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UVgO-Neu­fas­sung 2026: Der BMWE-Ent­wurf im Über­blick 

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWE) hat am 30. Juni 2026 einen Ent­wurf zur voll­stän­di­gen Neu­fas­sung der Unter­schwel­len­ver­ga­be­ord­nung (UVgO) vor­ge­legt. Das Regel­werk schrumpft von 54 auf 24 Para­gra­fen. Die Zahl klingt nach einem gro­ßen Schnitt. Beim Abgleich von Ent­wurf und Begrün­dung zeigt sich ein dif­fe­ren­zier­te­res Bild: Man­ches wird ver­schlankt, vie­les neu zuge­schnit­ten. 

Wich­tig vor­ab: Es han­delt sich um einen Ent­wurf, nicht um gel­ten­des Recht. Und selbst wenn der Ent­wurf beschlos­sen wird, gilt die UVgO nicht aus sich her­aus und wird erst ver­bind­lich, wenn Bund und Län­der ihre Anwen­dung durch eige­ne Vor­schrif­ten anord­nen, den soge­nann­ten Anwen­dungs­be­fehl. Die­se Anwen­dungs­be­feh­le ver­wei­sen aber auf die der­zeit gel­ten­de Fas­sung der UVgO, auf Bun­des­ebe­ne über das Haus­halts­recht. Eine Neu­fas­sung wird davon nicht auto­ma­tisch erfasst. Ver­bind­lich wird sie für einen Auf­trag­ge­ber erst, wenn der für ihn maß­geb­li­che Anwen­dungs­be­fehl gezielt auf die neue Fas­sung umge­stellt wird. Das gilt für den Bund eben­so wie für jedes ein­zel­ne Land. 

Der Rah­men: Maß­nah­me 144 der Föde­ra­len Moder­ni­sie­rungs­agen­da 

Grund­la­ge der Reform ist die Föde­ra­le Moder­ni­sie­rungs­agen­da, die Bun­des­kanz­ler und Regie­rungs­chefs der Län­der am 4. Dezem­ber 2025 beschlos­sen haben. Dort fin­det sich in Maß­nah­me 144 der Auf­trag, die UVgO sub­stan­ti­ell zu ver­ein­fa­chen und die Ver­ga­be im Unter­schwel­len­be­reich zu beschleu­ni­gen. 

Der Zeit­plan aus der Agen­da: Der Bund legt bis spä­tes­tens 30. Juni 2026 einen Vor­schlag vor, das ist der vor­lie­gen­de Ent­wurf. Bund und Län­der über­ar­bei­ten die UVgO bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber 2026. Die Län­der pas­sen ihre Vor­ga­ben bis 30. Juni 2027 an. Län­der­spe­zi­fi­sche Abwei­chun­gen sol­len nach Mög­lich­keit ver­mie­den wer­den. Mög­lich­kei­ten zur Ein­wir­kung sind bis zum 28. August 2026 über eine schrift­li­che Stel­lung­nah­me über ein Form­blatt mög­lich. Der Link dazu fin­det sich hier: Dos­sier Öffent­li­che Auf­trä­ge und Ver­ga­be

Zwei Ein­ord­nun­gen zum Ent­wurf. Ers­tens: Die Agen­da ist eine poli­ti­sche Absichts­er­klä­rung, kein Gesetz. Ihre Umset­zung wird poli­tisch beglei­tet, aber nicht rechts­ver­bind­lich erzwun­gen. Zwei­tens: Das BMWE weist selbst dar­auf hin, dass es die eigent­li­che Begrün­dung zum Regel­werk erst in den kom­men­den Mona­ten in über­ar­bei­te­ter und detail­lier­te­rer Form nach­lie­fern wird. Der jet­zi­ge Stand ist Grund­la­ge für die wei­te­re Abstim­mung zwi­schen Bund und Län­dern, nicht der End­punkt. 

Vier Arten von „Strei­chung“: Wie viel Sub­stanz steckt in der Ver­schlan­kung? 

