10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 1: Die Rüge im Ange­bot

Stel­len Sie sich eine Öffent­li­che Aus­schrei­bung oder ein Offe­nes Ver­fah­ren vor. Sie haben genau einen Schuss. Bei der Beprei­sung des LV fällt Ihnen auf, dass bestimm­te Aus­füh­run­gen „nicht gehen“. Sie sind tech­nisch unmög­lich oder wirt­schaft­lich sinn­los.

Was tun?

Oft genug geht der Bau­un­ter­neh­mer wie folgt vor: Einen Tag vor Ablauf der Ange­bots­ab­ga­be­frist ver­fasst er ein Anschrei­ben, in dem er auf die Pro­ble­me hin­weist. Und fügt es sei­nem Ange­bot bei. Als Ein­heits­preis gibt er 1,00 Euro oder manch­mal sogar 0,00 Euro an.

Nicht gut

Sie haben es gera­de gele­sen. Las­sen Sie das. Wenn Sie ein Pro­blem mit der Vor­ga­be haben, rügen Sie sie. Und zwar recht­zei­tig, d.h. eini­ge Tage vor Ablauf der Ange­bots­ab­ga­be­frist. Mög­lichst über das jeweils ein­ge­setz­te Ver­ga­be­por­tal. Eine Rüge „im Ange­bot“ ist oft­mals ver­spä­tet.

Was ist das über­haupt?

Man kann auch die wei­te­re Fra­ge stel­len (abhän­gig vom Ein­zel­fall): Ist das über­haupt eine (wahr­schein­lich) ver­spä­te­te Rüge oder nicht bereits eine Abän­de­rung des LVs oder auch eine Misch­kal­ku­la­ti­on, schließ­lich bie­ten Sie selt­sa­me Ein­heits­prei­se an? Sie sehen, die­se Sache wird sich nicht gut ent­wi­ckeln.

Fazit

Pla­nen Sie einen zeit­li­chen Puf­fer ein, wenn Sie Ange­bo­te bear­bei­ten. Rügen Sie mög­lichst nicht „im Ange­bot“. Und wenn Sie rügen, dann rügen Sie, und zwar aus­drück­lich und ver­bun­den mit einer Abhil­fe­auf­for­de­rung unter Frist­set­zung.

10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben – Alle Bei­trä­ge im Über­blick

Die­ser Bei­trag ist Teil der 10-teil­i­gen Serie „10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen)“.

Teil 1: Die Rüge im Ange­bot

Teil 2: Kei­nen Ein­sichts­an­trag stel­len und so nur die hal­be Wahr­heit ken­nen

Teil 3: Kei­ne Infor­ma­tio­nen über die Grün­de für die Ableh­nung Ihres Ange­bots ein­ho­len

Teil 4: Frist zur Ein­rei­chung von Eig­nungs­nach­wei­sen „rei­ßen“

Teil 5: Eine nicht-ver­gleich­ba­re Refe­renz­leis­tung benen­nen

Teil 6: Fra­gen, kri­ti­sie­ren und hin­wei­sen, nur nicht rügen?

Teil 7: Lücken las­sen wegen offen­kun­di­ger Feh­ler im Leis­tungs­ver­zeich­nis?

Teil 8: Eine ver­deck­te Pro­dukt­spe­zi­fik ein­fach hin­neh­men?

Teil 9: Im lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren neue oder ande­re Per­so­nen benen­nen

Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.


Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

Für eine unver­bind­li­che Anfra­ge kon­tak­tie­ren Sie bit­te direkt tele­fo­nisch oder per E‑Mail einen unse­rer Ansprech­part­ner oder nut­zen Sie das Kon­takt­for­mu­lar.

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