Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Auf­trags­än­de­run­gen nach Ver­trags­en­de – noch zuläs­sig?

Der EuGH ent­schied mit sei­nem Urteil vom 4. Juni 2026 (Az.: C‑820/24), dass die „Lauf­zeit“ eines öffent­li­chen Auf­trags im Sin­ne des Art. 72 der Richt­li­nie 2014/24/EU nicht mehr andau­ert, wenn der Auf­trag­neh­mer die geschul­de­ten Leis­tun­gen voll­stän­dig erbracht, der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die­se end­gül­tig abge­nom­men und der Auf­trag­neh­mer die Schluss­rech­nung gelegt hat – und zwar auch dann nicht, wenn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber das dar­in aus­ge­wie­se­ne Ent­gelt noch nicht bezahlt hat. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Aus­gangs­punkt war ein öster­rei­chi­scher Fall rund um die Sanie­rung eines Schul­cam­pus, des­sen Gebäu­de aus zwei mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Tei­len bestand (Gebäu­de­teil I und Gebäu­de­teil II). Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber führ­te ein offe­nes Ver­ga­be­ver­fah­ren über Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ar­bei­ten durch, deren Schwer­punkt auf Gebäu­de­teil II lag. Den Zuschlag erhielt ein Bau­un­ter­neh­men als Auf­trag­neh­mer, bei einem geschätz­ten Auf­trags­wert von rund 675.000 Euro und einem ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­zeit­raum bis zum 31. August 2023. 

Bereits vor Ver­trags­ab­schluss hat­te ein Brand im Gebäu­de­teil I erheb­li­che Schä­den ver­ur­sacht. In der Fol­ge muss­te das Raum- und Funk­ti­ons­kon­zept über­ar­bei­tet wer­den. Ein Teil der beauf­trag­ten Leis­tun­gen wur­de dadurch nicht erbracht: Wäh­rend die Arbei­ten im zwei­ten und drit­ten Stock des Gebäu­de­teils II aus­ge­führt wur­den, bestell­te der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Leis­tun­gen unter ande­rem im Unter­ge­schoss, im Erd­ge­schoss, im ers­ten Stock und im Ver­bin­dungs­trakt ab. Das Auf­trags­vo­lu­men ver­rin­ger­te sich damit um rund zwei Drit­tel. 

Nach der Abbe­stel­lung ver­lang­te der Auf­trag­neh­mer einen Aus­gleich für die ent­stan­de­nen Nach­tei­le. Bei­de Sei­ten einig­ten sich schließ­lich dar­auf, dass der Auf­trag­neh­mer auf die­se For­de­rung ver­zich­tet und statt­des­sen einen Teil der abbe­stell­ten Leis­tun­gen im fol­gen­den Jahr im Gebäu­de­teil I aus­führt. Der Auf­trag­neh­mer leg­te hier­für ein Ange­bot sowie – für die auf Grund­la­ge des ursprüng­li­chen Auf­trags erbrach­ten Leis­tun­gen – die Schluss­rech­nung. Weni­ge Tage spä­ter erteil­te der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den neu­en Auf­trag über zwei Beleuch­tungs­leis­tun­gen im Gebäu­de­teil I mit einem Auf­trags­wert von rund 264.000 Euro – ohne Aus­schrei­bung. Zu die­sem Zeit­punkt war der Aus­füh­rungs­zeit­raum des ursprüng­li­chen Auf­trags bereits abge­lau­fen, die Leis­tun­gen waren erbracht und end­gül­tig abge­nom­men, die Schluss­rech­nung war gelegt, aber noch nicht begli­chen. 

Ein Wett­be­wer­ber, der zuvor selbst einen ande­ren Auf­trag im Gebäu­de­teil I erhal­ten hat­te, bean­stan­de­te die auf­trags­lo­se Beauf­tra­gung als unzu­läs­si­ge De-fac­to-Ver­ga­be. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber hielt dem ent­ge­gen, es han­de­le sich um eine zuläs­si­ge Ände­rung des ursprüng­li­chen Auf­trags. Das vor­le­gen­de öster­rei­chi­sche Gericht leg­te dem Euro­päi­schen Gerichts­hof dar­auf­hin die ent­schei­den­de Fra­ge vor: Läuft die „Lauf­zeit“ eines Auf­trags noch, wenn die Leis­tung voll­stän­dig erbracht, abge­nom­men und schluss­ge­rech­net, das Ent­gelt aber noch nicht gezahlt ist? Bemer­kens­wert ist, dass der Gerichts­hof zustän­dig war, obwohl der Auf­trags­wert unter­halb des EU-Schwel­len­werts lag – das natio­na­le Recht erklär­te die maß­geb­li­che Vor­schrift unab­hän­gig vom Auf­trags­wert für anwend­bar. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof stell­te klar: Die „Lauf­zeit“ eines Auf­trags im Sin­ne des Art. 72 der Richt­li­nie 2014/24/EU dau­ert nicht mehr an, wenn der Auf­trag­neh­mer sei­ne Leis­tun­gen voll­stän­dig erbracht hat, der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die­se end­gül­tig abge­nom­men hat und die Schluss­rech­nung gelegt wur­de. Ob das Ent­gelt bereits bezahlt ist, spielt dabei kei­ne Rol­le. Eine Auf­trags­än­de­rung ohne neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren ist also nur bis zu die­sem Zeit­punkt mög­lich. 

