Kooperationen unter Unternehmen sind in öffentlichen Vergabeverfahren immer mit Problemen behaftet. Eine besonders anfällige Konstellation ist die frühzeitige Benennung von Projektpartnern, die sich im Lauf des Vergabeverfahrens als nicht mehr richtig herauskristallisiert.
Ihr Partner will oder kann nicht mehr
Sie wollen mit einem ganz bestimmten Unternehmen zusammenarbeiten, entweder als Nachunternehmen oder als Bietergemeinschaft, vielleicht auch nur als Lieferant oder Geräteverleiher. Die Vorgespräche laufen gut, dann jedoch ändert sich etwas. Vielleicht geht es ums Geld, vielleicht um Kapazitäten. Jedenfalls stellt sich heraus, dass Sie nicht mehr zusammenarbeiten wollen oder können, wie sie es ursprünglich einmal vorhatten. Das Problem: Dem öffentlichen Auftraggeber haben Sie im Vergabeverfahren bereits angezeigt, dass und wahrscheinlich auch wie genau Sie mit diesem Dritten kooperieren werden.
Was heißt das: Kooperation angezeigt?
Möglicherweise haben Sie das Angebot oder auch nur den Teilnahmeantrag als Bietergemeinschaft abgegeben. Dann ist nicht Ihr Unternehmen der Bieter, sondern eben diese Bietergemeinschaft. Oder Sie haben bestimmte Leistungen als Nachunternehmer-Leistungen ausgewiesen. Sie haben also angegeben, diese Leistungen nicht im eigenen Betrieb erbringen zu wollen oder zu können. Sondern durch Dritte, also eben diese Partner-Unternehmen, die jetzt nicht mehr wollen oder können.
Wie komme ich da wieder raus?
Das kommt darauf an. Vielleicht haben Sie die Erklärungen als Bietergemeinschaft abgegeben, aber noch in keiner Weise erläutert, wie sich die Pflichten innerhalb der Bietergemeinschaft aufteilen – und können durch einen vernünftigen Bietergemeinschafts- bzw. ARGE-Vertrag Ihren vermeintlichen Ex-Partner wieder „einfangen“. Und wenn es sich um einen Nachunternehmer handelt, haben Sie denn schon seinen Namen angegeben? Im Einzelfall ist genau zu prüfen, wie das Problem gelöst werden kann. Und zwar anwaltlich. Machen Sie es nicht selbst! Denn über Ihnen schwebt das Damoklesschwert des Angebots- bzw. Teilnahmeantragsausschlusses z.B. wegen nachträglicher Abänderung des Angebots bzw. Teilnahmeantrags. Nicht immer (tatsächlich sogar äußerst selten) liegt die Lösung im Vergabeverfahren. Oftmals kann auf vertraglicher Ebene – mit dem Dritten – eine Lösung gefunden werden.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.