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HVTG-Novel­le 2026: Was öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in Hes­sen jetzt wis­sen müs­sen

Das Hes­si­sche Ver­ga­be- und Tarif­treue­ge­setz (HVTG) wird grund­le­gend novel­liert. Am 9. März 2026 hat die Hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung den Gesetz­ent­wurf in den Land­tag ein­ge­bracht (Druck­sa­che 21/4029), der Aus­schuss für Wirt­schaft, Ener­gie, Ver­kehr, Woh­nen und länd­li­chen Raum hat am 9. Juni 2026 die Beschluss­emp­feh­lung ver­ab­schie­det (Druck­sa­che 21/4618). Das Gesetz tritt am Tag nach sei­ner Ver­kün­dung in Kraft. Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in Hes­sen bedeu­tet die Novel­le erheb­li­che Anpas­sun­gen in der täg­li­chen Ver­ga­be­pra­xis – von den Wert­gren­zen über die Tarif­treue­pflicht bis hin zu schär­fe­ren Kon­troll- und Sank­ti­ons­me­cha­nis­men.

Wir erläu­tern, was sich kon­kret ändert.

1. Neue Ver­ga­be­wert­gren­zen – deut­lich höhe­re Schwel­len

Der sach­li­che Anwen­dungs­be­reich des HVTG ver­schiebt sich erheb­lich nach oben. Das Gesetz gilt künf­tig erst ab fol­gen­den geschätz­ten Auf­trags­wer­ten (jeweils ohne Umsatz­steu­er):

  • Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen: ab 100.000 Euro (bis­her: 10.000 Euro)
  • Bau­leis­tun­gen: ab 750.000 Euro (bis­her: 50.000 Euro)

Bei los­wei­ser Ver­ga­be bezieht sich der Auf­trags­wert auf das jewei­li­ge Fach­los.

Auf­trä­ge, die die­se Schwel­len errei­chen oder über­schrei­ten, ver­blei­ben im Anwen­dungs­be­reich des euro­päi­schen Ver­ga­be­rechts. Für sie gel­ten dann die §§ 4 bis 10, 13 sowie 18 bis 20 des neu­en HVTG.

Wich­tig: Erwei­ter­ter Anwen­dungs­be­reich für Tarif­treue ab 20.000 Euro

Unab­hän­gig vom all­ge­mei­nen Anwen­dungs­be­reich gel­ten die Tarif­treu­e­re­ge­lun­gen und Min­dest­lohn­pflich­ten (§§ 4, 5, 10) sowie die Kon­troll- und Sank­ti­ons­vor­schrif­ten (§§ 18, 20) bereits ab einem Auf­trags­wert von mehr als 20.000 Euro. Dies gilt aus­drück­lich auch für juris­ti­sche Per­so­nen des pri­va­ten Rechts im Sin­ne von § 99 Nr. 2 GWB – also bei­spiels­wei­se für Stadt­wer­ke-GmbHs, soweit ihre Beschaf­fun­gen nicht einer Sek­to­ren­tä­tig­keit die­nen.

2. Grund­le­gend neue Tarif­treue­pflicht – kon­sti­tu­ti­ve Bin­dung per Rechts­ver­ord­nung

Das Herz­stück der Novel­le ist die voll­stän­di­ge Neu­fas­sung des § 4. Die bis­he­ri­ge Tarif­treu­e­re­ge­lung wird struk­tu­rell neu auf­ge­stellt.

Bran­chen­spe­zi­fi­sche Min­dest­ent­gel­te durch Rechts­ver­ord­nung

Das für das Tarif­we­sen zustän­di­ge Minis­te­ri­um wird ermäch­tigt, im Ein­ver­neh­men mit dem für das Auf­trags­we­sen zustän­di­gen Minis­te­ri­um durch Rechts­ver­ord­nung das in einem ein­schlä­gi­gen Bran­chen­ta­rif­ver­trag ver­ein­bar­te Ent­gelt als ver­bind­li­ches Min­dest­ent­gelt fest­zu­le­gen. Die­se Rechts­ver­ord­nun­gen müs­sen min­des­tens alle zwei Jah­re auf Aktua­li­tät über­prüft wer­den.

Unter­neh­men, die öffent­li­che Auf­trä­ge erhal­ten, müs­sen ihren Beschäf­tig­ten für die Dau­er ihrer Mit­wir­kung an der Leis­tungs­er­brin­gung min­des­tens die­ses per Rechts­ver­ord­nung fest­ge­leg­te Ent­gelt zah­len. Die Tarif­treue­pflicht gilt aus­drück­lich auch für alle ein­ge­setz­ten Nach­un­ter­neh­men und Ver­leih­un­ter­neh­men.

Meh­re­re über­lap­pen­de Bran­chen­ta­rif­ver­trä­ge

Lie­gen für den­sel­ben Gel­tungs­be­reich meh­re­re Bran­chen­ta­rif­ver­trä­ge vor, ist für die Rechts­ver­ord­nung die Reprä­sen­ta­ti­vi­tät maß­geb­lich. Vor­ran­gig zu berück­sich­ti­gen sind:

  1. die Zahl der tarif­ge­bun­de­nen Beschäf­tig­ten bei den tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­bern und
  2. die Zahl der Gewerk­schafts­mit­glie­der unter dem Gel­tungs­be­reich des jewei­li­gen Tarif­ver­tra­ges.

§ 7 Abs. 3 des Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­set­zes gilt in die­sen Fäl­len ent­spre­chend.

Auf­fang­re­ge­lung: Min­dest­lohn

Soweit kei­ne bran­chen­spe­zi­fi­sche Rechts­ver­ord­nung nach § 4 Abs. 3 anwend­bar ist, bleibt es bei der Pflicht zur Ein­hal­tung des Min­dest­lohn­ge­set­zes, all­ge­mein­ver­bind­li­cher Tarif­ver­trä­ge sowie von Rechts­ver­ord­nun­gen nach dem Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­setz oder dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz.

3. Nach­un­ter­neh­mer­ket­ten expli­zit auf drei Glie­der begrenzt

§ 5 regelt die Nach­un­ter­neh­mer­ket­te künf­tig aus­drück­lich. Der­sel­be Leis­tungs­ge­gen­stand darf ab dem beauf­trag­ten Unter­neh­men maxi­mal zwei­mal wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Die Ket­te lau­tet damit:

Beauf­trag­tes Unter­neh­men → Nach­un­ter­neh­mer 1 → Nach­un­ter­neh­mer 2

Der zwei­te Nach­un­ter­neh­mer ist das letz­te zuläs­si­ge Glied in der Ket­te.

Zustim­mungs­pflicht vor Leis­tungs­be­ginn

Das beauf­trag­te Unter­neh­men hat für jedes zur Leis­tungs­er­brin­gung vor­ge­se­he­ne Nach­un­ter­neh­men oder Ver­leih­un­ter­neh­men die Zustim­mung des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers ein­zu­ho­len – und zwar spä­tes­tens vor Beginn der Aus­füh­rung durch das jewei­li­ge Nach­un­ter­neh­men. Dabei sind fol­gen­de Anga­ben zu machen:

  1. Name und Anschrift des Nach­un­ter­neh­mens oder Ver­leih­un­ter­neh­mens
  2. bei Bau­leis­tun­gen die Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­num­mer Tarif, bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung
  3. für wel­che Tei­le der Leis­tung und in wel­chem Umfang der Ein­satz vor­ge­se­hen ist

Das beauf­trag­te Unter­neh­men darf zudem nur sol­che Nach­un­ter­neh­men oder Ver­leih­un­ter­neh­men ein­set­zen, die ent­we­der über eine Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif nach § 10 ver­fü­gen (Bau­leis­tun­gen) oder eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 10 abge­ge­ben haben (Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen).

4. Neue Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif für Bau­leis­tun­gen

Durch den neu ein­ge­füg­ten § 10 wird ein eigen­stän­di­ges Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­fah­ren ein­ge­führt: die Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif.

Bie­ter bei Bau­leis­tun­gen müs­sen bei Abga­be ihres Teil­nah­me­an­tra­ges oder Ange­bo­tes nach­wei­sen, dass sie in einem Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis Tarif ein­ge­tra­gen sind. Zustän­dig sind die Prä­qua­li­fi­zie­rungs­stel­len des Ver­eins für Prä­qua­li­fi­ka­ti­on von Bau­un­ter­neh­men e.V. oder ver­gleich­ba­rer Stel­len. Die Ein­tra­gung darf nicht älter als drei Jah­re sein.

Bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen bleibt es bei der bis­he­ri­gen Ver­pflich­tungs­er­klä­rung in Text­form.

Tarif­ge­bun­de­ne Unter­neh­men haben zusätz­lich eine Beschei­ni­gung ihres Arbeit­ge­ber­ver­ban­des oder Lan­des­in­nungs­ver­ban­des über eine bestehen­de Voll­mit­glied­schaft vor­zu­le­gen, aus der die Tarif­bin­dung her­vor­geht.

Son­der­re­ge­lung für bestimm­te Ein­rich­tun­gen

Werk­stät­ten für Men­schen mit Behin­de­run­gen, Inklu­si­ons­be­trie­be, Sozi­al­un­ter­neh­men und Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten gel­ten bei Bau­leis­tun­gen als auto­ma­tisch prä­qua­li­fi­ziert und sind bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen von der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung befreit.

Über­gangs­re­ge­lung

In den ers­ten sechs Mona­ten nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes kann die Tarif­treue bei Bau­leis­tun­gen noch durch eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung (wie bis­her) oder durch Ein­tra­gung im Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis Tarif nach­ge­wie­sen wer­den.

5. Best­bie­ter­prin­zip – Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung bei der Nach­weis­füh­rung

§ 16 führt das soge­nann­te Best­bie­ter­prin­zip ein. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber for­dert ver­pflich­tend vor­zu­le­gen­de Erklä­run­gen und Nach­wei­se – mit Aus­nah­me der Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif und der Tarif­treue-Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen – grund­sätz­lich nur noch von dem Bie­ter an, dem der Zuschlag erteilt wer­den soll.

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber bestimmt hier­für eine Frist von bis zu zehn Kalen­der­ta­gen. Wer­den die ange­for­der­ten Erklä­run­gen und Nach­wei­se nicht frist­ge­recht ein­ge­reicht, wird das Ange­bot aus­ge­schlos­sen und die Unter­la­gen beim jeweils Nächst­plat­zier­ten ange­for­dert.

Was wei­ter­hin von jedem Bie­ter ab Ange­bots­ab­ga­be zu erbrin­gen ist:

Die Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif und die Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen zur Tarif­treue nach § 10 Abs. 1 Satz 1 müs­sen wei­ter­hin von jedem Bewer­ber bzw. Bie­ter bereits bei Abga­be des Teil­nah­me­an­tra­ges oder Ange­bo­tes vor­ge­legt wer­den. Das Best­bie­ter­prin­zip gilt für die­se Nach­wei­se aus­drück­lich nicht.

Nach­wei­se, die bereits im Rah­men der Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif oder der Eig­nungs­prä­qua­li­fi­ka­ti­on nach § 11 vor­ge­legt wur­den, dür­fen durch den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber nicht erneut ange­for­dert wer­den.

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber hat in der Bekannt­ma­chung oder in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen auf­zu­füh­ren, wel­che Erklä­run­gen und Nach­wei­se dem Best­bie­ter­prin­zip unter­fal­len.

6. Stren­ge­re Kon­trol­len und neue Kon­troll­grup­pe

Kon­troll­rech­te des Auf­trag­ge­bers (§ 18)

Beauf­trag­te Unter­neh­men, Nach­un­ter­neh­men und Ver­leih­un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber jeder­zeit die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­wei­sen. Sie haben voll­stän­di­ge und prüf­fä­hi­ge Unter­la­gen über die ein­ge­setz­ten Beschäf­tig­ten bereit­zu­hal­ten.

Ab Beginn der Auf­trags­aus­füh­rung darf der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber anlass­be­zo­gen und auch unan­ge­kün­digt Ein­sicht in Ent­gelt­ab­rech­nun­gen und sons­ti­ge Unter­la­gen neh­men, die Auf­schluss über Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se und tat­säch­li­che Ent­loh­nung geben. Auf Ver­lan­gen sind die­se Unter­la­gen elek­tro­nisch in Text­form zur Ver­fü­gung zu stel­len.