Der Gerichts­hof kam über die klas­si­sche Aus­le­gung zu die­sem Ergeb­nis. Der Wort­laut des Art. 72 gab wenig her, da der Begriff der „Lauf­zeit“ dort nicht defi­niert ist. Aus dem sys­te­ma­ti­schen Zusam­men­hang – ins­be­son­de­re dem 107. Erwä­gungs­grund, der auf den „Aus­füh­rungs­zeit­raum“ abstellt, sowie den Rege­lun­gen zur „Aus­füh­rung“ von Leis­tun­gen (etwa Art. 2 Abs. 1 Nr. 5, Art. 58 Abs. 4 und Art. 70 der Richt­li­nie) – lei­te­te der Gerichts­hof ab, dass es allein auf die Erbrin­gung der Leis­tun­gen ankommt, nicht auf die Zah­lungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers. Ent­schei­dend war schließ­lich der Sinn und Zweck: Art. 72 ist eine eng aus­zu­le­gen­de Aus­nah­me­vor­schrift, die dem Auf­trag­ge­ber Fle­xi­bi­li­tät nur wäh­rend der Aus­füh­rung ver­schaf­fen soll. Könn­te der Auf­trag­ge­ber die Ände­rungs­mög­lich­keit durch schlich­tes Hin­aus­zö­gern der Zah­lung offen­hal­ten, lie­ße sich der Anwen­dungs­zeit­raum die­ser Aus­nah­me künst­lich ver­län­gern. Auch die Regeln zum Zah­lungs­ver­zug (Richt­li­nie 2011/7/EU) ste­hen dem nicht ent­ge­gen. 

Für die deut­sche Anwen­dung ist das Urteil unmit­tel­bar rele­vant, weil § 132 GWB die Kor­re­spon­denz­norm zu Art. 72 der Richt­li­nie bil­det. Nach­dem der Gerichts­hof in frü­he­rer Recht­spre­chung den Beginn des Anwen­dungs­be­reichs an den Zuschlag geknüpft hat, ist mit die­ser Ent­schei­dung nun auch das Ende klar umris­sen. Da der Begriff der „Lauf­zeit“ die gesam­te Vor­schrift prägt, gilt die­se zeit­li­che Gren­ze für sämt­li­che Ände­rungs­tat­be­stän­de. Und weil der Gerichts­hof auch unter­schwel­li­ge Sach­ver­hal­te auf­greift, sofern deren Rege­lungs­ge­halt dem Ober­schwel­len­be­reich ent­spricht, ent­fal­tet das Urteil eben­so Wir­kung für den Unter­schwel­len­be­reich. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Prü­fen Sie Ände­rungs­be­darf früh­zei­tig und noch wäh­rend der Aus­füh­rung. Nach voll­stän­di­ger Leis­tungs­er­brin­gung, end­gül­ti­ger Abnah­me und geleg­ter Schluss­rech­nung ist die „Lauf­zeit“ been­det – eine Ände­rung nach § 132 GWB bezie­hungs­wei­se Art. 72 der Richt­li­nie ist dann nicht mehr mög­lich. 
  • Ver­las­sen Sie sich nicht dar­auf, durch eine zurück­ge­hal­te­ne Zah­lung „Zeit zu gewin­nen“. Nach der Ent­schei­dung des Gerichts­hofs bleibt eine aus­ste­hen­de Zah­lung ohne Ein­fluss auf das Ende der Lauf­zeit. 
  • Beauf­tra­gen Sie zusätz­li­che Leis­tun­gen nach Abschluss eines Auf­trags nicht form­los beim bis­he­ri­gen Auf­trag­neh­mer. Was als ver­meint­li­che Auf­trags­än­de­rung gedacht ist, kann sich als angreif­ba­re De-fac­to-Ver­ga­be erwei­sen, die ein neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren erfor­dert. 
  • Beach­ten Sie die zeit­li­che Gren­ze auch im Unter­schwel­len­be­reich, wenn die ein­schlä­gi­gen natio­na­len Rege­lun­gen den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben nach­ge­bil­det sind. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Behal­ten Sie Anschluss­be­auf­tra­gun­gen im Blick. Wird ein Wett­be­wer­ber nach Abschluss sei­nes Auf­trags ohne Aus­schrei­bung mit zusätz­li­chen Leis­tun­gen betraut, kann dar­in eine unzu­läs­si­ge De-fac­to-Ver­ga­be lie­gen – und damit eine Gele­gen­heit, an dem Auf­trag im Wett­be­werb teil­zu­neh­men. 
  • Nut­zen Sie die kla­ren zeit­li­chen Leit­plan­ken. Da nun sowohl der Beginn (Zuschlag) als auch das Ende (voll­stän­di­ge Leis­tungs­er­brin­gung, end­gül­ti­ge Abnah­me und Schluss­rech­nung) des Anwen­dungs­be­reichs fest­ste­hen, lässt sich leich­ter beur­tei­len, ob eine Beauf­tra­gung noch als zuläs­si­ge Ände­rung durch­ge­hen kann oder bereits aus­ge­schrie­ben wer­den müss­te. 
  • Prü­fen Sie im Zwei­fel eine Nach­prü­fung. Erscheint eine nach­träg­li­che Beauf­tra­gung außer­halb der Lauf­zeit als blo­ße Umge­hung des Wett­be­werbs, kann ein Vor­ge­hen vor der Ver­ga­be­kam­mer gebo­ten sein. 
  • Für Zuwen­dungs­emp­fän­ger gilt: Da ver­ga­be­recht­li­che Grund­sät­ze regel­mä­ßig auch über Neben­be­stim­mun­gen in das Zuwen­dungs­ver­hält­nis hin­ein­wir­ken, emp­fiehlt sich der­sel­be Blick auf den zeit­li­chen Rah­men zuläs­si­ger Auf­trags­än­de­run­gen. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner