; § 7 VOL/A) und die Ver­trags­be­din­gun­gen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 UVgO; § 29 Abs. 1 Nr. 3 VgV; § 9 VOL/A). Grund­sätz­lich sind die VOL/B in den Ver­trag mit ein­zu­be­zie­hen (§ 21 Abs. 2 UVgO; § 29 Abs. 2 VgV; § 9 VOL/A). Bei IT-Ver­ga­ben bie­tet es sich regel­mä­ßig an, einen Preis­blatt­vor­druck zu erstel­len. Zudem wird der Leis­tungs­be­schrei­bung in der Regel ein Kri­te­ri­en­ka­ta­log bei­gefügt.

Bei IT-Ver­ga­ben ist beson­de­res Augen­merk auf die Leis­tungs­be­schrei­bung zu legen – unzu­rei­chen­de Leis­tungs­be­schrei­bun­gen sind gera­de bei IT-Pro­jek­ten die häu­figs­te Ursa­che für aus­ufern­de Kos­ten, Risi­ko­auf­schlä­ge und Ter­min­über­schrei­tun­gen! Im Rah­men der Leis­tungs­be­schrei­bung emp­fiehlt es sich, auf IT-spe­zi­fi­sche Stan­dards und Nor­men Bezug zu neh­men (etwa die IT Infra­struc­tu­re Libra­ry, ISO/IEC 20000, EN ISO 9241), um kla­re Anfor­de­run­gen zu kom­mu­ni­zie­ren. Dar­über hin­aus ist hier der Grund­satz der Pro­dukt­neu­tra­li­tät unbe­dingt zu beach­ten.

Oft genug kann jedoch gera­de bei IT-Ver­ga­ben die Leis­tung gar nicht in allen Ein­zel­hei­ten kon­kret beschrie­ben wer­den, da dem Auf­trag­ge­ber das tech­ni­sche Know-how fehlt (gera­de des­halb schreibt er die Leis­tung ja aus!). Ent­hal­ten muss die Leis­tungs­be­schrei­bung daher wenigs­tens eine ein­deu­ti­ge Ziel­vor­ga­be (sog. funk­tio­na­le Leis­tungs­be­schrei­bung). Gera­de in Soft­ware­ent­wick­lungs­pro­jek­ten ist das gewähl­te Vor­ge­hens­mo­dell mit in die Leis­tungs­be­schrei­bung auf­zu­neh­men. Auch ein Las­ten­heft wird regel­mä­ßig bei­gefügt: Es beinhal­tet aus Sicht des Auf­trag­ge­bers alle Anfor­de­run­gen an den Auf­trag­neh­mer.

Der Kri­te­ri­en­ka­ta­log wie­der­um ergänzt die Leis­tungs­be­schrei­bung. Die dar­in ent­hal­te­nen Aus­schluss- und Bewer­tungs­kri­te­ri­en beschrei­ben, wel­che Anfor­de­run­gen an Bie­ter gestellt wer­den und nach wel­chen Kri­te­ri­en der Zuschlag erteilt wird. Zu beach­ten ist in die­sem Zusam­men­hang, dass gera­de im IT-Bereich tech­ni­sche Inno­va­tio­nen häu­fig eine beson­de­re Rol­le spie­len und vie­le Markt­teil­neh­mer jun­ge Start-ups ohne zahl­rei­che Refe­ren­zen sind. Bei der For­mu­lie­rung der Eig­nungs­kri­te­ri­en ist die­ser Aspekt zu berück­sich­ti­gen, um nicht Markt­new­co­mer von vorn­her­ein durch Anfor­de­run­gen aus­zu­schlie­ßen, die von den Unter­neh­men eine fak­ti­sche Markt­eta­blie­rung ver­lan­gen.

Wel­che Grund­ent­schei­dun­gen müs­sen vor bei­na­he jeder IT-Beschaf­fung getrof­fen wer­den?

IT-Beschaf­fun­gen wol­len gut vor­be­rei­tet wer­den. Aber auf was muss ich ach­ten und was sind IT-spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten? Wir haben für Sie die wich­tigs­ten Punk­te zusam­men­ge­tra­gen, mit denen Sie sich in Vor­be­rei­tung einer IT-Ver­ga­be beschäf­ti­gen soll­ten.