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber darf:

  • den Ort der Leis­tungs­er­brin­gung sowie Ein­rich­tun­gen und Beför­de­rungs­mit­tel betre­ten (aus­ge­nom­men: Woh­nun­gen)
  • von den ange­trof­fe­nen Beschäf­tig­ten mit­ge­führ­te Iden­ti­täts­nach­wei­se erfra­gen
  • Beschäf­tig­te zu ihrem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis befra­gen

Fest­ge­stell­te Ver­stö­ße gegen Tarif­treue­pflich­ten sind der für die Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif zustän­di­gen Stel­le zu mel­den.

Die Unter­neh­men haben ihre Beschäf­tig­ten auf die Mög­lich­keit sol­cher Kon­trol­len und die damit ver­bun­de­ne Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten hin­zu­wei­sen.

Neue Kon­troll­grup­pe beim zustän­di­gen Minis­te­ri­um (§ 19)

§ 19 sieht vor, dass der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber bei sei­nen Kon­trol­len nach § 18 Abs. 4 auf Anfor­de­rung durch eine beim für das öffent­li­che Auf­trags­we­sen zustän­di­gen Minis­te­ri­um ein­ge­rich­te­te Kon­troll­grup­pe unter­stützt wird. Orga­ni­sa­ti­on, Auf­ga­ben, Zustän­dig­kei­ten und das ope­ra­ti­ve Kon­troll­ver­fah­ren die­ser Kon­troll­grup­pe wer­den durch Rechts­ver­ord­nung näher bestimmt.

7. Schär­fe­re Sank­tio­nen (§ 20)

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, ver­trag­lich fol­gen­de Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten zu ver­an­kern:

  • Ver­trags­stra­fe von bis zu 5 % der Abrech­nungs­sum­me (net­to) pro schuld­haf­ter Pflicht­ver­let­zung; bei meh­re­ren Ver­stö­ßen maxi­mal 10 % der Abrech­nungs­sum­me
  • Frist­lo­ses Kün­di­gungs­recht bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen

Dar­über hin­aus kann der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Unter­neh­men, die schuld­haft gegen Ver­pflich­tun­gen nach dem HVTG ver­sto­ßen haben, für bis zu drei Jah­re von eige­nen Auf­trags­ver­ga­ben aus­schlie­ßen.

8. Wei­te­re Ände­run­gen im Über­blick

Ver­ga­be­ver­fah­ren (§ 12)

Beschränk­te Aus­schrei­bung ohne Teil­nah­me­wett­be­werb, Ver­hand­lungs­ver­ga­be (mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb) und Frei­hän­di­ge Ver­ga­be sind künf­tig bei jedem Auf­trags­wert bis unter­halb des EU-Schwel­len­werts zuläs­sig – im Rah­men der wei­ter­hin gel­ten­den UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1. Eine Bin­dung bestimm­ter Ver­fah­rens­ar­ten an fest­ge­leg­te Auf­trags­wer­te ent­fällt.

Betrei­ber­wech­sel im ÖPNV (§ 8)

Die bis­he­ri­ge Kann-Rege­lung wird zur Soll-Rege­lung: Bestel­ler sol­len beim Betrei­ber­wech­sel im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr den neu­en Betrei­ber ver­pflich­ten, die bis­he­ri­gen Arbeit­neh­mer zu den bis­he­ri­gen Arbeits­be­din­gun­gen zu über­neh­men. Im Bereich der öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehrs­diens­te auf der Stra­ße gel­ten als Arbeits­be­din­gun­gen das Ent­gelt und die Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit.

Nach­weis der Eig­nung und Prä­qua­li­fi­ka­ti­on (§ 11)

Zur Fest­stel­lung der Eig­nung sind grund­sätz­lich Eigen­erklä­run­gen aus­rei­chend. Die For­de­rung von Nach­wei­sen ist auf begrün­de­te Ein­zel­fäl­le zu beschrän­ken; die Grün­de sind akten­kun­dig zu machen. Eine Ein­tra­gung in einem amt­li­chen Ver­zeich­nis oder einem aner­kann­ten Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­re­gis­ter (z.B. DIHK Ser­vice GmbH, Auf­trags­be­ra­tungs­stel­le Hes­sen e.V., Ver­ein für Prä­qua­li­fi­ka­ti­on von Bau­un­ter­neh­men e.V.) ist aus­rei­chend, sofern die Ein­tra­gung nicht älter als drei Jah­re ist.

