10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Immer Ärger mit der GAEB-Datei (10)*

Es ist schon rich­tig: Auf­trag­ge­ber akzep­tie­ren nicht nur die GAEB-Datei. Oft­mals ver­lan­gen sie sie sogar. Den­noch gilt: Vor­sicht!

Was ver­langt der Auf­trag­ge­ber denn nun wirk­lich?

Man­che Auf­trag­ge­ber legen fest, dass eine GAEB-Datei aus­zu­fül­len und ein­zu­rei­chen ist. Ande­re stel­len es frei, mar­kie­ren es aber aus­drück­lich als Mög­lich­keit. Wie­der ande­re schei­nen den Begriff „GAEB“ noch nie gehört zu haben (kommt vor!). Von denen, die eine GAEB-Datei ver­lan­gen oder auch nur erlau­ben, wol­len man­che zusätz­lich ein aus­ge­füll­tes PDF. Wie­der ande­ren reicht die GAEB-Datei oder ein PDF. Kurz­um, ein Kud­del­mud­del! Alles, was Sie tun kön­nen: genau lesen und not­falls fra­gen, was denn nun gewünscht ist.

Der Ärger mit der Ver­si­on

Sie ken­nen das. Unter­schied­li­che Gene­ra­tio­nen von GAEB-Datei­en haben unter­schied­li­che Endun­gen. Nicht alle sind mit jedem Pro­gramm kom­pa­ti­bel. Befüllt man das Leis­tungs­ver­zeich­nis mit einem ver­al­te­ten Pro­gramm, ent­steht schnell ein voll­kom­me­nes Cha­os. Und Cha­os geht meis­tens zulas­ten des Bie­ters. Es reicht also nicht, genau fest­zu­stel­len, wel­che GAEB-Datei man ein­rei­chen muss. Man soll­te zudem genau dar­auf ach­ten, wel­che Endung die vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­te Ver­si­on hat. Und ob man die­se Datei­en sau­ber bear­bei­ten kann mit der eige­nen Soft­ware.

Und wenn es schief­geht?

Wenn es schief­geht, liegt im Öff­nungs­ter­min oft­mals schon kein aus­les­ba­res Ange­bot vor. Der Auf­trag­ge­ber kann ent­we­der kei­ne GAEB-Datei aus­le­sen, oder er könn­te es, glaubt aber, es nicht zu müs­sen, weil er eine ande­re Ein­rei­chungs­vor­ga­be gemacht hat. Oder, ganz anders, er hat aus­schließ­lich GAEB-Datei­en ver­langt und wei­gert sich, die PDF aus­zu­le­sen, obwohl ihm exakt dies ein Leich­tes wäre (wer kann schon kei­ne PDF lesen?). All das ist jeden­falls sehr ärger­lich für den Bie­ter. Denn der Bie­ter muss jetzt mit dem Ange­bots­aus­schluss rech­nen. Wobei eine der span­nen­den Rechts­fra­gen in die­sem Zusam­men­hang ist, ob die Vor­ga­be „GAEB“, „PDF“, „Eins von bei­dem“ oder „Bei­des“ eine ech­te Form­vor­ga­be ist, deren Ver­let­zung den Ange­bots­aus­schluss recht­fer­ti­gen könn­te. Sie soll­ten sich jeden­falls weh­ren. Manch­mal ist es gar nicht so ein­deu­tig, was der Auf­trag­ge­ber ver­langt hat. Rufen Sie ger­ne an, nut­zen Sie hier anwalt­li­che Hil­fe. *Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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