Deutschlandweit für Sie tätig
Das Nachprüfungsverfahren findet grundsätzlich nur bei Vergaben Anwendung, die den Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibung erreichen oder überschreiten (§ 106 GWB [Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen] oder, wenn dies in den Landesvergabegesetzen bestimmt ist (z.B. Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt - TVergG LSA). Das Nachprüfungsverfahren findet vor den Vergabekammern der Länder oder des Bundes statt.
Geregelt ist das Nachprüfungsverfahren in §§ 155 ff. GWB.
Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, dass
Das Unternehmen muss den Vergabeverstoß vorher innerhalb der angegebenen Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben (Rügeobliegenheit), § 160 Absatz 3 GWB. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 GWB festgestellt werden soll.
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich zu stellen und unverzüglich zu begründen.
Die Vergabekammern erforschen den Sachverhalt von Amt wegen. Sie prüfen in einem ersten Schritt, ob der Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist dies der Fall, wird der Nachprüfungsantrag abgelehnt. Ist dies nicht der Fall wird der Nachprüfungsantrag an den Auftraggeber übermittelt und die Vergabeakte bei diesem angefordert.
Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht grundsätzlich auf eine mündliche Verhandlung; kann aber auch nach Aktenlage entschieden werden.
Grundsätzlich ist das Beschleunigungsgebot zu beachten. Ab Eingang des Antrages trifft die Vergabekammer die Entscheidung innerhalb von 5 Wochen. Unter besonderen Umständen kann diese Frist um weiter 2 Wochen verlängert werden.
Ist der Nachprüfungsantrag begründet, trifft die Vergabekammer geeignete Maßnahmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen. Ist der Nachprüfungsantrag unbegründet, wir er abgelehnt.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Das Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht ist ein Verfahren, das dazu dient, die Entscheidungen von Vergabestellen zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bieter können ein Nachprüfungsverfahren beantragen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte im Vergabeverfahren verletzt wurden.
Hier sind einige gängige Fehler, die sowohl von Vergabestellen als auch von Bietern gemacht werden können, und wie sie vermieden werden können:
Durch Kenntnis dieser gängigen Fehler und die Ergreifung von Maßnahmen zu deren Vermeidung können sowohl Vergabestellen als auch Bieter dazu beitragen, dass das Nachprüfungsverfahren effektiv und fair abläuft und dass die Rechte aller Beteiligten geschützt werden.
So finden Sie uns
Lessingstraße 2
04109 Leipzig
Deutschland
Niederlassung Magdeburg
Hegelstrasse 39
39104 Magdeburg
Deutschland
Niederlassung Berlin
Pariser Platz 6 A
10117 Berlin
Deutschland
Kontakt
Tel.: +49 341 238203 - 00
Fax: +49 341 238203 - 29
E-Mail: info@abante.de
Rechtliches
Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.