Es ist schon richtig: Auftraggeber akzeptieren nicht nur die GAEB-Datei. Oftmals verlangen sie sie sogar. Dennoch gilt: Vorsicht!
Was verlangt der Auftraggeber denn nun wirklich?
Manche Auftraggeber legen fest, dass eine GAEB-Datei auszufüllen und einzureichen ist. Andere stellen es frei, markieren es aber ausdrücklich als Möglichkeit. Wieder andere scheinen den Begriff „GAEB“ noch nie gehört zu haben (kommt vor!). Von denen, die eine GAEB-Datei verlangen oder auch nur erlauben, wollen manche zusätzlich ein ausgefülltes PDF. Wieder anderen reicht die GAEB-Datei oder ein PDF. Kurzum, ein Kuddelmuddel! Alles, was Sie tun können: genau lesen und notfalls fragen, was denn nun gewünscht ist.
Der Ärger mit der Version
Sie kennen das. Unterschiedliche Generationen von GAEB-Dateien haben unterschiedliche Endungen. Nicht alle sind mit jedem Programm kompatibel. Befüllt man das Leistungsverzeichnis mit einem veralteten Programm, entsteht schnell ein vollkommenes Chaos. Und Chaos geht meistens zulasten des Bieters. Es reicht also nicht, genau festzustellen, welche GAEB-Datei man einreichen muss. Man sollte zudem genau darauf achten, welche Endung die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Version hat. Und ob man diese Dateien sauber bearbeiten kann mit der eigenen Software.
Und wenn es schiefgeht?
Wenn es schiefgeht, liegt im Öffnungstermin oftmals schon kein auslesbares Angebot vor. Der Auftraggeber kann entweder keine GAEB-Datei auslesen, oder er könnte es, glaubt aber, es nicht zu müssen, weil er eine andere Einreichungsvorgabe gemacht hat. Oder, ganz anders, er hat ausschließlich GAEB-Dateien verlangt und weigert sich, die PDF auszulesen, obwohl ihm exakt dies ein Leichtes wäre (wer kann schon keine PDF lesen?). All das ist jedenfalls sehr ärgerlich für den Bieter. Denn der Bieter muss jetzt mit dem Angebotsausschluss rechnen. Wobei eine der spannenden Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist, ob die Vorgabe „GAEB“, „PDF“, „Eins von beidem“ oder „Beides“ eine echte Formvorgabe ist, deren Verletzung den Angebotsausschluss rechtfertigen könnte. Sie sollten sich jedenfalls wehren. Manchmal ist es gar nicht so eindeutig, was der Auftraggeber verlangt hat. Rufen Sie gerne an, nutzen Sie hier anwaltliche Hilfe.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.