Nachprüfungsverfahren sind äußerst selten. Gemessen am Vergabevolumen, kommen sie tatsächlich so gut wie nie vor. Wenn es aber doch einmal so weit kommt, können Nachprüfungsverfahren für erhebliche Verzögerungen sorgen. Der zugestellte Nachprüfungsantrag bewirkt ein Zuschlagsverbot. D. h. zumindest in der ersten Instanz wird das Vergabeverfahren zwar nicht angehalten. Es darf aber eben auch nicht beendet werden.
Um das Nachprüfungsverfahren rasch zu beenden, gibt es ein paar Möglichkeiten. Ich gehe auf fünf davon ein.
Möglichkeit 1: Das Bietergespräch
Rügt ein Bieter, zeigt er sich gar wild entschlossen, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, oder hat er es bereits eingeleitet, so kann es sich empfehlen, das Gespräch mit ihm zu suchen. Der Gegenstand des Gesprächs sollte die Vergabeentscheidung sein. Der Auftraggeber könnte in einem solchen Gespräch versuchen, um Verständnis zu werben. Aber Vorsicht: Nicht immer empfiehlt sich ein Gespräch. Es kommt auf den Bieter und sein Auftreten an.
Möglichkeit 2: Die sachliche Erläuterung der Erfolgsaussichten
Nicht jeder Bieter ist anwaltlich beraten. Manche lassen sich von Branchenmitteilungen, Kollegengesprächen und Vorurteilen über die Rechtslage leiten. Gerade in solchen Fällen empfiehlt es sich, dem Bieter die Rechtslage einmal in Ruhe zu erläutern. Auf keinen Fall darf dabei geschwindelt oder der Sachverhalt auch nur punktuell entstellt werden. Der Bieter sollte schlicht vollumfänglich ins rechte Bild gesetzt werden. Idealerweise wird ihm auch ein kostensparender Weg aus dem gegebenenfalls recht teuren Nachprüfungsverfahren gewiesen, das er vielleicht schon selbst eingeleitet hat.
Möglichkeit 3: Die Androhung von Schadensersatzansprüchen?
Diesen Punkt habe ich mit einem Fragezeichen versehen. Manchmal begegnen einem Auftraggeber, die das Nachprüfungsverfahren für aussichtslos erachten und hieraus ableiten, der Bieter betreibe das Nachprüfungsverfahren missbräuchlich. Sie drohen dann Schadensersatzansprüche an, etwa wenn wegen ablaufender Verwendungsfristen Fördermittel verfallen. Ich halte davon nichts, offen gestanden. Volkstümlich formuliert: Ein Hund, der bellt, muss auch beißen. Am Biss fehlt es aber regelmäßig. Denn die Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch wegen Rechtsmissbrauchs sind – zurecht – sehr hoch. Und aussichtslose Prozesse darf ein Privatmann führen. Nicht aber die öffentliche Hand.
Möglichkeit 4: Der Vorabgestattungsantrag?
Auch diesen Punkt habe ich mit einem Fragezeichen versehen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zu beantragen, dass ihm gestattet wird, den Zuschlag während des laufenden Nachprüfungsverfahrens zu erteilen. Den Vorabgestattungsantrag zu stellen, ist selten klug. Oft hat er keine Erfolgsaussichten. Es kann auch zu einer unerwünschten Vorfestlegung der Nachprüfungsinstanzen kommen. Ferner verursacht der Antrag regelmäßig Kosten. Auch hier kommt es aber auf den Einzelfall an.
Möglichkeit 5: Die Abhilfe
Niemand ist perfekt. Manchmal hat der Bieter einen Punkt. Der öffentliche Auftraggeber ist dann gut beraten, noch mal nachzudenken und möglicherweise einen Schritt zurück zu tun. Aber Vorsicht: Nicht immer empfiehlt sich die freiwillige Abhilfe, selbst wenn der öffentliche Auftraggeber die Berechtigung der Rüge und des Nachprüfungsverfahrens zu erkennen glaubt. Denn oft gibt es einen anderen Bieter, dem der öffentliche Auftraggeber dadurch auf die Füße tritt. Auch hier gilt also: der Einzelfall entscheidet.
Ich fasse zusammen: Oft empfehlen sich das Bietergespräch und die sachliche Erläuterung der Erfolgsaussichten. In geeigneten Fällen bietet sich eine Abhilfe an. Eher selten kann über den Vorabgestattungsantrag oder die Androhung von Schadensersatzansprüchen ein Erfolg erzielt werden.
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Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.