Für Bie­ter + Auf­trag­neh­mer: 5 Rechts­tipps zur Ver­ga­be von Schü­ler­be­för­de­rungs­leis­tun­gen – die nach­träg­lich sich ändern­de Fahr­stre­cke*

Sie wol­len sich an der Schü­ler­be­för­de­rung in Ihrem Land­kreis betei­li­gen. Und dann das: Die Ver­ga­be­un­ter­la­gen sehen eine Art Schwan­kungs­re­ser­ve vor, wenn sich die Fahr­stre­cken bis zu einem gewis­sen Umfang nach­träg­lich ändern. Nach­trag? Fehl­an­zei­ge!

Das Pro­blem

Die Zahl und Zusam­men­set­zung der von Ihnen zu beför­dern­den Schü­ler kön­nen sich im Lauf eines Schü­ler­be­för­de­rungs­ver­trags ver­än­dern. Die Fol­ge ist, dass der Auf­trag­neh­mer mög­li­cher­wei­se län­ge­re, in jedem Fall aber abwei­chen­de Stre­cken zurück­le­gen muss. Ger­ne for­dert der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, meis­tens ein Land­kreis, dazu auf, die­se Ände­run­gen bis zu einem gewis­sen Pro­zent­satz ein­zu­kal­ku­lie­ren. Sie wis­sen jedoch nur zu gut, dass das eigent­lich nicht so recht klappt.

Was tun?

Zunächst ein­mal: Neh­men Sie es nicht ein­fach hin. Han­deln Sie sofort (am bes­ten mit anwalt­li­cher Unter­stüt­zung). Wenn Sie ein Pro­blem mit den Vor­ga­ben eines öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers in einem öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren haben, dann rügen Sie. Wei­sen Sie nicht hin, kri­ti­sie­ren Sie nicht, beschwe­ren Sie sich nicht und ertei­len Sie kei­ne „klar­stel­len­den Hin­wei­se“ oder „ver­bind­li­chen Kon­kre­ti­sie­run­gen“. Drü­cken Sie nicht Ihr Unver­ständ­nis aus, regen Sie kei­ne „Opti­mie­run­gen“ an. Son­dern: Rügen Sie. Und, bit­te, frist­ge­recht!

Und inhalt­lich?

Es stel­len sich meh­re­re Rechts­fra­gen. Wir geben Ihnen ein Bei­spiel: Ver­län­gert sich die Fahr­stre­cke, so erhö­hen sich zum einen die varia­blen Kos­ten, und zwar die ver­brauchs­ab­hän­gi­gen Kos­ten und die Vor­hal­te­kos­ten. Zum ande­ren ver­rin­gert sich der Deckungs­bei­trag zu den Gemein­kos­ten, der z.B. mit einem – mög­li­cher­wei­se anzu­bie­ten­den – Tages­satz erwirt­schaf­tet wer­den muss. Soll nun aber auch in die­sem Fall das Äqui­va­lenz­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung erhal­ten blei­ben, ist eine Erhö­hung des Tages­sat­zes an und für sich unaus­weich­lich. Nach unse­rem Dafür­hal­ten kann eine fun­da­men­ta­le Ver­let­zung des Äqui­va­lenz­prin­zips zugleich eine Ver­let­zung des ver­ga­be­recht­li­chen Wett­be­werbs­grund­sat­zes sein. Sie soll­ten sie also nicht hin­neh­men. Wei­te­res Bei­spiel gefäl­lig? Nimmt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber kei­ne los­über­grei­fen­de Aus­gleichs­be­rech­nung vor – was er in die­sem Ver­ga­be­seg­ment meis­tens nicht tut –, so pri­vi­le­giert er die­je­ni­gen Bie­ter, die auf mög­lichst vie­le Lose gebo­ten haben. Das dürf­te wie­der­um nach unse­rer recht­li­chen Ein­schät­zung ein Ver­stoß gegen den ver­ga­be­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz sein.

Noch Fra­gen?

Rufen Sie ger­ne jeder­zeit unter 0341 910 28405 an. Aban­te Rechts­an­wäl­te ist im Ver­ga­be- und Ver­trags­recht bun­des­weit tätig. Wir geben Ihnen tele­fo­nisch kos­ten­frei und unver­bind­lich einen ers­ten Über­blick über Ihre Mög­lich­kei­ten.

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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