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Sofern die EU-Schwellenwerte erreicht werden, ist eine Nachprüfung der Vergabeentscheidung gem. §§ 155 ff. GWB vor der zuständigen Vergabekammer durch das Einreichen eines Nachprüfungsantrags möglich.
Wie ist aber unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Bei Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen fernab der allgemeinen prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten, wie dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder der Schadensersatzklage, in einzelnen Bundesländern spezielle vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren. Hierfür müssen die Auftragswerte lediglich bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten.
Rechtsgrundlagen
In Rheinland-Pfalz ermöglicht die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen einen Unterschwellenrechtsschutz für wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge. Der geschätzte Auftragswert muss hierbei für zu vergebende Bau-, Liefer- und Dienstleistungen mindestens 75.000 EUR ohne Umsatzsteuer (ab dem 01.07.2022) betragen.
Welche Behörde ist zuständig?
Zuständig ist die Vergabeprüfstelle, die in Rheinland-Pfalz dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zugeordnet ist.
Welche Form- und Fristanforderungen bestehen?
Bieter oder Bewerber können ein Nachprüfungsverfahren durch ihre Beanstandung anstoßen, wenn ihrer Rüge durch den Auftraggeber nicht abgeholfen wird oder wenn sie Information über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen erhalten.
In Erfüllung ihrer Informationspflicht müssen Auftraggeber Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich auf elektronischem Weg oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Bewerbern, die nicht über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert wurden, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertragsschluss darf erst nach sieben Kalendertagen ab dem Tag nach der Absendung der Vorabinformation erfolgen.
Bieter oder Bewerber müssen vor dem Ablauf dieser sieben Kalendertage nach Absendung der Information durch den Auftraggeber unter Angabe der Gründe schriftlich beim Auftraggeber die Verletzung von Vergabevorschriften beanstanden. Ein anderes Wort für diese Beanstandung ist „Rüge.“
Sofern der Auftraggeber keine Abhilfe leistet, muss er den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform unterrichten. Der Auftraggeber benachrichtigt in dem Fall die Vergabeprüfstelle und legt ihr die vollständigen Vergabeakten vor. Der Zuschlag darf nur erteilt werden, nachdem eine entsprechende Entscheidung der Vergabeprüfstelle ergeht oder sofern die Vergabeprüfstelle nicht fristgerecht entscheidet.
Besteht eine Rügepflicht?
Bieter oder Bewerber haben ihre Rügepflicht zu beachten. Ansonsten wird ihr Nachprüfungsbegehren durch die Vergabeprüfstelle zurückgewiesen.
Soweit der geltend gemachte Verstoß noch vor der Absage durch den Auftraggeber erkannt wird, muss innerhalb von sieben Kalendertagen gerügt werden. Bereits aus der Bekanntmachung erkennbare Vergaberechtsverstöße müssen darüber hinaus spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden. Bei erst aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Verstößen muss eine Rüge bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe erfolgen. Ebenso wird das Nachprüfungsbegehren zurückgewiesen, soweit mehr als sieben Kalendertage nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind und der Bieter oder Bewerber daraufhin keine Beanstandung vorgenommen hat.
Worauf richtet sich der Antrag im Einzelnen?
Die Beanstandung durch Bieter oder Bewerber muss sich auf einen konkreten Verstoß gegen Vergabevorschriften beziehen und begründet werden. Es findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des gesamten Vergabeverfahrens statt. Dennoch kann die Vergabeprüfstelle auch weitere aus ihrer Sicht kritische Punkte, die nicht Bestandteil des Antrags sind, prüfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese dem beanstandenden Bieter mangels Akteneinsicht nicht bekannt sein können oder Einfluss auf das Wertungsergebnis und die Vergabeentscheidung des Vergabeverfahrens haben.
Entfall der Vorabinformationspflicht
Die Informationspflicht entfällt in besonders dringenden Fällen. Im Rahmen der Informationspflicht müssen Auftraggeber über das weitere Verfahren im Falle einer Beanstandung unterrichten. Hierbei muss hingewiesen werden auf die Kosten eines Nachprüfungsverfahrens und auf die Möglichkeit des Verzichts auf dessen Einleitung. Zudem müssen bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung nicht mitgeteilt werden, wenn dies den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Was gilt bei de facto Vergabe in Rheinland-Pfalz?
Wenn der Auftraggeber seine Informationspflicht nicht erfüllt oder den Zuschlag vor dem Ablauf von sieben Kalendertagen nach Absendung der Information erteilt hat, kann eine Beanstandung trotz erteiltem Zuschlag erfolgen. Diese muss schriftlich spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch noch innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss, gegenüber dem Auftraggeber vorgenommen werden.
Weitere Rügepflichten
Eine zusätzliche Beanstandungsmöglichkeit besteht bei Nichtabhilfe einer Rüge. Hierbei muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der entsprechenden Mitteilung des Auftraggebers die schriftliche Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Innerhalb seiner Mitteilung muss der Auftraggeber über diese Frist informieren.
Schließlich kann die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften auch dann beanstandet werden, wenn das Vergabeverfahren aufgehoben wurde. Eine solche Beanstandung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers über die Aufhebung diesem gegenüber geltend gemacht werden. Spätestens mit der Aufhebung sind Bieter und Bewerber über diese Frist zu informieren.
Weitere Hinweise zum Nachprüfungsverfahren
Es besteht kein Anspruch auf ein Tätigwerden der Vergabeprüfstelle. Die Vergabeprüfstelle beschränkt die Prüfung auf das Vorbringen des Bieters oder Bewerbers sowie Tatsachen, die ihr darüber hinaus bekannt sein müssen. Zur Sachverhaltsaufklärung sind die Auftraggeber zur Mitwirkung und Förderung des raschen Verfahrensabschlusses verpflichtet.
Die Vergabeprüfstelle entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Vergabeakten. Im Falle von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist eine Fristverlängerung um höchstens zwei Wochen möglich. Es bedarf hierzu einer begründeten Mitteilung an den Auftraggeber und den beanstandenden Bieter oder Bewerber.
Die Vergabeprüfstelle entscheidet, ob eine Verletzung von Vergabevorschriften durch den Auftraggeber vorliegt. Sie trifft geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße und kann den Zuschlag untersagen. Ausnahmsweise darf die Vergabeprüfstelle den Auftraggeber berechtigen, den Zuschlag sofort, ohne Prüfung, zu erteilen, wenn die nachteiligen Folgen der Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Berücksichtigt hierbei werden alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit an einem schnellen Abschluss des Vergabeverfahrens.
Sofern der Zuschlag bereits vor der Entscheidung der Vergabeprüfstelle erteilt oder die Informations- und Wartepflicht seitens des Auftraggebers nicht eingehalten wurde, ist der Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn dieser und ein weiterer Vergaberechtsverstoß im Rahmen der Nachprüfung festgestellt wird. Der weitere Vergaberechtsverstoß muss Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung gehabt haben.
Die begründete Entscheidung der Vergabeprüfstelle wird dem Auftraggeber in Schriftform mitgeteilt und an dessen Aufsichtsbehörde sowie an den betreffenden Bieter oder Bewerber übersandt.
Kosten
Die Überprüfung durch den Auftraggeber verursacht keine Kosten. Das heißt: Eine bloße Rüge verursachte keine Kosten.
Anders sieht es bei einer Nachprüfung aus. Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstelle fallen Gebühren in Höhe von 100 EUR bis 2.500 EUR an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand sowie nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Nachprüfungsgegenstands.
Es werden keine Gebühren erhoben, wenn der Bieter oder Bewerber zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat. Aufwendungen zur Rechtsverfolgung werden zwar nicht erstattet. Jedoch dürften die erfolgreichen Bieter und Bewerber nach § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten haben.
Rechtsgrundlagen
Bei Unterschreitung der EU-Schwellenwerte kommt in Sachsen-Anhalt ein Unterschwellenrechtsschutz nach den §§ 19 ff. TVergG LSA in Betracht. Hierfür muss der geschätzte Auftragswert bei Bauleistungen 120.000 EUR ohne Umsatzsteuer und bei Dienstleistungen und Lieferungen 40.000 EUR ohne Umsatzsteuer übersteigen.
Welche Behörde ist zuständig?
Nachprüfungsbehörde ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt, die beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ansässig ist.
Welche Form- und Fristanforderungen bestehen?
Für den Auftraggeber besteht die Pflicht zur Vorabinformation spätestens sieben Werktage vor dem Vertragsabschluss in der vorab durch den Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Form.
