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Vergabekammer

Inhaltsverzeichnis

Aufgabe der Vergabekammern

Im Vergaberecht gibt es ein eigenes Rechtsschutzregime. Dieses setzt die EU-Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG um und ist daher gemeinhin erst ab Erreichen des [EU-Schwellenwertes] anwendbar.

Erstinstanzlich zuständig für [Nachprüfungsverfahren] sind die Vergabekammern der Länder und des Bundes. Die Vergabekammern spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und transparenten Vergabeverfahrens, da sie die Entscheidungen der Auftraggeber überprüfen.

Die Vergabekammern setzen sich aus erfahrenen Juristen und Sachverständigen zusammen, die über Fachwissen im Vergaberecht verfügen. Sie sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind rechtlich bindend. Angesiedelt sind sie bei der öffentlichen Verwaltung. In zweiter Instanz können die Entscheidungen der Vergabekammer durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde von den Zivilgerichten beim Oberlandesgericht überprüft werden.

Die Verfahrensordnung vor den Vergabekammern richtet sich nach dem GWB, das aber viele Verweise in die ZPO enthält.

Manche Bundesländer sehen in ihren Vergabegesetzen vor, dass auch unterschwellige Vergaben von Vergabekammern oder ähnlichen Institutionen überprüft werden können. Diese Verfahren richten sich jedoch nicht nach dem GWB, sondern nach landesspezifischen Vorgaben.

Wussten Sie schon?

Die Vergabekammer ist eine wichtige Instanz im öffentlichen Beschaffungswesen, an die Sie sich wenden können, wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Was Sie im Rahmen mit einem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer unbedingt beachten sollten:

  1. Rechtzeitige Rüge: Wenn Sie einen möglichen Verstoß gegen das Vergaberecht feststellen, müssen Sie diesen nahezu immer zunächst gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber rügen, bevor Sie einen Antrag bei der Vergabekammer auf Nachprüfung stellen können. Es ist wichtig, dass Sie diese Rüge so schnell wie möglich einreichen, da Fristversäumnisse dazu führen können, dass Sie Ihre Rechte in einem späteren Nachprüfungsverfahren verlieren.
  2. Verständnis der Verfahren: Stellen Sie sicher, dass Sie die spezifischen Verfahren und Anforderungen der Vergabekammer, bei der Sie einen Antrag stellen, gut verstehen. Dies kann von Land zu Land und sogar von Region zu Region variieren.
  3. Klare und präzise Darstellung Ihres Falls: Wenn Sie einen Antrag bei der Vergabekammer einreichen, ist es wichtig, dass Sie Ihren Fall klar und präzise darstellen. Legen Sie alle relevanten Fakten dar und erklären Sie, warum Sie glauben, dass ein Verstoß gegen das Vergaberecht vorliegt. Zwar muss die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Verfahren sind jedoch erfolgsversprechender, wenn möglichst viel Zuarbeit durch die jeweilige Partei erfolgt.
  4. Sorgfältige Vorbereitung: Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Dokumente und Informationen bereitstellen, um Ihren Fall zu unterstützen. Dies kann Ausschreibungsunterlagen, Korrespondenz mit dem öffentlichen Auftraggeber und andere relevante Dokumente umfassen.
  5. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Vergaberecht kann komplex sein und es kann hilfreich sein, einen Anwalt oder einen anderen Experten für Vergaberecht zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen erfüllen und Ihren Fall so effektiv wie möglich darstellen. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung vor der Vergabekammer nicht vorgeschrieben, unserer Erfahrung nach sind die komplexen und zeitsensitiven Verfahren jedoch von nicht-spezialisierten Anwälten in diesem Bereich kaum zu führen.

 

Vergaben des Bundes

 Für Auftragsvergaben des Bundes gibt es eine eigene Vergabekammer, die Vergabekammer des Bundes, die beim Bundeskartellamt angesiedelt ist.

Die Vergabekammern der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sind auf der Ebene der Ministerien oder Senatsverwaltungen angesiedelt.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen sowie zwei der drei Kammern in Sachsen-Anhalt sind die Vergabekammer bei den Mittelbehörden angesiedelt. Lediglich Thüringen hat die Vergabekammer bei der Landesoberbehörde (Landesverwaltungsamt) eingerichtet. In Bayern und in Nordrhein-Westfahlen gibt es jeweils zwei Vergabekammern mit unterschiedlichen regionalen Zuständigkeiten. Auch in Hamburg gibt es zwei Vergabekammern, deren Zuständigkeit sich anhand des Inhalts der ausgeschriebenen Leistung richtet.

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