Die Reduk­ti­on von 54 auf 24 Para­gra­fen misst zunächst nur den Umfang, nicht den Inhalt. Sor­tiert man die Ände­run­gen nach dem, was tat­säch­lich mit der Rege­lung pas­siert, erge­ben sich vier Typen. 

Sicht­bar wird die Umge­wich­tung schon an der Rei­hen­fol­ge: Die Direkt­auf­trä­ge ste­hen nun weit vor­ne in § 2, wäh­rend sie in der gel­ten­den Fas­sung erst hin­ten in § 14 gere­gelt waren. Die Begrün­dung dafür ist schlicht, dass ein Direkt­auf­trag kein Ver­ga­be­ver­fah­ren ent­hält und des­halb den ver­fah­rens­be­zo­ge­nen Rege­lun­gen vor­an­ge­stellt wird.  

Ech­te Reduk­ti­on. Hier ent­fällt Sub­stanz oder wird spür­bar ver­schlankt. Die Doku­men­ta­ti­on (§ 5) ver­langt kei­ne fort­lau­fen­de Doku­men­ta­ti­on in Text­form mehr, son­dern beschränkt sich auf die wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen und Ent­schei­dun­gen. Bei den Ver­fah­rens­ar­ten (§ 6) fällt die Beschränk­te Aus­schrei­bung weg, eben­so meh­re­re Aus­nah­me­tat­be­stän­de der bis­he­ri­gen Ver­hand­lungs­ver­ga­be. Die detail­lier­ten Fris­ten­re­ge­lun­gen des bis­he­ri­gen § 13 wer­den voll­stän­dig durch „ange­mes­se­ne Fris­ten“ ersetzt. Güte­zei­chen und Eig­nungs­lei­he (§ 15) wer­den ver­schlankt. An die­sen Stel­len ändert sich für Auf­trag­ge­ber am meis­ten, weil an die Stel­le kon­kre­ter Vor­ga­ben ein eige­nes Ermes­sen tritt. 

Mate­ri­ell Neu­es. Eini­ge Rege­lun­gen kom­men hin­zu, und die spür­bars­te betrifft den Zuschnitt der Ver­fah­rens­ar­ten. Nach § 6 Absatz 1 kann der Auf­trag­ge­ber zwi­schen der Öffent­li­chen Aus­schrei­bung, der Öffent­li­chen Ver­hand­lungs­ver­ga­be und der Ver­hand­lungs­ver­ga­be mit Teil­nah­me­wett­be­werb frei wäh­len. Die Öffent­li­che Ver­hand­lungs­ver­ga­be ist die neue Ver­fah­rens­art. Nach § 6 Absatz 3 for­dert der Auf­trag­ge­ber dabei eine unbe­schränk­te Zahl von Unter­neh­men öffent­lich zur Ange­bots­ab­ga­be auf und darf anschlie­ßend über die Ange­bo­te ver­han­deln. Im Haus­halts­recht (§ 55 BHO, § 30 HGrG) trägt sie den Namen „Ver­hand­lungs­ver­ga­be mit Bekannt­ma­chung“. Prak­tisch bedeu­tet das: Der Auf­trag­ge­ber kann bis zur EU-Schwel­le ver­han­deln, ohne dafür einen der bis­he­ri­gen Aus­nah­me­grün­de zu benö­ti­gen. Ver­han­deln wird damit zur regu­lä­ren Opti­on, nicht mehr zur begrün­dungs­be­dürf­ti­gen Aus­nah­me.