Text­form bei Zuschlags­er­tei­lung (§ 17 n.F.)

Die Zuschlags­er­tei­lung kann in Text­form nach § 126b BGB erfol­gen. Ver­ga­be­ver­fah­ren kön­nen damit voll­stän­dig digi­tal durch­ge­führt wer­den.

Ver­ga­be­kom­pe­tenz­stel­len (§ 21)

Die Mög­lich­keit zur Bean­stan­dung vor einer Ver­ga­be­kom­pe­tenz­stel­le ist künf­tig an den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich nach § 1 Abs. 1 geknüpft. Eine Anru­fung ist daher erst ab einem geschätz­ten Auf­trags­wert von mehr als 750.000 Euro (Bau­leis­tun­gen) bzw. 100.000 Euro (Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen) mög­lich.

Weg­fall der lan­des­ei­ge­nen Infor­ma­ti­ons­stel­le (§ 17 a.F.)

Der bis­he­ri­ge § 17 HVTG (Aus­schluss unzu­ver­läs­si­ger Unter­neh­men / Infor­ma­ti­ons­stel­le) wird auf­ge­ho­ben. Der Bund hat mit dem Wett­be­werbs­re­gis­ter eine bun­des­weit ein­heit­li­che Lösung geschaf­fen.

Fazit: Erheb­li­che Anpas­sun­gen für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in Hes­sen

Die HVTG-Novel­le 2026 bringt für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in Hes­sen sub­stan­zi­el­le Ände­run­gen. Die wich­tigs­ten Punk­te in der Zusam­men­fas­sung:

  • Die Ver­ga­be­wert­gren­zen stei­gen deut­lich – von 10.000 auf 100.000 Euro für Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen und von 50.000 auf 750.000 Euro für Bau­leis­tun­gen
  • Die Tarif­treue­pflicht wird durch bran­chen­spe­zi­fi­sche Rechts­ver­ord­nun­gen ver­bind­li­cher und kon­sti­tu­ti­ver aus­ge­stal­tet
  • Tarif­treue- und Kon­troll­pflich­ten gel­ten bereits ab 20.000 Euro Auf­trags­wert
  • Nach­un­ter­neh­mer­ket­ten sind auf drei Glie­der begrenzt, mit Zustim­mungs­pflicht vor Leis­tungs­be­ginn
  • Für Bau­leis­tun­gen gibt es eine neue Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif
  • Das Best­bie­ter­prin­zip redu­ziert den Nach­weis­auf­wand für nicht erfolg­rei­che Bie­ter
  • Kon­trol­len wer­den aus­ge­wei­tet, eine neue Kon­troll­grup­pe beim zustän­di­gen Minis­te­ri­um kann kon­sti­tu­iert wer­den
  • Ver­trags­stra­fen von bis zu 10 % der Abrech­nungs­sum­me und Aus­schlüs­se von bis zu drei Jah­ren sind mög­lich, öffent­li­che Auf­trag­ge­ber erhal­ten umfang­rei­che Kon­troll­mög­lich­kei­ten

Das Gesetz tritt am Tag nach sei­ner Ver­kün­dung in Kraft. Für Ver­ga­be­ver­fah­ren, die vor dem Inkraft­tre­ten ein­ge­lei­tet wur­den, gilt das bis­he­ri­ge Recht.


Sie haben Fra­gen zur kon­kre­ten Umset­zung der HVTG-Novel­le in Ihrer Ver­ga­be­pra­xis? aban­te berät öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, Bie­ter und Bewer­ber in allen Fra­gen des Ver­ga­be- und Ver­trags­rechts. Spre­chen Sie uns an – von unse­rem Stand­ort in Frank­furt am Main beglei­ten wir Ver­ga­be­ver­fah­ren in Hes­sen und bun­des­weit.

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Die­ser Bei­trag gibt den Stand der Beschluss­emp­feh­lung und des Gesetz­ent­wurfs zur Novel­lie­rung des Hes­si­schen Ver­ga­be- und Tarif­treue­ge­set­zes (HVTG) auf Basis der Druck­sa­chen 21/4618 und 21/4029 (Stand Juni 2026) wie­der und ersetzt kei­ne recht­li­che Bera­tung im Ein­zel­fall.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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