Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) wird grundlegend novelliert. Am 9. März 2026 hat die Hessische Landesregierung den Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht (Drucksache 21/4029), der Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum hat am 9. Juni 2026 die Beschlussempfehlung verabschiedet (Drucksache 21/4618). Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Für öffentliche Auftraggeber in Hessen bedeutet die Novelle erhebliche Anpassungen in der täglichen Vergabepraxis – von den Wertgrenzen über die Tariftreuepflicht bis hin zu schärferen Kontroll- und Sanktionsmechanismen.
Wir erläutern, was sich konkret ändert.
1. Neue Vergabewertgrenzen – deutlich höhere Schwellen
Der sachliche Anwendungsbereich des HVTG verschiebt sich erheblich nach oben. Das Gesetz gilt künftig erst ab folgenden geschätzten Auftragswerten (jeweils ohne Umsatzsteuer):
- Liefer- und Dienstleistungen: ab 100.000 Euro (bisher: 10.000 Euro)
- Bauleistungen: ab 750.000 Euro (bisher: 50.000 Euro)
Bei losweiser Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos.
Aufträge, die diese Schwellen erreichen oder überschreiten, verbleiben im Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts. Für sie gelten dann die §§ 4 bis 10, 13 sowie 18 bis 20 des neuen HVTG.
Wichtig: Erweiterter Anwendungsbereich für Tariftreue ab 20.000 Euro
Unabhängig vom allgemeinen Anwendungsbereich gelten die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten (§§ 4, 5, 10) sowie die Kontroll- und Sanktionsvorschriften (§§ 18, 20) bereits ab einem Auftragswert von mehr als 20.000 Euro. Dies gilt ausdrücklich auch für juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB – also beispielsweise für Stadtwerke-GmbHs, soweit ihre Beschaffungen nicht einer Sektorentätigkeit dienen.
2. Grundlegend neue Tariftreuepflicht – konstitutive Bindung per Rechtsverordnung
Das Herzstück der Novelle ist die vollständige Neufassung des § 4. Die bisherige Tariftreueregelung wird strukturell neu aufgestellt.
Branchenspezifische Mindestentgelte durch Rechtsverordnung
Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das in einem einschlägigen Branchentarifvertrag vereinbarte Entgelt als verbindliches Mindestentgelt festzulegen. Diese Rechtsverordnungen müssen mindestens alle zwei Jahre auf Aktualität überprüft werden.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, müssen ihren Beschäftigten für die Dauer ihrer Mitwirkung an der Leistungserbringung mindestens dieses per Rechtsverordnung festgelegte Entgelt zahlen. Die Tariftreuepflicht gilt ausdrücklich auch für alle eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
Mehrere überlappende Branchentarifverträge
Liegen für denselben Geltungsbereich mehrere Branchentarifverträge vor, ist für die Rechtsverordnung die Repräsentativität maßgeblich. Vorrangig zu berücksichtigen sind:
- die Zahl der tarifgebundenen Beschäftigten bei den tarifgebundenen Arbeitgebern und
- die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder unter dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages.
§ 7 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gilt in diesen Fällen entsprechend.
Auffangregelung: Mindestlohn
Soweit keine branchenspezifische Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 anwendbar ist, bleibt es bei der Pflicht zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes, allgemeinverbindlicher Tarifverträge sowie von Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
3. Nachunternehmerketten explizit auf drei Glieder begrenzt
§ 5 regelt die Nachunternehmerkette künftig ausdrücklich. Derselbe Leistungsgegenstand darf ab dem beauftragten Unternehmen maximal zweimal weitergegeben werden. Die Kette lautet damit:
Beauftragtes Unternehmen → Nachunternehmer 1 → Nachunternehmer 2
Der zweite Nachunternehmer ist das letzte zulässige Glied in der Kette.
Zustimmungspflicht vor Leistungsbeginn
Das beauftragte Unternehmen hat für jedes zur Leistungserbringung vorgesehene Nachunternehmen oder Verleihunternehmen die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers einzuholen – und zwar spätestens vor Beginn der Ausführung durch das jeweilige Nachunternehmen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Nachunternehmens oder Verleihunternehmens
- bei Bauleistungen die Präqualifikationsnummer Tarif, bei Liefer- und Dienstleistungen die Verpflichtungserklärung
- für welche Teile der Leistung und in welchem Umfang der Einsatz vorgesehen ist
Das beauftragte Unternehmen darf zudem nur solche Nachunternehmen oder Verleihunternehmen einsetzen, die entweder über eine Präqualifikation Tarif nach § 10 verfügen (Bauleistungen) oder eine Verpflichtungserklärung nach § 10 abgegeben haben (Liefer- und Dienstleistungen).
