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Im Vergaberecht gibt es ein eigenes Rechtsschutzregime. Dieses setzt die EU-Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG um und ist daher gemeinhin erst ab Erreichen des [EU-Schwellenwertes] anwendbar.
Erstinstanzlich zuständig für [Nachprüfungsverfahren] sind die Vergabekammern der Länder und des Bundes. Die Vergabekammern spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und transparenten Vergabeverfahrens, da sie die Entscheidungen der Auftraggeber überprüfen.
Die Vergabekammern setzen sich aus erfahrenen Juristen und Sachverständigen zusammen, die über Fachwissen im Vergaberecht verfügen. Sie sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind rechtlich bindend. Angesiedelt sind sie bei der öffentlichen Verwaltung. In zweiter Instanz können die Entscheidungen der Vergabekammer durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde von den Zivilgerichten beim Oberlandesgericht überprüft werden.
Die Verfahrensordnung vor den Vergabekammern richtet sich nach dem GWB, das aber viele Verweise in die ZPO enthält.
Manche Bundesländer sehen in ihren Vergabegesetzen vor, dass auch unterschwellige Vergaben von Vergabekammern oder ähnlichen Institutionen überprüft werden können. Diese Verfahren richten sich jedoch nicht nach dem GWB, sondern nach landesspezifischen Vorgaben.
Die Vergabekammer ist eine wichtige Instanz im öffentlichen Beschaffungswesen, an die Sie sich wenden können, wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Was Sie im Rahmen mit einem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer unbedingt beachten sollten:
Vergaben des Bundes
Für Auftragsvergaben des Bundes gibt es eine eigene Vergabekammer, die Vergabekammer des Bundes, die beim Bundeskartellamt angesiedelt ist.
Die Vergabekammern der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sind auf der Ebene der Ministerien oder Senatsverwaltungen angesiedelt.
In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen sowie zwei der drei Kammern in Sachsen-Anhalt sind die Vergabekammer bei den Mittelbehörden angesiedelt. Lediglich Thüringen hat die Vergabekammer bei der Landesoberbehörde (Landesverwaltungsamt) eingerichtet. In Bayern und in Nordrhein-Westfahlen gibt es jeweils zwei Vergabekammern mit unterschiedlichen regionalen Zuständigkeiten. Auch in Hamburg gibt es zwei Vergabekammern, deren Zuständigkeit sich anhand des Inhalts der ausgeschriebenen Leistung richtet.
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