Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 4. Juni 2026 (Az.: C‑820/24), dass die „Laufzeit“ eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU nicht mehr andauert, wenn der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen vollständig erbracht, der öffentliche Auftraggeber diese endgültig abgenommen und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gelegt hat – und zwar auch dann nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber das darin ausgewiesene Entgelt noch nicht bezahlt hat.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
Ausgangspunkt war ein österreichischer Fall rund um die Sanierung eines Schulcampus, dessen Gebäude aus zwei miteinander verbundenen Teilen bestand (Gebäudeteil I und Gebäudeteil II). Der öffentliche Auftraggeber führte ein offenes Vergabeverfahren über Elektroinstallationsarbeiten durch, deren Schwerpunkt auf Gebäudeteil II lag. Den Zuschlag erhielt ein Bauunternehmen als Auftragnehmer, bei einem geschätzten Auftragswert von rund 675.000 Euro und einem vereinbarten Ausführungszeitraum bis zum 31. August 2023.
Bereits vor Vertragsabschluss hatte ein Brand im Gebäudeteil I erhebliche Schäden verursacht. In der Folge musste das Raum- und Funktionskonzept überarbeitet werden. Ein Teil der beauftragten Leistungen wurde dadurch nicht erbracht: Während die Arbeiten im zweiten und dritten Stock des Gebäudeteils II ausgeführt wurden, bestellte der öffentliche Auftraggeber die Leistungen unter anderem im Untergeschoss, im Erdgeschoss, im ersten Stock und im Verbindungstrakt ab. Das Auftragsvolumen verringerte sich damit um rund zwei Drittel.
Nach der Abbestellung verlangte der Auftragnehmer einen Ausgleich für die entstandenen Nachteile. Beide Seiten einigten sich schließlich darauf, dass der Auftragnehmer auf diese Forderung verzichtet und stattdessen einen Teil der abbestellten Leistungen im folgenden Jahr im Gebäudeteil I ausführt. Der Auftragnehmer legte hierfür ein Angebot sowie – für die auf Grundlage des ursprünglichen Auftrags erbrachten Leistungen – die Schlussrechnung. Wenige Tage später erteilte der öffentliche Auftraggeber den neuen Auftrag über zwei Beleuchtungsleistungen im Gebäudeteil I mit einem Auftragswert von rund 264.000 Euro – ohne Ausschreibung. Zu diesem Zeitpunkt war der Ausführungszeitraum des ursprünglichen Auftrags bereits abgelaufen, die Leistungen waren erbracht und endgültig abgenommen, die Schlussrechnung war gelegt, aber noch nicht beglichen.
Ein Wettbewerber, der zuvor selbst einen anderen Auftrag im Gebäudeteil I erhalten hatte, beanstandete die auftragslose Beauftragung als unzulässige De-facto-Vergabe. Der öffentliche Auftraggeber hielt dem entgegen, es handele sich um eine zulässige Änderung des ursprünglichen Auftrags. Das vorlegende österreichische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof daraufhin die entscheidende Frage vor: Läuft die „Laufzeit“ eines Auftrags noch, wenn die Leistung vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet, das Entgelt aber noch nicht gezahlt ist? Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof zuständig war, obwohl der Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts lag – das nationale Recht erklärte die maßgebliche Vorschrift unabhängig vom Auftragswert für anwendbar.