4. Neue Präqualifikation Tarif für Bauleistungen
Durch den neu eingefügten § 10 wird ein eigenständiges Präqualifikationsverfahren eingeführt: die Präqualifikation Tarif.
Bieter bei Bauleistungen müssen bei Abgabe ihres Teilnahmeantrages oder Angebotes nachweisen, dass sie in einem Präqualifikationsverzeichnis Tarif eingetragen sind. Zuständig sind die Präqualifizierungsstellen des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder vergleichbarer Stellen. Die Eintragung darf nicht älter als drei Jahre sein.
Bei Liefer- und Dienstleistungen bleibt es bei der bisherigen Verpflichtungserklärung in Textform.
Tarifgebundene Unternehmen haben zusätzlich eine Bescheinigung ihres Arbeitgeberverbandes oder Landesinnungsverbandes über eine bestehende Vollmitgliedschaft vorzulegen, aus der die Tarifbindung hervorgeht.
Sonderregelung für bestimmte Einrichtungen
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Inklusionsbetriebe, Sozialunternehmen und Justizvollzugsanstalten gelten bei Bauleistungen als automatisch präqualifiziert und sind bei Liefer- und Dienstleistungen von der Verpflichtungserklärung befreit.
Übergangsregelung
In den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes kann die Tariftreue bei Bauleistungen noch durch eine Verpflichtungserklärung (wie bisher) oder durch Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis Tarif nachgewiesen werden.
5. Bestbieterprinzip – Entbürokratisierung bei der Nachweisführung
§ 16 führt das sogenannte Bestbieterprinzip ein. Der öffentliche Auftraggeber fordert verpflichtend vorzulegende Erklärungen und Nachweise – mit Ausnahme der Präqualifikation Tarif und der Tariftreue-Verpflichtungserklärungen – grundsätzlich nur noch von dem Bieter an, dem der Zuschlag erteilt werden soll.
Der öffentliche Auftraggeber bestimmt hierfür eine Frist von bis zu zehn Kalendertagen. Werden die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht fristgerecht eingereicht, wird das Angebot ausgeschlossen und die Unterlagen beim jeweils Nächstplatzierten angefordert.
Was weiterhin von jedem Bieter ab Angebotsabgabe zu erbringen ist:
Die Präqualifikation Tarif und die Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue nach § 10 Abs. 1 Satz 1 müssen weiterhin von jedem Bewerber bzw. Bieter bereits bei Abgabe des Teilnahmeantrages oder Angebotes vorgelegt werden. Das Bestbieterprinzip gilt für diese Nachweise ausdrücklich nicht.
Nachweise, die bereits im Rahmen der Präqualifikation Tarif oder der Eignungspräqualifikation nach § 11 vorgelegt wurden, dürfen durch den öffentlichen Auftraggeber nicht erneut angefordert werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen, welche Erklärungen und Nachweise dem Bestbieterprinzip unterfallen.
6. Strengere Kontrollen und neue Kontrollgruppe
Kontrollrechte des Auftraggebers (§ 18)
Beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber jederzeit die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nachzuweisen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten.
Ab Beginn der Auftragsausführung darf der öffentliche Auftraggeber anlassbezogen und auch unangekündigt Einsicht in Entgeltabrechnungen und sonstige Unterlagen nehmen, die Aufschluss über Beschäftigungsverhältnisse und tatsächliche Entlohnung geben. Auf Verlangen sind diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen.
Der öffentliche Auftraggeber darf:
- den Ort der Leistungserbringung sowie Einrichtungen und Beförderungsmittel betreten (ausgenommen: Wohnungen)
- von den angetroffenen Beschäftigten mitgeführte Identitätsnachweise erfragen
- Beschäftigte zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen
Festgestellte Verstöße gegen Tariftreuepflichten sind der für die Präqualifikation Tarif zuständigen Stelle zu melden.
Die Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen.