Die Beschränk­te Aus­schrei­bung wird gestri­chen; die Erläu­te­run­gen begrün­den das mit der neu­en Öffent­li­chen Ver­hand­lungs­ver­ga­be und der Ver­hand­lungs­ver­ga­be mit Teil­nah­me­wett­be­werb, mit denen sich bis zur EU-Schwel­le ohne­hin ein bekannt­ge­mach­tes Ver­fah­ren füh­ren lässt. Eben­falls gestri­chen wer­den die beson­de­ren Metho­den und Instru­men­te der bis­he­ri­gen Fas­sung, nament­lich das dyna­mi­sche Beschaf­fungs­sys­tem, die elek­tro­ni­sche Auk­ti­on und der elek­tro­ni­sche Kata­log (§§ 17 bis 19 a.F.), die laut Begrün­dung in der Unter­schwel­le kei­ne prak­ti­sche Rol­le spiel­ten. Die Ver­hand­lungs­ver­ga­be ohne Teil­nah­me­wett­be­werb bleibt erhal­ten, aber an die Vor­aus­set­zun­gen der Absät­ze 6 und 7 gebun­den, etwa an die Wert­gren­ze von 100.000 Euro oder an Dring­lich­keit. Als Aus­gleich für die erleich­ter­ten Ver­hand­lungs­ver­fah­ren wei­tet § 21 die nach­träg­li­che Ver­ga­be­be­kannt­ma­chung ab 25.000 Euro auf alle Ver­fah­rens­ar­ten aus.

Dane­ben tre­ten wei­te­re Neue­run­gen: der Kri­sen-Direkt­auf­trag (§ 2 Absatz 4), der bei Kata­stro­phen, Pan­de­mien oder Not­la­gen einen Direkt­auf­trag ohne Ver­fah­ren erlaubt, und ein Once-Only-Prin­zip bei den Eig­nungs­nach­wei­sen (§ 15 Absatz 2), nach dem nicht erneut vor­le­gen muss, wer sei­ne Eig­nung bereits nach­ge­wie­sen hat.

Blo­ße Bün­de­lung. Ein gro­ßer Teil ist Zusam­men­füh­rung ohne inhalt­li­che Ände­rung. Deut­lichs­tes Bei­spiel ist § 14, der Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en zusam­men­fasst: Zwei bis­her getrenn­te Para­gra­fen ste­hen jetzt in einem, der Prü­fungs­stoff bleibt prak­tisch iden­tisch. Beim Zuschlag (§ 20) for­mu­liert die Begrün­dung aus­drück­lich, dass kei­ne inhalt­li­che Ände­rung ver­bun­den ist. Auch die Rah­men­ver­ein­ba­run­gen (§ 8) über­neh­men die bis­he­ri­ge Rege­lung in wei­ten Tei­len. 

Aus­la­ge­rung durch Ver­weis. Der Rege­lungs­ge­halt bleibt erhal­ten, wird aber in ande­re Regel­wer­ke ver­la­gert. Die gemein­sa­me und zen­tra­le Beschaf­fung (§ 9) ver­weist auf das GWB und die Ver­ga­be­ver­ord­nung, der Aus­schluss (§ 19 Absatz 2) auf die §§ 123 bis 126 GWB, die Auf­trags­än­de­rung (§ 22) auf die §§ 130 und 132 GWB. Das ver­kürzt die UVgO, macht die Rechts­an­wen­dung aber nicht zwin­gend ein­fa­cher, weil häu­fi­ger zwi­schen den Regel­wer­ken gewech­selt wer­den muss. 

Das Fazit die­ser Betrach­tung: Eine tat­säch­li­che Kür­zung fin­det sich in den §§ 5, 6, 13 und 15. Die Ände­run­gen an den §§ 8, 14 und 20 sind dage­gen über­wie­gend redak­tio­nell. Was sich für vie­le Ver­fah­ren in ers­ter Linie ändert, ist die Fund­stel­le, nicht der Inhalt. Das bedeu­tet Umstel­lungs­auf­wand, aber kei­ne inhalt­li­che Zäsur. 

Zwei inhalt­li­chen Hebel: Wert­gren­zen und Markt­platz Deutsch­land 

Bei den Wert­gren­zen hebt der Ent­wurf zwei Zah­len an. Direkt­auf­trä­ge sind bis 50.000 Euro net­to mög­lich (§ 2), Ver­hand­lungs­ver­ga­ben ohne Teil­nah­me­wett­be­werb bis 100.000 Euro net­to (§ 6 Absatz 6). Bei­de Wer­te sind aller­dings als Rück­fall­op­ti­on gebaut: Sie grei­fen nur, wenn Bund oder Län­der kei­ne abwei­chen­den Vor­schrif­ten fest­le­gen. Genau die­se Öff­nung ist im Ent­wurf ange­legt. Als Gegen­ge­wicht führt der Ent­wurf neue Pflich­ten ein: eine Bekannt­ma­chung bei Direkt­auf­trä­gen über 25.000 Euro und die neu auf­ge­nom­me­ne Vor­ga­be, dass der Auf­trag­ge­ber bei Direkt­auf­trä­gen geeig­ne­te Vor­keh­run­gen zur Kor­rup­ti­ons­prä­ven­ti­on tref­fen muss. 

