Stellen Sie sich eine Öffentliche Ausschreibung oder ein Offenes Verfahren vor. Sie haben genau einen Schuss. Bei der Bepreisung des LV fällt Ihnen auf, dass bestimmte Ausführungen „nicht gehen“. Sie sind technisch unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos.
Was tun?
Oft genug geht der Bauunternehmer wie folgt vor: Einen Tag vor Ablauf der Angebotsabgabefrist verfasst er ein Anschreiben, in dem er auf die Probleme hinweist. Und fügt es seinem Angebot bei. Als Einheitspreis gibt er 1,00 Euro oder manchmal sogar 0,00 Euro an.
Nicht gut
Sie haben es gerade gelesen. Lassen Sie das. Wenn Sie ein Problem mit der Vorgabe haben, rügen Sie sie. Und zwar rechtzeitig, d.h. einige Tage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist. Möglichst über das jeweils eingesetzte Vergabeportal. Eine Rüge „im Angebot“ ist oftmals verspätet.
Was ist das überhaupt?
Man kann auch die weitere Frage stellen (abhängig vom Einzelfall): Ist das überhaupt eine (wahrscheinlich) verspätete Rüge oder nicht bereits eine Abänderung des LVs oder auch eine Mischkalkulation, schließlich bieten Sie seltsame Einheitspreise an? Sie sehen, diese Sache wird sich nicht gut entwickeln.
Fazit
Planen Sie einen zeitlichen Puffer ein, wenn Sie Angebote bearbeiten. Rügen Sie möglichst nicht „im Angebot“. Und wenn Sie rügen, dann rügen Sie, und zwar ausdrücklich und verbunden mit einer Abhilfeaufforderung unter Fristsetzung.
10 Fehler bei Bauvergaben – Alle Beiträge im Überblick
Dieser Beitrag ist Teil der 10-teiligen Serie „10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können)“.
Teil 2: Keinen Einsichtsantrag stellen und so nur die halbe Wahrheit kennen
Teil 3: Keine Informationen über die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebots einholen
Teil 4: Frist zur Einreichung von Eignungsnachweisen „reißen“
Teil 5: Eine nicht-vergleichbare Referenzleistung benennen
Teil 6: Fragen, kritisieren und hinweisen, nur nicht rügen?
Teil 7: Lücken lassen wegen offenkundiger Fehler im Leistungsverzeichnis?
Teil 8: Eine verdeckte Produktspezifik einfach hinnehmen?
Teil 9: Im laufenden Vergabeverfahren neue oder andere Personen benennen
Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
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