10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Lücken las­sen wegen offen­kun­di­ger Feh­ler im Leis­tungs­ver­zeich­nis (7)*

Das Leis­tungs­ver­zeich­nis macht unsin­ni­ge Vor­ga­ben? Sie sol­len für jeden Leis­tungs­teil nament­lich Mit­ar­bei­ter benen­nen? Eine tech­nisch über­flüs­si­ge Posi­ti­on anbie­ten? Und, natür­lich, Ihre Ein­kaufs­prei­se offen­le­gen? Das kann doch unmög­lich ernst gemeint sein?

Pro­blem

Wenn Sie sich schon manch­mal in die­ser Situa­ti­on befun­den haben, dann geht es Ihnen wie vie­len ande­ren Unter­neh­mern. Eine Posi­ti­on im Leis­tungs­ver­zeich­nis erscheint als so unsin­nig, dass sie wie ein Ver­se­hen wirkt – oder wie böse Absicht. Nur, wie gehen Sie jetzt damit um?

Schlech­te Lösung

Vie­le Unter­neh­mer tra­gen nichts ein. Sie las­sen die Posi­ti­on frei, eine Preis- oder Pro­dukt­an­ga­be fehlt, obwohl gefor­dert. Die­se Unter­neh­mer han­deln nach der Devi­se: Was nicht ernst gemeint sein kann, das ist auch nicht ernst gemeint. Lei­der ist dies eine meis­tens eher schlech­te Devi­se. Der Auf­trag­ge­ber will in aller Regel nicht nur rich­ti­ge, son­dern auch voll­stän­di­ge Anga­ben von Ihnen. Dar­auf hat er auch ein Recht. Sind die feh­len­den Anga­ben nicht bloß unter­neh­mens­be­zo­gen, son­dern leis­tungs­be­zo­gen – was bei Prei­sen so gut wie immer der Fall ist –, dann darf er sie auch nur in sehr engen Gren­zen nach­for­dern. Meis­tens sind die­se Gren­zen über­schrit­ten. D.h., Ihr Ange­bot wird aus­ge­schlos­sen. Und selbst wenn der Auf­trag­ge­ber nach­for­dern darf, heißt das nicht not­wen­di­ger­wei­se, dass er auch nach­for­dern muss.

Gute Lösung

Vor der Ange­bots­ab­ga­be soll­ten Sie zwei­er­lei tun, wenn Sie, grob und unju­ris­tisch gespro­chen, Unsinn im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­deckt haben: Fra­gen stel­len und Rügen ein­rei­chen. Außer­dem soll­ten Sie sich v.a. anwalt­li­che Bera­tung holen, was Sie rechts­si­cher und sinn­vol­ler­wei­se ange­ben kön­nen und was nicht. Nach der Ange­bots­ab­ga­be soll­ten Sie sich bereit­hal­ten: Wenn der Auf­trag­ge­ber Ihr Ange­bot aus­schließt, las­sen Sie die­se Ent­schei­dung sofort anwalt­lich über­prü­fen. Manch­mal gibt es Mit­tel und Wege, Sie wie­der in die Wer­tung hin­ein zu brin­gen. Las­sen Sie hier jedoch kei­ne Zeit ver­strei­chen, oft­mals geht es nur um Tage. *Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner