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Ausschlussgründe

Inhaltsverzeichnis

Was bedeuten Ausschlussgründe?

Ausschlussgründe sind die Gründe, aus denen heraus Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können oder müssen. Gemäß den Bestimmungen der §§ 123, 124 GWB gibt es sowohl verpflichtende als auch fakultative Ausschlussgründe. Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte finden sich entsprechende Regelungen, die jedoch teilweise Modifikationen gegenüber §§ 123, 124 GWB aufweisen. Ausschlussgründe ergänzen die Eignungsprüfung. Sie betreffen die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters.

Zwingende Ausschlussgründe

Zwingende Ausschlussgründe sind Gründe, bei denen der Auftraggeber keinen Ermessensspielraum hat.

Solche Gründe liegen gemäß § 123 GWB unter anderem vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen rechtskräftig eine Geldbuße gemäß § 30 OWiG festgesetzt wurde wegen Straftaten wie der Bildung krimineller Vereinigungen oder des Betrugs gegen Haushalte der Europäischen Union. Der genaue Katalog findet sich in § 123 Abs. 1 GWB. Von einem Ausschluss kann nur abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.

Ebenso muss ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Anders liegt der Fall, wenn das Unternehmen die Zahlungen ausgeglichen hat oder sich zur umfassenden Zahlung (u.a. einschließlich Säumnis- und Strafzuschlägen) verpflichtet hat. Von einem Ausschluss kann nur abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre (vgl. § 123 Abs. 5 GWB).

Fakultative Ausschlussgründe

Die Entscheidung über die Anwendung der fakultativen Ausschlussgründe (§ 124 GWB) liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Dabei muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und in jedem Einzelfall eine Entscheidung treffen. Dabei werden die Schwere des Fehlverhaltens, die Maßnahmen des Bieters zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens und gegebenenfalls die Kompensation bereits entstandener Schäden berücksichtigt. Es handelt sich um eine Prognose, ob das Unternehmen trotz des Vorliegens eines fakultativen Ausschlussgrundes den öffentlichen Auftrag in Zukunft gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen wird.

Der Katalog des § 124 Abs. 1 GWB umfasst – kurz gefasst – unter anderem:

  • Nachweislicher Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen
  • Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz
  • Schwere Verfehlungen
  • Absprachen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen
  • Interessenkonflikte
  • Wettbewerbsverzerrung aufgrund vorheriger Einbeziehung des Unternehmens
  • Erhebliche oder anhaltende Mängel bei früherer Auftragsausführung, die z.B. zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt haben
  • Versuchte unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers.

Gemäß § 124 Abs. 2 GWB bleiben die spezifischen Anforderungen des § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von den allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen unberührt.

Wussten Sie schon?

Im Vergaberecht gibt es bestimmte Ausschlussgründe, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet werden müssen. Diese Ausschlussgründe dienen dazu, Unternehmen auszuschließen, die gegen bestimmte Bestimmungen verstoßen haben oder nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Rechtsgrundlage: Die Ausschlussgründe werden durch die einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften festgelegt. Es ist wichtig, die konkrete Rechtsgrundlage des Vergaberechts zu beachten, das für den jeweiligen Auftrag gilt, da sich die Ausschlussgründe je nach Rechtsordnung und Vergaberecht unterscheiden können.
  2. Verpflichtende Ausschlussgründe: Es gibt bestimmte Ausschlussgründe, die in vielen Vergaberechtsordnungen verpflichtend vorgesehen sind. Dazu gehören beispielsweise schwere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, rechtskräftige Verurteilungen wegen Korruption, Betrug oder Geldwäsche, Verletzung von Arbeitnehmerrechten oder Umweltschutzvorschriften. Diese Verstöße können dazu führen, dass ein Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.
  3. Ermessensausschlussgründe: Neben den verpflichtenden Ausschlussgründen können Vergabestellen auch Ermessensausschlussgründe verwenden. Diese erlauben es der Vergabestelle, Unternehmen auszuschließen, wenn sie bestimmte festgelegte Kriterien nicht erfüllen, wie beispielsweise mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit, unzureichende technische oder berufliche Fähigkeiten oder Verstöße gegen Verpflichtungen aus früheren Verträgen.
  4. Nachweis des Ausschlussgrundes: Die Vergabestelle kann von den Bietern verlangen, dass sie Angaben machen oder Nachweise erbringen, um zu überprüfen, ob Ausschlussgründe auf sie zutreffen. Die Bieter sollten daher bereit sein, alle relevanten Informationen, Dokumente oder Erklärungen vorzulegen, um ihre Eignung nachzuweisen und zu belegen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen.
  5. Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit: Bei der Anwendung von Ausschlussgründen ist es wichtig, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das bedeutet, dass der Ausschluss eines Unternehmens in angemessenem Verhältnis zum begangenen Verstoß stehen sollte. Die Vergabestelle sollte die Schwere des Verstoßes, die Relevanz für den Auftragsgegenstand und die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Eignung des Unternehmens angemessen berücksichtigen.

 

Es ist ratsam, sich mit den konkreten Vorgaben des jeweiligen Vergaberechts vertraut zu machen und bei Bedarf rechtlichen Rat von Experten für Vergaberecht einzuholen, um sicherzustellen, dass die Ausschlussgründe korrekt angewendet werden und das Vergabeverfahren den rechtlichen Anforderungen entspricht.

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