Der Markt­platz Deutsch­land (§ 23) ist poten­zi­ell der größ­te Hebel: eine digi­ta­le, ver­netz­te und KI-gestütz­te Platt­form für die Ver­ga­be. Nur ent­hält § 23 heu­te kei­nen Rege­lungs­in­halt, son­dern einen Hin­weis. Kon­kre­te Rege­lun­gen sol­len erst auf­ge­nom­men wer­den, sobald die Digi­ta­li­sie­rungs­in­stru­men­te zur Ver­fü­gung ste­hen. Für die Pra­xis ist das der­zeit eine Ankün­di­gung, kei­ne anwend­ba­re Norm. 

Der Rei­bungs­punkt: Ein­heit­lich­keit über die Län­der 

Die Agen­da will eine mög­lichst ein­heit­li­che Anwen­dung. Der Ent­wurf har­mo­ni­siert die Struk­tur, die Zah­len blei­ben aber län­der­of­fen. Die Wert­gren­zen kön­nen Bund und Län­der abwei­chend fest­le­gen, und die neue Fas­sung wird für ein Land ohne­hin erst über des­sen eige­nen Anwen­dungs­be­fehl ver­bind­lich. § 1 Absatz 1 des Ent­wurfs stellt die­sen Mecha­nis­mus nun aus­drück­lich klar. 

Soll­te der Ent­wurf beschlos­sen wer­den, folgt eine Zwi­schen­pha­se. Die Län­der hät­ten dann bis 30. Juni 2027 Zeit für die Anpas­sung. In die­ser Zeit könn­te der Bund sei­nen Anwen­dungs­be­fehl bereits auf die neue Fas­sung stüt­zen, wäh­rend ein­zel­ne Lan­des­an­wen­dungs­be­feh­le noch auf die alte Fas­sung ver­wei­sen, eben­so wären abwei­chen­de Wert­gren­zen mög­lich. Für Län­der, die zuletzt selbst novel­liert haben, bedeu­tet die Auf­for­de­rung, Abwei­chun­gen zu ver­mei­den, fak­tisch, frisch gesetz­tes Lan­des­recht wie­der anzu­fas­sen. Ein­heit­lich­keit gewinnt erst dann Sub­stanz, wenn die Län­der tat­säch­lich anglei­chen. 

Ver­schärft wird das durch eine struk­tu­rel­le Beson­der­heit des Unter­schwel­len­be­reichs: Hier gibt es kei­nen insti­tu­tio­na­li­sier­ten Nach­prü­fungs­rechts­schutz über Ver­ga­be­kam­mern. Wo der Ent­wurf kon­kre­te Vor­ga­ben durch Ermes­sen ersetzt, etwa bei der Frist „Ange­mes­sen­heit“ oder dem Umfang der Doku­men­ta­ti­on, füllt die­se Spiel­räu­me zunächst die Ver­wal­tung selbst aus. Jeder Auf­trag­ge­ber für sich. Das kann der ange­streb­ten Ein­heit­lich­keit ent­ge­gen­lau­fen. 

Die Novel­le steht nicht im luft­lee­ren Raum 

Die UVgO-Reform ist Teil einer gan­zen Rei­he von Vor­ha­ben, die das Ver­ga­be­recht beschleu­ni­gen und ver­ein­fa­chen sol­len. Erst am 1. Juli 2026 ist das Ver­ga­be­recht durch das Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz umfas­send geän­dert wor­den, dane­ben ste­hen die Bun­des­wehr­be­schaf­fungs­vor­ha­ben und die Digi­ta­li­sie­rung über den Markt­platz Deutsch­land. Die UVgO-Novel­le fügt sich in die­se Linie ein. 