Neue Kontrollgruppe beim zuständigen Ministerium (§ 19)
§ 19 sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber bei seinen Kontrollen nach § 18 Abs. 4 auf Anforderung durch eine beim für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium eingerichtete Kontrollgruppe unterstützt wird. Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und das operative Kontrollverfahren dieser Kontrollgruppe werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.
7. Schärfere Sanktionen (§ 20)
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, vertraglich folgende Sanktionsmöglichkeiten zu verankern:
- Vertragsstrafe von bis zu 5 % der Abrechnungssumme (netto) pro schuldhafter Pflichtverletzung; bei mehreren Verstößen maximal 10 % der Abrechnungssumme
- Fristloses Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen
Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen, die schuldhaft gegen Verpflichtungen nach dem HVTG verstoßen haben, für bis zu drei Jahre von eigenen Auftragsvergaben ausschließen.
8. Weitere Änderungen im Überblick
Vergabeverfahren (§ 12)
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) und Freihändige Vergabe sind künftig bei jedem Auftragswert bis unterhalb des EU-Schwellenwerts zulässig – im Rahmen der weiterhin geltenden UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1. Eine Bindung bestimmter Verfahrensarten an festgelegte Auftragswerte entfällt.
Betreiberwechsel im ÖPNV (§ 8)
Die bisherige Kann-Regelung wird zur Soll-Regelung: Besteller sollen beim Betreiberwechsel im öffentlichen Personennahverkehr den neuen Betreiber verpflichten, die bisherigen Arbeitnehmer zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen. Im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Straße gelten als Arbeitsbedingungen das Entgelt und die Betriebszugehörigkeit.
Nachweis der Eignung und Präqualifikation (§ 11)
Zur Feststellung der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. Die Forderung von Nachweisen ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eine Eintragung in einem amtlichen Verzeichnis oder einem anerkannten Präqualifikationsregister (z.B. DIHK Service GmbH, Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.) ist ausreichend, sofern die Eintragung nicht älter als drei Jahre ist.
Textform bei Zuschlagserteilung (§ 17 n.F.)
Die Zuschlagserteilung kann in Textform nach § 126b BGB erfolgen. Vergabeverfahren können damit vollständig digital durchgeführt werden.
Vergabekompetenzstellen (§ 21)
Die Möglichkeit zur Beanstandung vor einer Vergabekompetenzstelle ist künftig an den sachlichen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 geknüpft. Eine Anrufung ist daher erst ab einem geschätzten Auftragswert von mehr als 750.000 Euro (Bauleistungen) bzw. 100.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) möglich.
Wegfall der landeseigenen Informationsstelle (§ 17 a.F.)
Der bisherige § 17 HVTG (Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen / Informationsstelle) wird aufgehoben. Der Bund hat mit dem Wettbewerbsregister eine bundesweit einheitliche Lösung geschaffen.
Fazit: Erhebliche Anpassungen für öffentliche Auftraggeber in Hessen
Die HVTG-Novelle 2026 bringt für öffentliche Auftraggeber in Hessen substanzielle Änderungen. Die wichtigsten Punkte in der Zusammenfassung:
- Die Vergabewertgrenzen steigen deutlich – von 10.000 auf 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und von 50.000 auf 750.000 Euro für Bauleistungen
- Die Tariftreuepflicht wird durch branchenspezifische Rechtsverordnungen verbindlicher und konstitutiver ausgestaltet
- Tariftreue- und Kontrollpflichten gelten bereits ab 20.000 Euro Auftragswert
- Nachunternehmerketten sind auf drei Glieder begrenzt, mit Zustimmungspflicht vor Leistungsbeginn
- Für Bauleistungen gibt es eine neue Präqualifikation Tarif
- Das Bestbieterprinzip reduziert den Nachweisaufwand für nicht erfolgreiche Bieter
- Kontrollen werden ausgeweitet, eine neue Kontrollgruppe beim zuständigen Ministerium kann konstituiert werden
- Vertragsstrafen von bis zu 10 % der Abrechnungssumme und Ausschlüsse von bis zu drei Jahren sind möglich, öffentliche Auftraggeber erhalten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet wurden, gilt das bisherige Recht.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt den Stand der Beschlussempfehlung und des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) auf Basis der Drucksachen 21/4618 und 21/4029 (Stand Juni 2026) wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.