Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf zur vollständigen Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Das Regelwerk schrumpft von 54 auf 24 Paragrafen. Die Zahl klingt nach einem großen Schnitt. Beim Abgleich von Entwurf und Begründung zeigt sich ein differenzierteres Bild: Manches wird verschlankt, vieles neu zugeschnitten.
Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Und selbst wenn der Entwurf beschlossen wird, gilt die UVgO nicht aus sich heraus und wird erst verbindlich, wenn Bund und Länder ihre Anwendung durch eigene Vorschriften anordnen, den sogenannten Anwendungsbefehl. Diese Anwendungsbefehle verweisen aber auf die derzeit geltende Fassung der UVgO, auf Bundesebene über das Haushaltsrecht. Eine Neufassung wird davon nicht automatisch erfasst. Verbindlich wird sie für einen Auftraggeber erst, wenn der für ihn maßgebliche Anwendungsbefehl gezielt auf die neue Fassung umgestellt wird. Das gilt für den Bund ebenso wie für jedes einzelne Land.
Der Rahmen: Maßnahme 144 der Föderalen Modernisierungsagenda
Grundlage der Reform ist die Föderale Modernisierungsagenda, die Bundeskanzler und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember 2025 beschlossen haben. Dort findet sich in Maßnahme 144 der Auftrag, die UVgO substantiell zu vereinfachen und die Vergabe im Unterschwellenbereich zu beschleunigen.
Der Zeitplan aus der Agenda: Der Bund legt bis spätestens 30. Juni 2026 einen Vorschlag vor, das ist der vorliegende Entwurf. Bund und Länder überarbeiten die UVgO bis spätestens 31. Dezember 2026. Die Länder passen ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 an. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Möglichkeiten zur Einwirkung sind bis zum 28. August 2026 über eine schriftliche Stellungnahme über ein Formblatt möglich. Der Link dazu findet sich hier: Dossier Öffentliche Aufträge und Vergabe.
Zwei Einordnungen zum Entwurf. Erstens: Die Agenda ist eine politische Absichtserklärung, kein Gesetz. Ihre Umsetzung wird politisch begleitet, aber nicht rechtsverbindlich erzwungen. Zweitens: Das BMWE weist selbst darauf hin, dass es die eigentliche Begründung zum Regelwerk erst in den kommenden Monaten in überarbeiteter und detaillierterer Form nachliefern wird. Der jetzige Stand ist Grundlage für die weitere Abstimmung zwischen Bund und Ländern, nicht der Endpunkt.
Vier Arten von „Streichung“: Wie viel Substanz steckt in der Verschlankung?
Die Reduktion von 54 auf 24 Paragrafen misst zunächst nur den Umfang, nicht den Inhalt. Sortiert man die Änderungen nach dem, was tatsächlich mit der Regelung passiert, ergeben sich vier Typen.
Sichtbar wird die Umgewichtung schon an der Reihenfolge: Die Direktaufträge stehen nun weit vorne in § 2, während sie in der geltenden Fassung erst hinten in § 14 geregelt waren. Die Begründung dafür ist schlicht, dass ein Direktauftrag kein Vergabeverfahren enthält und deshalb den verfahrensbezogenen Regelungen vorangestellt wird.
Echte Reduktion. Hier entfällt Substanz oder wird spürbar verschlankt. Die Dokumentation (§ 5) verlangt keine fortlaufende Dokumentation in Textform mehr, sondern beschränkt sich auf die wesentlichen Informationen und Entscheidungen. Bei den Verfahrensarten (§ 6) fällt die Beschränkte Ausschreibung weg, ebenso mehrere Ausnahmetatbestände der bisherigen Verhandlungsvergabe. Die detaillierten Fristenregelungen des bisherigen § 13 werden vollständig durch „angemessene Fristen“ ersetzt. Gütezeichen und Eignungsleihe (§ 15) werden verschlankt. An diesen Stellen ändert sich für Auftraggeber am meisten, weil an die Stelle konkreter Vorgaben ein eigenes Ermessen tritt.
Materiell Neues. Einige Regelungen kommen hinzu, und die spürbarste betrifft den Zuschnitt der Verfahrensarten. Nach § 6 Absatz 1 kann der Auftraggeber zwischen der Öffentlichen Ausschreibung, der Öffentlichen Verhandlungsvergabe und der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Die Öffentliche Verhandlungsvergabe ist die neue Verfahrensart. Nach § 6 Absatz 3 fordert der Auftraggeber dabei eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe auf und darf anschließend über die Angebote verhandeln. Im Haushaltsrecht (§ 55 BHO, § 30 HGrG) trägt sie den Namen „Verhandlungsvergabe mit Bekanntmachung“. Praktisch bedeutet das: Der Auftraggeber kann bis zur EU-Schwelle verhandeln, ohne dafür einen der bisherigen Ausnahmegründe zu benötigen. Verhandeln wird damit zur regulären Option, nicht mehr zur begründungsbedürftigen Ausnahme.
Die Beschränkte Ausschreibung wird gestrichen; die Erläuterungen begründen das mit der neuen Öffentlichen Verhandlungsvergabe und der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb, mit denen sich bis zur EU-Schwelle ohnehin ein bekanntgemachtes Verfahren führen lässt. Ebenfalls gestrichen werden die besonderen Methoden und Instrumente der bisherigen Fassung, namentlich das dynamische Beschaffungssystem, die elektronische Auktion und der elektronische Katalog (§§ 17 bis 19 a.F.), die laut Begründung in der Unterschwelle keine praktische Rolle spielten. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bleibt erhalten, aber an die Voraussetzungen der Absätze 6 und 7 gebunden, etwa an die Wertgrenze von 100.000 Euro oder an Dringlichkeit. Als Ausgleich für die erleichterten Verhandlungsverfahren weitet § 21 die nachträgliche Vergabebekanntmachung ab 25.000 Euro auf alle Verfahrensarten aus.
Daneben treten weitere Neuerungen: der Krisen-Direktauftrag (§ 2 Absatz 4), der bei Katastrophen, Pandemien oder Notlagen einen Direktauftrag ohne Verfahren erlaubt, und ein Once-Only-Prinzip bei den Eignungsnachweisen (§ 15 Absatz 2), nach dem nicht erneut vorlegen muss, wer seine Eignung bereits nachgewiesen hat.
Bloße Bündelung. Ein großer Teil ist Zusammenführung ohne inhaltliche Änderung. Deutlichstes Beispiel ist § 14, der Eignungs- und Zuschlagskriterien zusammenfasst: Zwei bisher getrennte Paragrafen stehen jetzt in einem, der Prüfungsstoff bleibt praktisch identisch. Beim Zuschlag (§ 20) formuliert die Begründung ausdrücklich, dass keine inhaltliche Änderung verbunden ist. Auch die Rahmenvereinbarungen (§ 8) übernehmen die bisherige Regelung in weiten Teilen.
Auslagerung durch Verweis. Der Regelungsgehalt bleibt erhalten, wird aber in andere Regelwerke verlagert. Die gemeinsame und zentrale Beschaffung (§ 9) verweist auf das GWB und die Vergabeverordnung, der Ausschluss (§ 19 Absatz 2) auf die §§ 123 bis 126 GWB, die Auftragsänderung (§ 22) auf die §§ 130 und 132 GWB. Das verkürzt die UVgO, macht die Rechtsanwendung aber nicht zwingend einfacher, weil häufiger zwischen den Regelwerken gewechselt werden muss.
Das Fazit dieser Betrachtung: Eine tatsächliche Kürzung findet sich in den §§ 5, 6, 13 und 15. Die Änderungen an den §§ 8, 14 und 20 sind dagegen überwiegend redaktionell. Was sich für viele Verfahren in erster Linie ändert, ist die Fundstelle, nicht der Inhalt. Das bedeutet Umstellungsaufwand, aber keine inhaltliche Zäsur.
Zwei inhaltlichen Hebel: Wertgrenzen und Marktplatz Deutschland
Bei den Wertgrenzen hebt der Entwurf zwei Zahlen an. Direktaufträge sind bis 50.000 Euro netto möglich (§ 2), Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro netto (§ 6 Absatz 6). Beide Werte sind allerdings als Rückfalloption gebaut: Sie greifen nur, wenn Bund oder Länder keine abweichenden Vorschriften festlegen. Genau diese Öffnung ist im Entwurf angelegt. Als Gegengewicht führt der Entwurf neue Pflichten ein: eine Bekanntmachung bei Direktaufträgen über 25.000 Euro und die neu aufgenommene Vorgabe, dass der Auftraggeber bei Direktaufträgen geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention treffen muss.
Der Marktplatz Deutschland (§ 23) ist potenziell der größte Hebel: eine digitale, vernetzte und KI-gestützte Plattform für die Vergabe. Nur enthält § 23 heute keinen Regelungsinhalt, sondern einen Hinweis. Konkrete Regelungen sollen erst aufgenommen werden, sobald die Digitalisierungsinstrumente zur Verfügung stehen. Für die Praxis ist das derzeit eine Ankündigung, keine anwendbare Norm.
Der Reibungspunkt: Einheitlichkeit über die Länder
Die Agenda will eine möglichst einheitliche Anwendung. Der Entwurf harmonisiert die Struktur, die Zahlen bleiben aber länderoffen. Die Wertgrenzen können Bund und Länder abweichend festlegen, und die neue Fassung wird für ein Land ohnehin erst über dessen eigenen Anwendungsbefehl verbindlich. § 1 Absatz 1 des Entwurfs stellt diesen Mechanismus nun ausdrücklich klar.