Der unterlegene Bieter hat daraufhin die Möglichkeit, eine Rüge zu erheben. Hierfür bestehen Fristvorgaben:
So muss der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Werktagen schriftlich oder elektronisch rügen. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis der Vergaberechtsverletzung.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder elektronisch gerügt werden.
Vergaberechtliche Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder elektronisch gerügt werden.
Aber Achtung: die 7-Tages-Frist läuft unabhängig davon weiter. Das heißt: Der Bieter muss rügen, und er muss anschließend rechtzeitig, also noch vor dem Zuschlag nach Ablauf der 7-Tages-Frist, einen Nachprüfungsantrag bei der 3. Vergabekammer stellen, wenn der Auftraggeber auf die Rüge hin nicht abhilft. Kommt der Bieter zu spät, verliert er seine Rechtsschutzmöglichkeiten.
Die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch den unterlegenen Bieter geschieht, indem er einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellt. Noch mal: Anders als in anderen Bundesländern, die den Unterschwellenrechtsschutz kennen, muss der Bieter hier also nach der Rüge noch mal von sich aus aktiv werden.
Nach dem Eingang der Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, dürfen nicht mehr als 15 Werktage vergangen sein, da ansonsten der Antrag unzulässig ist.
Worauf richtet sich der Antrag im Einzelnen?
Der Antrag begründet sich mit der Verletzung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Er muss ein bestimmtes Begehren und die behauptete Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Zudem muss dargelegt werden, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Auch müssen die sonstigen Beteiligten müssen nach Möglichkeit bezeichnet werden.
Hinweise zum Verfahrensablauf
Der Auftraggeber muss die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor der Zuschlagserteilung über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informieren.
Beteiligt am Nachprüfungsverfahren sind der Antragsteller, der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Nachprüfungsbehörde beigeladen worden sind.
Informiert die Nachprüfungsbehörde den öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Nachprüfungsantrag, darf der Zuschlag nicht vor einer Entscheidung der Nachprüfungsbehörde erteilt werden.
Vorabgestattung in Sachsen-Anhalt
Auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers kann die Nachprüfungsbehörde diesem gestatten, dem Unternehmen, welches ursprünglich den Zuschlag erhalten sollte, den Zuschlag zu erteilen, wenn die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Zu berücksichtigen sind alle möglicherweise geschädigten Interessen und das Interesse der Allgemeinheit an einem schnellen Abschluss des Vergabeverfahrens sowie an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers. Ebenso fließen die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag zu erhalten, regelmäßig, jedoch nicht in jedem Falle, in die Abwägung ein.
Vorläufige Maßnahmen
Soweit der Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung der Vergabevorschriften nicht durch den drohenden Zuschlag, sondern auf eine andere Weise gefährdet ist, kann die Nachprüfungsbehörde auf besonderen Antrag mittels vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Anspruchstellers in das Vergabeverfahren eingreifen. Zuvor muss wiederum eine Interessenabwägung erfolgen.
Entscheidungsfrist
Die Nachprüfungsbehörde entscheidet innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags schriftlich oder elektronisch über diesen. Ausnahmsweise ist eine Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten durch Mitteilung an die Beteiligten möglich. Die Verlängerung sollte zwei Wochen nicht übersteigen und schriftlich oder elektronisch begründet werden. Erfolgt keine fristgerechte Entscheidung, gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Nachprüfungsbehörde kann auch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, die einen Termin nicht überschreiten sollte.
Die Beteiligten müssen an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Hierzu können ihnen Fristen gesetzt werden. Verspätetes Vorbringen wird nicht berücksichtigt.
Kosten
Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde verursachen Kosten in Höhe von 100 EUR bis 1.000 EUR, je nach personellem und sachlichem Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Für den Fall, dass der Bieter das Vergabeverfahren zu Recht beanstandet hat, fallen ihm keine Kosten zur Last.
Rechtsgrundlagen
In Thüringen besteht ein Unterschwellenrechtsschutz nach § 14 ThürVgG. Hierfür ist es notwendig, dass der voraussichtliche Gesamtauftragswert bei Bauleistungen 150.000 EUR ohne Umsatzsteuer und bei Leistungen und Lieferungen 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer übersteigt.
Welche Behörde ist zuständig?
Nachprüfungsbehörde ist die beim Landesverwaltungsamt eingerichtete Vergabekammer.
