10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Eine nicht-ver­gleich­ba­re Refe­renz­leis­tung benen­nen (5)*

Nur wer Refe­ren­zen hat, hat die nöti­ge Erfah­rung. Das ist einer der Glau­bens­sät­ze im öffent­li­chen Auf­trags­we­sen schlecht­hin. Er gilt kei­nes­wegs immer, aber doch recht oft. Ver­let­zen Sie ihn also bes­ser nicht!

Was sagt die VOB/A?

Das Fol­gen­de gilt für natio­na­le und für EU-wei­te Ver­ga­ben: In der Regel darf der Auf­trag­ge­ber von Ihnen ver­lan­gen, Refe­renz­leis­tun­gen aus den letz­ten bis zu fünf Jah­ren nach­zu­wei­sen. Manch­mal darf er auch einen län­ge­ren Zeit­raum zugrun­de legen. Die­se Refe­renz­leis­tun­gen müs­sen ver­gleich­bar mit der aus­ge­schrie­be­nen Leis­tung sein. Ob das so ist, damit beschäf­tigt sich der Auf­trag­ge­ber meis­tens erst und aus­schließ­lich dann, wenn Ihr Ange­bot in die enge­re Wahl gelangt ist.

Ver­gleich­bar­keit

Ein häu­fi­ger Streit­punkt ist die Ver­gleich­bar­keit. Die einen Auf­trag­ge­ber (und Pla­ner) hand­ha­ben die­ses Kri­te­ri­um etwas stren­ger, die ande­ren etwas laxer. Manch­mal fin­den sich in der Auf­trags­be­kannt­ma­chung oder andern­orts Vor­ga­ben dafür, wie die Refe­renz­leis­tung genau beschaf­fen zu sein hat. Manch­mal schweigt sich der Auf­trag­ge­ber aus, kommt dann jedoch in der Wer­tung zu dem Ergeb­nis, dass nur Leis­tun­gen ver­gleich­bar sein sol­len, bei denen der Ham­mer in der Mit­tags­pau­se im sel­ben Zeit­punkt von der Bank hin­ten links gefal­len ist, wie es im aus­ge­schrie­be­nen Auf­trag geplant ist. Eine nega­ti­ve Über­ra­schung für man­che Bie­ter.

Situa­ti­on des Bie­ters

Die einen Bie­ter haben alles schon x‑mal erle­digt und sind in jeder Hin­sicht geeig­net. Auch die­sen Bie­tern unter­lau­fen aller­dings gele­gent­lich ver­meid­ba­re Feh­ler: Sie rei­chen Refe­ren­zen ein, die „nicht pas­sen“. Oder sie benen­nen zwar ihre PQ-Num­mer, stel­len aber nicht sicher, dass das PQ-Ver­zeich­nis auch von den vie­len kom­ple­xen Auf­trä­gen weiß, die sie in den zurück­lie­gen­den Jah­ren erle­digt haben.

Ande­re Bie­ter ahnen von vorn­her­ein, dass es eng wer­den könn­te. Viel­leicht gibt es sie noch nicht so lan­ge am Markt. Viel­leicht haben sie bis­lang nur Erfah­run­gen mit einer ein­zi­gen Aus­füh­rung – nicht aber mit der in der Aus­schrei­bung (mög­li­cher­wei­se) gefor­der­ten Aus­füh­rung.

Ver­hal­tens­tipp

Wenn Sie zur erst­ge­nann­ten Grup­pe gehö­ren, hin­ter­fra­gen Sie zunächst ein­mal Ihre eige­ne Annah­me. Haben Sie das wirk­lich alles schon x‑mal erle­digt, und zwar im Wesent­li­chen so wie aus­ge­schrie­ben? Wenn Sie immer noch guten Gewis­sens „Ja“ sagen kön­nen, aber den­noch nicht genau wis­sen, welche/s Projekt/e aus die­ser bun­ten Viel­zahl Sie letzt­lich benen­nen soll­ten, dann könn­ten Sie – recht­zei­tig – eine intel­li­gen­te, kor­rekt for­mu­lier­te Bie­ter­fra­ge stel­len. Außer­dem könn­ten Sie – recht­zei­tig – che­cken, was Sie dem PQ-Ver­zeich­nis gemel­det haben und was nicht.

Wenn Sie zur zweit­ge­nann­ten Grup­pe gehö­ren, müs­sen Sie sehr genau über­le­gen, ob Sie über­haupt etwas fra­gen. Manch­mal ist es bes­ser, zu schwei­gen. Hier spielt – unter ande­rem – eine Rol­le, was der Auf­trag­ge­ber wirk­lich erwar­tet. Um ein Bei­spiel zu geben: Hat er Min­dest­an­for­de­run­gen an die Ver­gleich­bar­keit defi­niert? Aus­drück­lich oder mög­li­cher­wei­se nur schlüs­sig?

Bei Fra­gen schrei­ben Sie uns eine E‑Mail (info@abante.eu) oder rufen Sie uns ein­fach unter 0341 910 28405 an.

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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