Sie kennen bestimmt Ihr Recht in Bauvergabeverfahren, die Preise der Konkurrenz zu erfahren. Sie dürfen (noch) in die Niederschrift über die Angebotsöffnung hineinsehen. Und zwar ober- wie unterhalb des EU-Schwellenwerts. Es soll Bieter geben, die vor allem auch deshalb an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Wann erfährt man schon, wie viel andere Unternehmen für dieselbe Leistung verlangen?
Rechtslage unterhalb der Schwelle
In nationalen Bauvergabeverfahren ist Ihnen die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge zu „gestatten“. D.h., Sie sollten einen Antrag stellen. Wenn Sie es beantragen, muss der Auftraggeber Ihnen die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl der Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung unverzüglich mitteilen.
Rechtslage oberhalb der Schwelle
Oberhalb des EU-Schwellenwerts, also in europaweiten Vergabeverfahren, braucht es noch nicht mal einen Antrag. Hier stellt der öffentliche Auftraggeber den Bietern die genannten Informationen unverzüglich elektronisch zur Verfügung. Gemeint ist damit die sog. Zusammenstellung der Angebote. Dabei handelt es sich um einen – allerdings sehr wesentlichen – Auszug aus der Niederschrift der Angebotsöffnung. Nicht jedoch um die gesamte Niederschrift der Angebotsöffnung. Auch insoweit wurde eine Art Antragserfordernis hineingemogelt: Den Bietern ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge zu „gestatten“.
Wann Sie den Antrag stellen sollten
Wenn Sie sich nun fragen sollten, wann Sie den Antrag auf Einsicht bzw. Übermittlung stellen sollen, so gibt es keine eindeutige Zeitpunktregelung im Gesetz. Denkbar ist es, den Antrag im Begleitschreiben zum Angebot zu stellen. Dafür müssten Sie aber überhaupt ein solches Begleitschreiben verwenden. Hiervon rate ich meistens ab, schon wegen des Risikos, die Vergabeunterlagen versehentlich abzuändern. Besser erscheint es mir, ein Standardschreiben bereit zu halten. Und dieses Schreiben einen Tag nach Angebotsöffnung über die Vergabeplattform hochzuladen. Alles, was Sie dafür brauchen: ein ordentliches Standardschreiben, mit dem Sie alle denkbaren Fälle abdecken, und natürlich eine ordentlich eingetragene Wiedervorlage.
Ausblick
Ob Ihnen dieses Recht erhalten bleiben wird? Man wird sehen, was die Zukunft bringt. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gibt es kein vergleichbares Institut. Die Kritik bei Bauvergaben gibt es schon lange. Deshalb sollten Sie die Entwicklung der Rechtslage beobachten. Nicht dass Sie den Antrag eines Tages stellen, obwohl Ihr Einsichtsrecht aus der VOB/A bereits gestrichen wurde.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.