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Gering­fü­gi­ge Preis­än­de­rung = Kein ver­än­der­ter Gesamt­cha­rak­ter? 

Der EuGH ent­schied am 16. Okto­ber 2025 mit sei­nem Urteil (Az.: C- 282/24), dass die Ände­rung der Ver­gü­tungs­me­tho­de in einer Rah­men­ver­ein­ba­rung, die anhand des Zuschlags­kri­te­ri­ums des nied­rigs­ten Prei­ses ver­ge­ben wur­de, nicht auto­ma­tisch als eine Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters der Rah­men­ver­ein­ba­rung anzu­se­hen ist. Dies gilt, solan­ge der Gesamt­auf­trags­wert sich nur gering­fü­gig ändert und kei­ne grund­le­gen­de Ver­schie­bung des wirt­schaft­li­chen Gleich­ge­wichts erfolgt. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt: Ver­gü­tungs­an­pas­sung bei Abschlepp­dienst­leis­tun­gen in Schwe­den

Die Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) beleuch­tet eine zen­tra­le Fra­ge zur Fle­xi­bi­li­tät im Ver­ga­be­recht: Wie weit darf ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber die Ver­trags­be­din­gun­gen anpas­sen, ohne ein neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­lö­sen zu müs­sen?  

Die Aus­gangs­la­ge: Im Jahr 2020 schrieb die schwe­di­sche Poli­zei­be­hör­de (Polis­myn­di­ghe­ten) einen Rah­men­ver­trag über Abschlepp­dienst­leis­tun­gen aus. Als ein­zi­ges Zuschlags­kri­te­ri­um wur­de der nied­rigs­te Preis fest­ge­legt. Die Preis­be­rech­nung kom­bi­nier­te einen Fest­preis für Leis­tun­gen in einem anfäng­li­chen Radi­us von 10 km und eine varia­ble Ver­gü­tung pro Kilo­me­ter für Stre­cken, die dar­über hin­aus­gin­gen. Anfang 2021 wur­den auf die­ser Basis zwei Rah­men­ver­ein­ba­run­gen geschlos­sen. 

Die Anpas­sung und ihre Fol­gen: Im Lau­fe des Jah­res 2021 einig­ten sich die Poli­zei­be­hör­de und die Auf­trag­neh­mer dar­auf, die Ver­gü­tungs­be­din­gun­gen nach­träg­lich anzu­pas­sen. Ziel war eine gleich­mä­ßi­ge­re Kos­ten­ver­tei­lung ohne eine Erhö­hung des Gesamt­ver­trags­wer­tes. Die Ände­rung umfass­te eine Aus­deh­nung des Fest­preis-Radi­us von 10 km auf 50 km und eine Anpas­sung der Prei­se. Die Poli­zei­be­hör­de stell­te fest, dass die Anwen­dung die­ses neu­en Ver­gü­tungs­mo­dells zu einer gering­fü­gi­gen Sen­kung der Gesamt­ver­gü­tung geführt habe. 

Die schwe­di­sche Wett­be­werbs­be­hör­de (Kon­kur­ren­sver­ket) sah in die­ser Anpas­sung einen Ver­stoß und bean­trag­te ein Buß­geld gegen die Poli­zei­be­hör­de. Das Gericht gab dem statt und ver­ur­teil­te die Behör­de zu einem Geld­bu­ße in Höhe von etwa 106.650 Euro. Die Ände­run­gen sei als wesent­lich und den Gesamt­cha­rak­ter ver­än­dernd anzu­se­hen.  

Nach Instan­zen­zug leg­te das obers­te schwe­di­sche Ver­wal­tungs­ge­richt (Högs­ta för­valt­nings­dom­stol) dem EuGH die Fra­ge vor, ob die­se Ände­rung der Ver­gü­tungs­mo­da­li­tät eine Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters im Sin­ne von Art. 72 Abs. 2 der Richt­li­nie 2014/24/EU dar­stellt. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung: Kla­re Abgren­zung von „wesent­li­cher Ände­rung“ und „Gesamt­cha­rak­ter“ 

Der EuGH muss­te die Trag­wei­te des Begriffs der „Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters“ im Sin­ne des Art. 72 Abs. 2 der Ver­ga­be­richt­li­nie 2014/24/EU klä­ren. Dies hat Aus­strah­lungs­kraft für die deut­sche Rechts­an­wen­dung, sich in § 132 Abs. 4 GWB eine kor­re­spon­die­ren­de Rege­lung fin­det. 

1. Die not­wen­di­ge Dif­fe­ren­zie­rung

Der EuGH ent­schied, dass zwi­schen einer wesent­li­chen Ände­rung und der Ände­rung des Gesamt­cha­rak­ters des Auf­tra­ges dif­fe­ren­ziert wer­den muss. 

Zweck der fle­xi­blen Rege­lung: Der Uni­ons­ge­setz­ge­ber woll­te mit Art. 72 Abs. 2 der Ver­ga­be­richt­li­nie eine weit­rei­chen­de Mög­lich­keit für ver­ein­fach­te Ände­run­gen unter­halb bestimm­ter Wert­schwel­len vor­se­hen. Die­se Rege­lung dient der Gewähr­leis­tung einer gewis­sen Fle­xi­bi­li­tät und der Mög­lich­keit für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, prag­ma­tisch auf Sach­ver­hal­te zu reagie­ren. 