Welche Form- und Fristanforderungen bestehen?
Zunächst muss der Auftraggeber seiner Informationspflicht spätestens sieben Kalendertage vor Vertragsabschluss nachkommen. Hierbei ist die vom Auftraggeber zuvor innerhalb der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bestimmte Form zu wahren.
Der Bieter muss nach seiner Unterrichtung durch den Auftraggeber innerhalb dieser Frist beim Auftraggeber die Verletzung seiner Rechte durch die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstanden. Es ist die Form zu wahren, welche der Auftraggeber zuvor unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Formvorschriften in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bestimmt hat.
Worauf richtet sich der Antrag im Einzelnen?
Die Beanstandung durch den Bieter muss sich auf die Verletzung seiner Rechte durch die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beziehen.
Hinweise zum Verfahrensablauf
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, zu informieren über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung.
Der Bieter kann daraufhin eine Beanstandung vornehmen, auch „Rüge“ genannt. Hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, muss dieser die Nachprüfungsbehörde durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten unterrichten.
Sofern die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen das Vergabeverfahren unter Angabe von Gründen beanstandet, darf der Zuschlag erteilt werden. Andernfalls ist die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu berücksichtigen. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Unterrichtung. Ausnahmsweise darf die Frist durch die Nachprüfungsbehörde um weitere sieben Kalendertage einmalig verlängert werden. Die Fristverlängerung ist durch die Nachprüfungsbehörde zu begründen.
Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht.
Sofern die Nachprüfungsbehörde tätig wird, entscheidet sie abschließend darüber, ob der Bieter durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt wurde.
Kosten
Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde fallen Gebühren in Höhe von 100 EUR bis 1.000 EUR an. Die konkrete Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde, wobei auch die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung berücksichtigt wird. Sofern der Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, wird er nicht mit den Kosten belastet.
Rechtsgrundlagen
Sofern die EU-Schwellenwerte nicht erreicht werden, besteht in Sachsen die Möglichkeit eines eigenen Rechtsschutzverfahrens im Unterschwellenbereich nach § 8 SächsVergabeG. Hierfür muss der Auftragswert bei Bauleistungen 75.000 EUR ohne Umsatzsteuer und bei Lieferungen und Leistungen 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer übersteigen.
Welche Behörde ist zuständig?
Zuständige Nachprüfungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde des Auftraggebers, bei kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden die Landesdirektion Sachsen. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die Bewilligungsbehörde.
Welche Form- und Fristanforderungen bestehen?
Für den Auftraggeber besteht die Pflicht zur Abgabe einer Vorabinformation gegenüber dem Bieter in Textform spätestens zehn Kalendertage vor dem Vertragsabschluss.
Der Bieter muss das Vergabeverfahren vor Ablauf dieser zehn Kalendertage schriftlich dem Auftraggeber gegenüber beanstanden.
Worauf richtet sich der Antrag im Einzelnen?
Die Beanstandung des Bieters begründet sich mit der Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Der Bieter begehrt eine Wiederholung der beanstandeten Handlung oder – nach rechtswidriger und zugleich unwirksamer Aufhebung des Vergabeverfahrens, eine Aufhebung der Aufhebung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens.
Hinweise zum Verfahrensablauf
Die Pflicht des Auftraggebers zur Vorabinformation gegenüber dem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, umfasst den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll sowie den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Angebots des betreffenden Bieters.
Sofern der Bieter eine Beanstandung vornimmt und dieser nicht durch die Vergabestelle abgeholfen wurde, hat der Auftraggeber die Nachprüfungsbehörde zu unterrichten.
Der Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Unterrichtung das Vergabeverfahren unter Angabe von Gründen beanstandet. Sofern jedoch eine begründete Beanstandung erfolgt, hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten.
Es besteht kein Anspruch des Bieters auf ein Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde.
Kosten
Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde sind kostenpflichtig, wenn die Beanstandung erfolglos ist. Die Gebühren belaufen sich auf 100 EUR bis 1.000 EUR und bemessen sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Nachprüfungsgegenstands. Sofern ein Bieter das Vergabeverfahren zu Recht beanstandet hat, fallen ihm keine Kosten zur Last.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten. abante Rechtsanwälte war nicht am Verfahren beteiligt und hat keine Partei im Streitverfahren vertreten.
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