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Das Gesetz unterscheidet drei Rügeobliegenheiten sowie eine nachgelagerte Antragsfrist:
Nr. 1 – Erkannte Verstöße: Vergabeverstöße, die der Bieter positiv erkannt hat, sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntnis zu rügen. Die Frist ist absolut; Verlängerung oder Wiedereinsetzung sind nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung legt „Kenntnis" dabei objektiv aus: Maßgeblich ist, was ein fachkundiger Bieter bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen hätte erkennen müssen.
Nr. 2 – Aus der Bekanntmachung erkennbare Verstöße: Diese sind spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist zu rügen.
Nr. 3 – Aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße: Diese sind ebenfalls spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe zu rügen.
Nr. 4 – Frist nach Nichtabhilfemitteilung: Hat der Auftraggeber mitgeteilt, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung gestellt werden. Andernfalls ist die Vergabekammer an einer Sachentscheidung gehindert.
Nicht jeder Vergabeverstoß muss zunächst gerügt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Bekanntmachungspflicht – insbesondere bei sogenannten De-facto-Vergaben, also der Vergabe eines Auftrags ohne vorherige europaweite Bekanntmachung – besteht nach § 135 GWB die Möglichkeit, die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags direkt geltend zu machen. Eine vorherige Rüge ist in diesen Fällen keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Zu beachten ist jedoch die 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 GWB nach Bekanntmachung der Zuschlagserteilung bzw. die absolute Frist von sechs Monaten ab Vertragsschluss.
Das GWB schreibt keine bestimmte Form vor. Schriftliche Form – per E-Mail oder Brief – ist jedoch dringend zu empfehlen, da der fristgerechte Zugang beim Auftraggeber im Streitfall nachgewiesen werden muss.
Inhaltlich muss die Rüge den beanstandeten Vergabeverstoß konkret und nachvollziehbar benennen, das gerügte Verhalten des Auftraggebers klar bezeichnen und Abhilfe verlangen. Pauschale Formulierungen genügen der Rügeobliegenheit nicht. Jeder Verstoß ist einzeln und spezifisch darzustellen.
Nach Erhalt des Informationsschreibens gemäß § 134 GWB läuft eine gesetzliche Wartefrist: Der Auftraggeber darf den Zuschlag frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Mitteilung erteilen; bei elektronischer Übermittlung verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Für Bieter beginnt mit diesem Schreiben typischerweise die 10-Tages-Frist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB, sofern sich aus dem Schreiben Anhaltspunkte für Vergabeverstöße ergeben.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht keine bundeseinheitliche Regelung. Einige Landesvergabegesetze sehen eine Rügeobliegenheit ausdrücklich vor; in anderen Ländern hat die Rechtsprechung eine entsprechende Anforderung entwickelt. Eine Prüfung des jeweils anwendbaren Landesrechts ist unerlässlich.
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