Abgren­zung: Wür­de man jede wesent­li­che Ände­rung auch als Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters anse­hen, wäre Art. 72 Abs. 2 der Ver­ga­be­richt­li­nie prak­tisch wir­kungs­los. Der Begriff des „Gesamt­cha­rak­ters“ erfasst nur die wich­tigs­ten wesent­li­chen Ände­run­gen, die eine grund­le­gen­de Ände­rung des Gegen­stands oder der Art des Ver­tra­ges oder eine grund­le­gen­de Ver­schie­bung des Gleich­ge­wichts mit sich brin­gen. 

2. Die Bewer­tung der Ver­gü­tungs­än­de­rung

Die ein­fa­che Ände­rung der Ver­gü­tungs­me­tho­de – etwa die Ver­schie­bung des Ver­hält­nis­ses von Fest- zu varia­bler Ver­gü­tung – stellt für sich genom­men kei­ne grund­le­gen­de Ände­rung des Gegen­stands der Rah­men­ver­ein­ba­rung dar. 

Der ent­schei­den­de Punkt: Eine Ände­rung der Ver­gü­tungs­me­tho­de, die zu einer gering­fü­gi­gen Ände­rung des Gesamt­werts führt, bedeu­tet jeden­falls kei­ne grund­le­gen­de Ände­rung des Gegen­stands oder der Art der Rah­men­ver­ein­ba­rung. 

Aus­nah­me bei Umwäl­zung: Nur unter außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den, wie einer dras­ti­schen Ände­rung des Ver­hält­nis­ses zwi­schen fes­ter und varia­bler Ver­gü­tung, kann eine sol­che Anpas­sung zu einer grund­le­gen­den Ver­schie­bung des Gleich­ge­wichts und damit zu einer Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters füh­ren. Dies ist zu prü­fen, wenn die Ände­rung eine völ­li­ge Umwäl­zung ihrer Sys­te­ma­tik bedingt und den Zuschlags­emp­fän­ger in eine deut­lich güns­ti­ge­re Lage ver­setzt. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber: Prag­ma­ti­sche Lösun­gen mit recht­li­cher Sicher­heit 

Das Urteil unter­streicht, dass eine prag­ma­ti­sche, lösungs­ori­en­tier­te Hal­tung im Ver­ga­be­recht stets mit fach­li­cher Exzel­lenz und Trans­pa­renz ein­her­ge­hen muss. 

  • Nut­zung des Fle­xi­bi­li­täts­spiel­raums: Die Wert­gren­zen des Art. 72 Abs. 2 der Ver­ga­be­richt­li­nie (10 % bei Dienst­leis­tun­gen, 15 % bei Bau­auf­trä­gen) bie­ten einen kla­ren Hand­lungs­rah­men für not­wen­di­ge, wert­mä­ßig begrenz­te Anpas­sun­gen, solan­ge der Gesamt­cha­rak­ter nicht ver­än­dert wird. 
  • Doku­men­ta­ti­on des Gleich­ge­wichts: Die lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on ist ein Schlüs­sel zur Rechts­si­cher­heit. Bei jeder Anpas­sung der Ver­gü­tungs­me­tho­de muss nach­weis­bar sein, dass die Ände­rung kei­ne grund­le­gen­de Ver­schie­bung des wirt­schaft­li­chen Gleich­ge­wichts bewirkt. 
  • Prü­fung bei Sys­tem­wech­sel: Vor­sicht ist gebo­ten, wenn der Wech­sel der Ver­gü­tungs­mo­da­li­tät eine völ­li­ge Umwäl­zung der Sys­te­ma­tik des ursprüng­li­chen Ver­tra­ges dar­stellt, da dies eine Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters begrün­den kann. 

Tipps für Bie­ter und Bewer­ber: Ihre Rech­te auf fai­ren Wett­be­werb wah­ren 

Als Bie­ter haben Sie Anspruch dar­auf, dass der Wett­be­werb fair und trans­pa­rent abläuft und nach­träg­li­che Ände­run­gen nicht das ursprüng­li­che Ver­fah­ren unter­lau­fen. 

  • Fokus auf das wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht: Prü­fen Sie bei bekannt gewor­de­nen Ver­trags­än­de­run­gen nicht nur die Wert­gren­zen, son­dern auch, ob das wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht zuguns­ten des Auf­trag­neh­mers grund­le­gend ver­scho­ben wur­de. 
  • Ver­gü­tungs­me­tho­den kri­tisch hin­ter­fra­gen: Wenn ein Auf­trag­ge­ber eine weit­rei­chen­de Ver­schie­bung von Fix- zu varia­blen Kos­ten oder umge­kehrt vor­nimmt, kann dies den Bie­ter­kreis und die Ange­bots­kal­ku­la­ti­on erheb­lich beein­flus­sen. 
  • Rechts­schutz sichern: Das Ver­fah­ren dient der Ein­hal­tung der Grund­sät­ze der Gleich­be­hand­lung und Trans­pa­renz. Der effek­ti­ve Rechts­schutz vor den Ver­ga­be­kam­mern und Ober­lan­des­ge­rich­ten gilt für den Ober­schwel­len­be­reich. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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