Die­se Vor­ha­ben zei­gen aber auch, dass Tem­po sei­ne Gren­zen hat. Ein Bei­spiel lie­fert der Streit um den Sus­pen­siv­ef­fekt der sofor­ti­gen Beschwer­de. Das OLG Düs­sel­dorf hält den Weg­fall der auf­schie­ben­den Wir­kung nach dem Bun­des­wehr­be­schaf­fungs­be­schleu­ni­gungs­ge­setz für unver­ein­bar mit dem Anspruch auf effek­ti­ven Rechts­schutz aus Art. 19 Absatz 4 GG und hat die Fra­ge im Wege der kon­kre­ten Nor­men­kon­trol­le dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt (Az. VII-Verg 6/26). Dahin­ter steht die Sor­ge, dass der Pri­mär­rechts­schutz ent­wer­tet wird: Kann der Zuschlag erteilt wer­den, bevor über die Beschwer­de ent­schie­den ist, wer­den voll­ende­te Tat­sa­chen geschaf­fen, und dem unter­le­ge­nen Bie­ter bleibt prak­tisch nur noch Scha­dens­er­satz. Eine gleich­lau­ten­de Kon­struk­ti­on fin­det sich in § 173 GWB in der Fas­sung des Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­set­zes, also im all­ge­mei­nen Ober­schwel­len­recht. Bean­stan­det das Gericht die Rege­lung, hät­te das Fol­gen weit über den mili­tä­ri­schen Bereich hin­aus. 

Die Leh­re dar­aus für die UVgO-Reform: Beschleu­ni­gung ist ein legi­ti­mes Ziel, darf aber die rechts­staat­li­che Kon­trol­le und die Balan­ce zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Bie­ter nicht unter­gra­ben. Der Ent­wurf ver­dient sorg­fäl­ti­ge Beglei­tung, kein schnel­les Durch­win­ken. 

Was Auf­trag­ge­ber jetzt tun soll­ten 

Ver­fah­ren beob­ach­ten: Die Über­ar­bei­tung soll bis Ende 2026 ste­hen, die Lan­des­an­pas­sung bis Mit­te 2027. Wer früh vor­be­rei­tet ist, muss nicht kurz­fris­tig umstel­len. Wer sich ein­brin­gen will: Stel­lung­nah­men zum Ent­wurf nimmt das BMWE noch bis zum 28. August 2026 ent­ge­gen. 

Wert­gren­zen und Anwen­dungs­be­fehl prü­fen: Wel­che Zah­len für einen Auf­trag­ge­ber gel­ten, hängt vom maß­geb­li­chen Bun­des- oder Lan­des­recht ab. Das gilt beson­ders für Län­der, die zuletzt novel­liert haben. 

Doku­men­ta­ti­on und Kor­rup­ti­ons­prä­ven­ti­on stär­ken: Mehr Spiel­raum bei Direkt­auf­trä­gen und Ver­hand­lungs­ver­ga­ben bedeu­tet mehr Eigen­ver­ant­wor­tung. Wo kon­kre­te Vor­ga­ben durch Ermes­sen ersetzt wer­den, muss der Auf­trag­ge­ber sei­ne Ent­schei­dung selbst trag­fä­hig begrün­den. 

Die Reform bringt Erleich­te­run­gen und zugleich neu­en Klä­rungs- und Anpas­sungs­be­darf. Bei­des gehört zusam­men. Wer die Ent­wick­lung beglei­tet statt abzu­war­ten, gestal­tet die Umstel­lung, statt von ihr über­rascht zu wer­den. 

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Ver­wen­de­te Quel­len: 

BMWE, Dos­sier Öffent­li­che Auf­trä­ge und Ver­ga­be 

BMWE, Ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWE) zur Reform der Unter­schwel­len­ver­ga­be­ord­nung 2026, Anla­ge 1 

BMWE, BMWE-Ent­wurf für eine Neu­fas­sung der UVgO, Stand Juni 2026, Hin­ter­grün­de und Erläu­te­run­gen zu den Ände­run­gen im Ver­gleich zur der­zeit gül­ti­gen UVgO, Anla­ge 2 

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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