Das Leistungsverzeichnis macht unsinnige Vorgaben? Sie sollen für jeden Leistungsteil namentlich Mitarbeiter benennen? Eine technisch überflüssige Position anbieten? Und, natürlich, Ihre Einkaufspreise offenlegen? Das kann doch unmöglich ernst gemeint sein?
Problem
Wenn Sie sich schon manchmal in dieser Situation befunden haben, dann geht es Ihnen wie vielen anderen Unternehmern. Eine Position im Leistungsverzeichnis erscheint als so unsinnig, dass sie wie ein Versehen wirkt – oder wie böse Absicht. Nur, wie gehen Sie jetzt damit um?
Schlechte Lösung
Viele Unternehmer tragen nichts ein. Sie lassen die Position frei, eine Preis- oder Produktangabe fehlt, obwohl gefordert. Diese Unternehmer handeln nach der Devise: Was nicht ernst gemeint sein kann, das ist auch nicht ernst gemeint. Leider ist dies eine meistens eher schlechte Devise. Der Auftraggeber will in aller Regel nicht nur richtige, sondern auch vollständige Angaben von Ihnen. Darauf hat er auch ein Recht. Sind die fehlenden Angaben nicht bloß unternehmensbezogen, sondern leistungsbezogen – was bei Preisen so gut wie immer der Fall ist –, dann darf er sie auch nur in sehr engen Grenzen nachfordern. Meistens sind diese Grenzen überschritten. D.h., Ihr Angebot wird ausgeschlossen. Und selbst wenn der Auftraggeber nachfordern darf, heißt das nicht notwendigerweise, dass er auch nachfordern muss.
Gute Lösung
Vor der Angebotsabgabe sollten Sie zweierlei tun, wenn Sie, grob und unjuristisch gesprochen, Unsinn im Leistungsverzeichnis entdeckt haben: Fragen stellen und Rügen einreichen. Außerdem sollten Sie sich v.a. anwaltliche Beratung holen, was Sie rechtssicher und sinnvollerweise angeben können und was nicht. Nach der Angebotsabgabe sollten Sie sich bereithalten: Wenn der Auftraggeber Ihr Angebot ausschließt, lassen Sie diese Entscheidung sofort anwaltlich überprüfen. Manchmal gibt es Mittel und Wege, Sie wieder in die Wertung hinein zu bringen. Lassen Sie hier jedoch keine Zeit verstreichen, oftmals geht es nur um Tage.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.