Kernpunkt der Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof stellte klar: Die „Laufzeit“ eines Auftrags im Sinne des Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU dauert nicht mehr an, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen vollständig erbracht hat, der öffentliche Auftraggeber diese endgültig abgenommen hat und die Schlussrechnung gelegt wurde. Ob das Entgelt bereits bezahlt ist, spielt dabei keine Rolle. Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist also nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
Der Gerichtshof kam über die klassische Auslegung zu diesem Ergebnis. Der Wortlaut des Art. 72 gab wenig her, da der Begriff der „Laufzeit“ dort nicht definiert ist. Aus dem systematischen Zusammenhang – insbesondere dem 107. Erwägungsgrund, der auf den „Ausführungszeitraum“ abstellt, sowie den Regelungen zur „Ausführung“ von Leistungen (etwa Art. 2 Abs. 1 Nr. 5, Art. 58 Abs. 4 und Art. 70 der Richtlinie) – leitete der Gerichtshof ab, dass es allein auf die Erbringung der Leistungen ankommt, nicht auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers. Entscheidend war schließlich der Sinn und Zweck: Art. 72 ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die dem Auftraggeber Flexibilität nur während der Ausführung verschaffen soll. Könnte der Auftraggeber die Änderungsmöglichkeit durch schlichtes Hinauszögern der Zahlung offenhalten, ließe sich der Anwendungszeitraum dieser Ausnahme künstlich verlängern. Auch die Regeln zum Zahlungsverzug (Richtlinie 2011/7/EU) stehen dem nicht entgegen.
Für die deutsche Anwendung ist das Urteil unmittelbar relevant, weil § 132 GWB die Korrespondenznorm zu Art. 72 der Richtlinie bildet. Nachdem der Gerichtshof in früherer Rechtsprechung den Beginn des Anwendungsbereichs an den Zuschlag geknüpft hat, ist mit dieser Entscheidung nun auch das Ende klar umrissen. Da der Begriff der „Laufzeit“ die gesamte Vorschrift prägt, gilt diese zeitliche Grenze für sämtliche Änderungstatbestände. Und weil der Gerichtshof auch unterschwellige Sachverhalte aufgreift, sofern deren Regelungsgehalt dem Oberschwellenbereich entspricht, entfaltet das Urteil ebenso Wirkung für den Unterschwellenbereich.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Prüfen Sie Änderungsbedarf frühzeitig und noch während der Ausführung. Nach vollständiger Leistungserbringung, endgültiger Abnahme und gelegter Schlussrechnung ist die „Laufzeit“ beendet – eine Änderung nach § 132 GWB beziehungsweise Art. 72 der Richtlinie ist dann nicht mehr möglich.
- Verlassen Sie sich nicht darauf, durch eine zurückgehaltene Zahlung „Zeit zu gewinnen“. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs bleibt eine ausstehende Zahlung ohne Einfluss auf das Ende der Laufzeit.
- Beauftragen Sie zusätzliche Leistungen nach Abschluss eines Auftrags nicht formlos beim bisherigen Auftragnehmer. Was als vermeintliche Auftragsänderung gedacht ist, kann sich als angreifbare De-facto-Vergabe erweisen, die ein neues Vergabeverfahren erfordert.
- Beachten Sie die zeitliche Grenze auch im Unterschwellenbereich, wenn die einschlägigen nationalen Regelungen den unionsrechtlichen Vorgaben nachgebildet sind.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Behalten Sie Anschlussbeauftragungen im Blick. Wird ein Wettbewerber nach Abschluss seines Auftrags ohne Ausschreibung mit zusätzlichen Leistungen betraut, kann darin eine unzulässige De-facto-Vergabe liegen – und damit eine Gelegenheit, an dem Auftrag im Wettbewerb teilzunehmen.
- Nutzen Sie die klaren zeitlichen Leitplanken. Da nun sowohl der Beginn (Zuschlag) als auch das Ende (vollständige Leistungserbringung, endgültige Abnahme und Schlussrechnung) des Anwendungsbereichs feststehen, lässt sich leichter beurteilen, ob eine Beauftragung noch als zulässige Änderung durchgehen kann oder bereits ausgeschrieben werden müsste.
- Prüfen Sie im Zweifel eine Nachprüfung. Erscheint eine nachträgliche Beauftragung außerhalb der Laufzeit als bloße Umgehung des Wettbewerbs, kann ein Vorgehen vor der Vergabekammer geboten sein.
- Für Zuwendungsempfänger gilt: Da vergaberechtliche Grundsätze regelmäßig auch über Nebenbestimmungen in das Zuwendungsverhältnis hineinwirken, empfiehlt sich derselbe Blick auf den zeitlichen Rahmen zulässiger Auftragsänderungen.