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Fristen Vergaberecht

Inhaltsverzeichnis

Das Vergabeverfahrensrecht und das Nachprüfungsverfahren kennen zahlreiche Fristen. Vorweg: es sind auch nicht mehr als in anderen Rechtsgebieten. Wir haben einige Fristen zusammengestellt als erste Übersicht. Der Überblick ist nicht abschließend.

1. Wartefrist (§ 134 GWB)

Bedeutung:
Vor Vertragsabschluss muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über die Ablehnung ihrer Angebote und den beabsichtigten Zuschlag informieren. Die Wartefrist gibt den Bietern die Möglichkeit, den geplanten Zuschlag zu überprüfen und ggf. rechtliche Schritte einzuleiten.

Dauer:
10 Tage ab Übermittlung der Mitteilung (bei elektronischer Zustellung).

Zweck:
Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes der Bieter.

2. Rügefrist bei erkannten Verstößen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)

Bedeutung:
Bieter müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen rügen, sobald sie sie erkennen.

Zweck:
Verhinderung eines taktischen Zuwartens, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern.

3. Rügefrist für erkennbare Verstöße in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 3 GWB)

Bedeutung:
Erkennbare Verstöße in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Teilnahmeantragsfrist gerügt werden. Wobei umstritten ist, welche Rechtsverletzung wann genau beanstandet werden muss.

Zweck:
Sicherstellung, dass das Verfahren so früh wie möglich auf Korrektheit überprüft wird.

4. Antragsfrist für Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)

Bedeutung:
Nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber bleibt dem Bieter eine Frist von 15 Tagen, um einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer zu stellen.

Zweck:
Fristsetzung, um rechtliche Streitigkeiten zeitnah zu klären und das Verfahren nicht unangemessen zu verzögern.

5. Entscheidungsfrist der Vergabekammer (§ 167 Abs. 1 GWB)

Bedeutung:
Die Vergabekammer ist verpflichtet, über Nachprüfungsanträge innerhalb von 5 Wochen zu entscheiden, um den Vergabeprozess nicht unverhältnismäßig zu verzögern.

Zweck:
Sicherstellung eines zügigen Verfahrensablaufs.

6. Angebotsbindefrist

Bedeutung:
Während der Angebotsbindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber kann innerhalb dieser Frist den Zuschlag erteilen.

Zweck:
Verbindlichkeit und Planungssicherheit für beide Parteien.

7. Sofortige Beschwerde (§ 172 Abs. 1 GWB)

Bedeutung:
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

Zweck:
Ermöglichung einer zweiten Instanz zur Überprüfung der Entscheidung der Vergabekammer.

8. Verjährungsfrist für Schadensersatz (§§ 195, 199 BGB)

Bedeutung:
Schadensersatzansprüche aus Vergabeverstößen verjähren 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Zweck:
Begrenzung der Haftung und Wahrung der Rechtssicherheit.

9. 6-Monats-Frist für Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 Abs. 2 GWB)

Bedeutung:
Verträge, die unter Verstoß gegen die Warte- oder die Bekanntmachungspflicht geschlossen wurden, können auf einen binnen 6 Monaten einzureichenden Nichtigkeitsfeststellungsantrag für unwirksam erklärt werden.

Zweck:
Begrenzung der Nachwirkungszeit von Verstößen.

10. 30-Tage-Frist bei Kenntnis des Vertragsabschlusses (§ 135 Abs. 2 GWB)

Bedeutung:
Hat ein Bieter Kenntnis vom de facto Vertragsschluss, muss er binnen 30 Tagen einen Nichtigkeitsfeststellungsantrag stellen, um den Vertrag für unwirksam erklären zu lassen.

Zweck:
Förderung der Rechtssicherheit und Verhinderung einer unendlichen Anfechtungsmöglichkeit.

11. Vertragsbeginn

Bedeutung:
Der Vertragsbeginn wird im Vertrag individuell geregelt.

Zweck:
Sicherstellung, dass der Vertrag nicht vorzeitig geschlossen wird.

12. Fragefrist

Bedeutung:
Bieter können vor Ablauf der Angebotsfrist Fragen zu den Vergabeunterlagen stellen. Die Frist kann der Auftraggeber festlegen.

Zweck:
Transparenz und Chancengleichheit.

13. Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags

Bedeutung:
Bewerber müssen ihren Teilnahmeantrag innerhalb der festgelegten Frist einreichen, die im Regelfall mindestens 30 Tage betragen muss.

Zweck:
Gewährleistung ausreichender Zeit zur Erstellung der Anträge.

14. Frist zur Abgabe des Angebots

Bedeutung:
Bieter müssen ihr Angebot innerhalb der festgelegten Frist einreichen. Sie muss im Regelfall mindestens 30 Tage betragen.

Zweck:
Sicherstellung einer fairen Wettbewerbssituation.

15. Schriftsatzfrist (§ 167 Abs. 3 GWB)

Bedeutung:
Parteien werden im Nachprüfungsverfahren oft Fristen zur Einreichung von Schriftsätzen gesetzt. Diese Frist wird von der Vergabekammer individuell festgelegt.

Zweck:
Gewährleistung eines strukturierten und geordneten Verfahrens.

16. Frist zur Rücknahme der Rüge

Bedeutung:
Die Rücknahme einer Rüge erfolgt freiwillig und kann in der Regel ohne gesetzliche Frist erfolgen. Manchmal setzen Auftraggeber Fristen, um eine Abgabe an eine Unterschwellen-Vergabekammer zu vermeiden; in diesen Fällen kann die Rücknahme einer aussichtslosen Rüge zur Kostengeringhaltung sinnvoll sein.

Zweck:
Verfahrensbeendigung durch Beseitigung der Streitpunkte.

17. Termin der mündlichen Verhandlung (§ 166 Abs. 1 GWB)

Bedeutung:
Der Termin wird von der Vergabekammer festgesetzt, um den Sachverhalt umfassend zu erörtern.

Zweck:
Gehör und Transparenz im Verfahren.

18. Anhörungsrüge

Bedeutung:
Dient zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, wenn rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Frist beträgt 2 Wochen nach Kenntnisnahme.

Zweck:
Schutz des rechtlichen Gehörs.

19. Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)

Bedeutung:
Gegen letztinstanzliche Entscheidungen kann Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, wenn Grundrechte verletzt wurden. Die Frist beträgt 1 Monat.

Zweck:
Wahrung der Grundrechte.

20. Interimsbeauftragung

Bedeutung:
Hier wird zur Vermeidung von Versorgungslücken oder Funktionsstörungen vorläufig ein Auftragnehmer beauftragt.

Zweck:
Sicherstellung der Kontinuität von Leistungen.

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