Symboldbild für das Rechtsgebiet des Vergaberechts

Wie man als öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren schnellst­mög­lich been­det, ohne die eige­ne Beschaf­fung auf­zu­ge­ben oder zu ver­ra­ten

Nach­prü­fungs­ver­fah­ren sind äußerst sel­ten. Gemes­sen am Ver­ga­be­vo­lu­men, kom­men sie tat­säch­lich so gut wie nie vor. Wenn es aber doch ein­mal so weit kommt, kön­nen Nach­prü­fungs­ver­fah­ren für erheb­li­che Ver­zö­ge­run­gen sor­gen. Der zuge­stell­te Nach­prü­fungs­an­trag bewirkt ein Zuschlags­ver­bot. D. h. zumin­dest in der ers­ten Instanz wird das Ver­ga­be­ver­fah­ren zwar nicht ange­hal­ten. Es darf aber eben auch nicht been­det wer­den.

Um das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren rasch zu been­den, gibt es ein paar Mög­lich­kei­ten. Ich gehe auf fünf davon ein.

Mög­lich­keit 1: Das Bie­ter­ge­spräch

Rügt ein Bie­ter, zeigt er sich gar wild ent­schlos­sen, ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, oder hat er es bereits ein­ge­lei­tet, so kann es sich emp­feh­len, das Gespräch mit ihm zu suchen. Der Gegen­stand des Gesprächs soll­te die Ver­ga­be­ent­schei­dung sein. Der Auf­trag­ge­ber könn­te in einem sol­chen Gespräch ver­su­chen, um Ver­ständ­nis zu wer­ben. Aber Vor­sicht: Nicht immer emp­fiehlt sich ein Gespräch. Es kommt auf den Bie­ter und sein Auf­tre­ten an.

Mög­lich­keit 2: Die sach­li­che Erläu­te­rung der Erfolgs­aus­sich­ten

Nicht jeder Bie­ter ist anwalt­lich bera­ten. Man­che las­sen sich von Bran­chen­mit­tei­lun­gen, Kol­le­gen­ge­sprä­chen und Vor­ur­tei­len über die Rechts­la­ge lei­ten. Gera­de in sol­chen Fäl­len emp­fiehlt es sich, dem Bie­ter die Rechts­la­ge ein­mal in Ruhe zu erläu­tern. Auf kei­nen Fall darf dabei geschwin­delt oder der Sach­ver­halt auch nur punk­tu­ell ent­stellt wer­den. Der Bie­ter soll­te schlicht voll­um­fäng­lich ins rech­te Bild gesetzt wer­den. Idea­ler­wei­se wird ihm auch ein kos­ten­spa­ren­der Weg aus dem gege­be­nen­falls recht teu­ren Nach­prü­fungs­ver­fah­ren gewie­sen, das er viel­leicht schon selbst ein­ge­lei­tet hat.

Mög­lich­keit 3: Die Andro­hung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen?

Die­sen Punkt habe ich mit einem Fra­ge­zei­chen ver­se­hen. Manch­mal begeg­nen einem Auf­trag­ge­ber, die das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren für aus­sichts­los erach­ten und hier­aus ablei­ten, der Bie­ter betrei­be das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren miss­bräuch­lich. Sie dro­hen dann Scha­dens­er­satz­an­sprü­che an, etwa wenn wegen ablau­fen­der Ver­wen­dungs­fris­ten För­der­mit­tel ver­fal­len. Ich hal­te davon nichts, offen gestan­den. Volks­tüm­lich for­mu­liert: Ein Hund, der bellt, muss auch bei­ßen. Am Biss fehlt es aber regel­mä­ßig. Denn die Anfor­de­run­gen an einen Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen Rechts­miss­brauchs sind – zurecht – sehr hoch. Und aus­sichts­lo­se Pro­zes­se darf ein Pri­vat­mann füh­ren. Nicht aber die öffent­li­che Hand.

Mög­lich­keit 4: Der Vor­ab­ge­stat­tungs­an­trag?

Auch die­sen Punkt habe ich mit einem Fra­ge­zei­chen ver­se­hen. Der Auf­trag­ge­ber hat die Mög­lich­keit, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu bean­tra­gen, dass ihm gestat­tet wird, den Zuschlag wäh­rend des lau­fen­den Nach­prü­fungs­ver­fah­rens zu ertei­len. Den Vor­ab­ge­stat­tungs­an­trag zu stel­len, ist sel­ten klug. Oft hat er kei­ne Erfolgs­aus­sich­ten. Es kann auch zu einer uner­wünsch­ten Vor­fest­le­gung der Nach­prü­fungs­in­stan­zen kom­men. Fer­ner ver­ur­sacht der Antrag regel­mä­ßig Kos­ten. Auch hier kommt es aber auf den Ein­zel­fall an.

Mög­lich­keit 5: Die Abhil­fe

Nie­mand ist per­fekt. Manch­mal hat der Bie­ter einen Punkt. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ist dann gut bera­ten, noch mal nach­zu­den­ken und mög­li­cher­wei­se einen Schritt zurück zu tun. Aber Vor­sicht: Nicht immer emp­fiehlt sich die frei­wil­li­ge Abhil­fe, selbst wenn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Berech­ti­gung der Rüge und des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens zu erken­nen glaubt. Denn oft gibt es einen ande­ren Bie­ter, dem der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dadurch auf die Füße tritt. Auch hier gilt also: der Ein­zel­fall ent­schei­det.

Ich fas­se zusam­men: Oft emp­feh­len sich das Bie­ter­ge­spräch und die sach­li­che Erläu­te­rung der Erfolgs­aus­sich­ten. In geeig­ne­ten Fäl­len bie­tet sich eine Abhil­fe an. Eher sel­ten kann über den Vor­ab­ge­stat­tungs­an­trag oder die Andro­hung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen ein Erfolg erzielt wer­den.

Sie benö­ti­gen Unter­stüt­zung im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren oder pla­nen ein Ver­ga­be­ver­fah­ren? Dann zögern Sie nicht mit uns in Kon­takt zu tre­ten und sich anwalt­lich bera­ten zu las­sen. Schrei­ben Sie uns eine Mail an info@abante.de oder rufen Sie uns unter der Tele­fon­num­mer +49 341 238 203 – 00 an. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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