Am Anfang jeder IT-Ver­ga­be steht – wie bei ande­ren Beschaf­fun­gen auch – die Ermitt­lung des Beschaf­fungs­be­darfs. Der Bedarf ist so prä­zi­se wie mög­lich zu schät­zen, um das Auf­trags­vo­lu­men zu ermit­teln – bei Hard­ware­be­schaf­fun­gen sind etwa die Anzahl der benö­tig­ten Gerä­te zzgl. etwa­iger Ersatz­ge­rä­te abzu­schät­zen. Im Rah­men der Bedarfs­er­mitt­lung bie­tet sich bei IT-Beschaf­fun­gen, vor allem wenn es um Soft­ware geht, regel­mä­ßig die Durch­füh­rung einer Markt­er­kun­dung an (§ 28 VgV; § 20 UVgO), um einen Markt­über­blick zu erlan­gen und den kon­kre­ten Beschaf­fungs­be­darf prä­zi­se beschrei­ben zu kön­nen. Denn Markt­er­kun­dun­gen die­nen auch der Infor­ma­ti­on über Markt­neue­run­gen und Inno­va­tio­nen. So kann sich ein im Vor­hin­ein ermit­tel­ter Bedarf durch eine Markt­er­kun­dung erheb­lich ändern, weil plötz­lich neue Soft­ware­lö­sun­gen in den Blick gera­ten.

Bevor ein her­kömm­li­ches Ver­ga­be­ver­fah­ren vor­be­rei­tet wird, soll­ten zunächst alter­na­ti­ve Arten der Beschaf­fung in Erwä­gung gezo­gen wer­den. Zu nen­nen sind hier, vor allem im Bereich der Hard­ware­be­schaf­fung, der Rück­griff auf bestehen­de Ver­trä­ge oder Rah­men­ver­ein­ba­run­gen, aber auch die Nut­zung von In-House-Ver­ga­ben oder die Eta­blie­rung öffent­lich-öffent­li­cher Koope­ra­tio­nen sowie ein Direkt­auf­trag im Bereich unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te kom­men mög­li­cher­wei­se infra­ge.

Kom­men Sie letzt­lich zu dem Schluss, dass ein Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist, ist die­ses ent­spre­chend vor­zu­be­rei­ten: Je nach Umfang, poli­ti­scher Bedeu­tung, recht­li­cher oder tech­ni­scher Kom­ple­xi­tät der IT-Beschaf­fung kann es emp­feh­lens­wert sein, bereits vor­ab eine Risi­ko­ana­ly­se durch­zu­füh­ren, mit der etwa­ige Risi­ken im Ver­ga­be­ver­fah­ren iden­ti­fi­ziert wer­den, sodass bereits im Vor­hin­ein Gegen­maß­nah­men getrof­fen wer­den kön­nen. Dies gilt vor allem für auf­wän­di­ge IT-Groß­pro­jek­te, die nicht sel­ten auch in der Öffent­lich­keit dis­ku­tiert wer­den. Ent­schei­det man sich für eine sol­che Risi­ko­ana­ly­se, soll­ten früh­zei­tig alle auf Auf­trag­ge­ber­sei­te Betei­lig­ten z. B. im Wege eines Risi­ko­work­shops ein­be­zo­gen wer­den. Ein ent­spre­chen­des Risi­ko­ma­nage­ment soll­te ein­ge­rich­tet wer­den und das gesam­te Ver­fah­ren beglei­ten.

Je kom­ple­xer die geplan­te Beschaf­fung ist, des­to wich­ti­ger ist eine rea­lis­ti­sche Zeit­pla­nung. Um neue Beschaf­fun­gen recht­zei­tig vor­zu­be­rei­ten, soll­ten z. B. bereits bestehen­de Ver­trä­ge tur­nus­mä­ßig auf ihren Umfang und ihre Lauf­zei­ten geprüft wer­den. Im Zuge der zuneh­men­den Digi­ta­li­sie­rung sind gera­de Soft­ware­lö­sun­gen unver­zicht­ba­re Bestand­tei­le der täg­li­chen Arbeit gewor­den. Umso wich­ti­ger ist es gera­de in die­sen Fäl­len, den Beginn des neu­en Ver­trags auf das Ende des Alt­ver­trags abzu­stim­men und kei­ner­lei Leer­lauf­zeit zu ris­kie­ren. Sehr kom­ple­xe IT-Beschaf­fungs­vor­ha­ben kön­nen unter Umstän­den einen Zeit­raum von bis zu zwei Jah­ren bis zum Zuschlag bean­spru­chen. Es emp­fiehlt sich daher, früh­zei­tig mit der Pla­nung zu begin­nen.

Die ver­ga­be­recht­li­che Schät­zung des Auf­trags­werts ist ein wesent­li­cher Bau­stein eines Ver­ga­be­ver­fah­rens. Ist die­se feh­ler­haft oder wird die­se nicht von Anbe­ginn an ord­nungs­ge­mäß vor­ge­nom­men und fort­ge­schrie­ben, liegt oft­mals ein Ver­ga­be­rechts­ver­stoß vor, der sich auf eine Viel­zahl wei­te­rer Ver­fah­rens­schrit­te aus­wir­ken kann. Der Auf­trags­wert ent­schei­det dar­über, ob eine Ver­ga­be nach rein natio­na­len Vor­ga­ben erfol­gen kann oder aber – wenn der jewei­li­ge Schwel­len­wert über­schrit­ten wird – eine EU-wei­te Ver­ga­be durch­ge­führt wer­den muss. Dane­ben kann eine Wirt­schaft­lich­keits­be­trach­tung not­wen­dig wer­den oder als „Vor­kal­ku­la­ti­on“ bei der Schät­zung der Kos­ten hel­fen. Für Beschaf­fun­gen der Bun­des­ver­wal­tung sieht das „Kon­zept zur Durch­füh­rung von Wirt­schaft­lich­keits­be­trach­tun­gen in der Bun­des­ver­wal­tung, ins­be­son­de­re beim Ein­satz der IT“ (WiBe 5.0) für die Erstel­lung einer Wirt­schaft­lich­keits­be­trach­tung einen ein­heit­li­chen Stan­dard vor. Nach der Auf­trags­wert­schät­zung soll­ten die Haus­halts­mit­tel für das Vor­ha­ben gesi­chert wer­den. Auch hier sind die Ergeb­nis­se einer Wirt­schaft­lich­keits­be­trach­tung hilf­reich, denn sie die­nen als ver­wal­tungs­in­ter­ner Wirt­schaft­lich­keits­nach­weis der geplan­ten IT-Maß­nah­me.

Sodann muss der Auf­trag­ge­ber prü­fen, ob er eine Ver­ga­be in Teil- oder Fach­lo­sen durch­füh­ren muss oder auf eine Los­ver­ga­be ver­zich­ten darf. Grund­la­gen des­sen sind das ver­ga­be­recht­li­che Mit­tel­stands­ge­bot und der dar­aus fol­gen­de Grund­satz der los­wei­sen Ver­ga­be (§ 97 Abs. 4 GWB, §§ 2 Abs. 4, 22 UVgO). Der Ver­zicht auf eine Los­ver­ga­be ist gemäß § 97 Abs. 4 GWB, § 22 Abs. 1 UVgO, § 2 Abs. 2 VOL/A recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig. Wenn eine Unter­tei­lung aus wirt­schaft­li­chen oder tech­ni­schen Grün­den ver­nünf­ti­ger­wei­se gebo­ten erscheint, steht dies einer Gesamt­ver­ga­be oder einer ein­ge­schränk­ten Los­bil­dung regel­mä­ßig ent­ge­gen – hier muss jeder Ein­zel­fall geson­dert betrach­tet wer­den. Für eine Gesamt­ver­ga­be spre­chen jedoch gera­de bei kom­ple­xen IT-Ver­ga­ben vor allem tech­ni­sche Grün­de: So kön­nen z. B. Schnitt­stel­len auf Soft­ware­ebe­ne häu­fig nicht so genau beschrie­ben wer­den, dass eine Kom­pa­ti­bi­li­tät auch bei Beschaf­fung in Losen und von unter­schied­li­chen Her­stel­lern sicher­ge­stellt ist.

Dar­über hin­aus muss sich der Auf­trag­ge­ber für eine Ver­fah­rens­art ent­schei­den. Neben dem offe­nen und dem nicht offe­nen Ver­fah­ren kann aus­nahms­wei­se auch ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb durch­ge­führt wer­den (14 Abs. 3, Abs. 4 VgV, § 8 Abs. 4 UVgO). Gera­de bei IT-Ver­ga­ben kommt die­sen Aus­nah­men jedoch eine gestei­ger­te Bedeu­tung zu, da die gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le aus § 13 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 4, § 14 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 5 VgV hier über­durch­schnitt­lich häu­fig vor­lie­gen.

Bei IT-Ver­ga­ben liegt zudem nicht sel­ten die Über­le­gung nahe, ob es sich um einen ver­tei­di­gungs- oder sicher­heits­spe­zi­fi­schen öffent­li­chen Auf­trag han­delt, der beson­de­ren Ver­ga­be­vor­schrif­ten unter­liegt (s. etwa §§ 104, 117 GWB und die VSVgV). Die­se Abgren­zung kann in Ein­zel­fäl­len tat­säch­lich und recht­lich kom­plex sein, wes­halb hier eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung unbe­dingt zu emp­feh­len ist, um einen Ver­ga­be­rechts­ver­stoß zu ver­mei­den.

Bei beson­ders kom­ple­xen Ver­ga­ben kann es rat­sam sein, das Ver­fah­ren durch exter­ne Drit­te beglei­ten zu las­sen oder jeden­falls punk­tu­el­le Unter­stüt­zung zu beauf­tra­gen. Mit unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung in der Ver­ga­be­pra­xis, spe­zi­ell im IT-Bereich, bie­ten wir Ihnen ver­ga­be­recht­li­che Bera­tung und Ver­ga­be­or­ga­ni­sa­ti­on aus einer Hand. Ger­ne unter­stüt­zen wir auch Sie bei der Durch­füh­rung Ihres Ver­ga­be­ver­fah­rens. In einem ers­ten unver­bind­li­chen Gespräch beant­wor­ten wir alle Ihre Fra­gen – zögern Sie nicht, uns anzu­ru­fen!

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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