Sollte der Entwurf beschlossen werden, folgt eine Zwischenphase. Die Länder hätten dann bis 30. Juni 2027 Zeit für die Anpassung. In dieser Zeit könnte der Bund seinen Anwendungsbefehl bereits auf die neue Fassung stützen, während einzelne Landesanwendungsbefehle noch auf die alte Fassung verweisen, ebenso wären abweichende Wertgrenzen möglich. Für Länder, die zuletzt selbst novelliert haben, bedeutet die Aufforderung, Abweichungen zu vermeiden, faktisch, frisch gesetztes Landesrecht wieder anzufassen. Einheitlichkeit gewinnt erst dann Substanz, wenn die Länder tatsächlich angleichen.
Verschärft wird das durch eine strukturelle Besonderheit des Unterschwellenbereichs: Hier gibt es keinen institutionalisierten Nachprüfungsrechtsschutz über Vergabekammern. Wo der Entwurf konkrete Vorgaben durch Ermessen ersetzt, etwa bei der Frist „Angemessenheit“ oder dem Umfang der Dokumentation, füllt diese Spielräume zunächst die Verwaltung selbst aus. Jeder Auftraggeber für sich. Das kann der angestrebten Einheitlichkeit entgegenlaufen.
Die Novelle steht nicht im luftleeren Raum
Die UVgO-Reform ist Teil einer ganzen Reihe von Vorhaben, die das Vergaberecht beschleunigen und vereinfachen sollen. Erst am 1. Juli 2026 ist das Vergaberecht durch das Vergabebeschleunigungsgesetz umfassend geändert worden, daneben stehen die Bundeswehrbeschaffungsvorhaben und die Digitalisierung über den Marktplatz Deutschland. Die UVgO-Novelle fügt sich in diese Linie ein.
Diese Vorhaben zeigen aber auch, dass Tempo seine Grenzen hat. Ein Beispiel liefert der Streit um den Suspensiveffekt der sofortigen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hält den Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für unvereinbar mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 GG und hat die Frage im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. VII-Verg 6/26). Dahinter steht die Sorge, dass der Primärrechtsschutz entwertet wird: Kann der Zuschlag erteilt werden, bevor über die Beschwerde entschieden ist, werden vollendete Tatsachen geschaffen, und dem unterlegenen Bieter bleibt praktisch nur noch Schadensersatz. Eine gleichlautende Konstruktion findet sich in § 173 GWB in der Fassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes, also im allgemeinen Oberschwellenrecht. Beanstandet das Gericht die Regelung, hätte das Folgen weit über den militärischen Bereich hinaus.
Die Lehre daraus für die UVgO-Reform: Beschleunigung ist ein legitimes Ziel, darf aber die rechtsstaatliche Kontrolle und die Balance zwischen Auftraggeber und Bieter nicht untergraben. Der Entwurf verdient sorgfältige Begleitung, kein schnelles Durchwinken.
Was Auftraggeber jetzt tun sollten
Verfahren beobachten: Die Überarbeitung soll bis Ende 2026 stehen, die Landesanpassung bis Mitte 2027. Wer früh vorbereitet ist, muss nicht kurzfristig umstellen. Wer sich einbringen will: Stellungnahmen zum Entwurf nimmt das BMWE noch bis zum 28. August 2026 entgegen.
Wertgrenzen und Anwendungsbefehl prüfen: Welche Zahlen für einen Auftraggeber gelten, hängt vom maßgeblichen Bundes- oder Landesrecht ab. Das gilt besonders für Länder, die zuletzt novelliert haben.
Dokumentation und Korruptionsprävention stärken: Mehr Spielraum bei Direktaufträgen und Verhandlungsvergaben bedeutet mehr Eigenverantwortung. Wo konkrete Vorgaben durch Ermessen ersetzt werden, muss der Auftraggeber seine Entscheidung selbst tragfähig begründen.
Die Reform bringt Erleichterungen und zugleich neuen Klärungs- und Anpassungsbedarf. Beides gehört zusammen. Wer die Entwicklung begleitet statt abzuwarten, gestaltet die Umstellung, statt von ihr überrascht zu werden.
Sprechen Sie uns an.
Verwendete Quellen:
BMWE, Dossier Öffentliche Aufträge und Vergabe
BMWE, BMWE-Entwurf für eine Neufassung der UVgO, Stand Juni 2026, Hintergründe und Erläuterungen zu den Änderungen im Vergleich zur derzeit gültigen UVgO, Anlage 2
Hinweis: Keine Rechtsberatung.