10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Im lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren neue oder ande­re Per­so­nen benen­nen (9)*

Koope­ra­tio­nen unter Unter­neh­men sind in öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren immer mit Pro­ble­men behaf­tet. Eine beson­ders anfäl­li­ge Kon­stel­la­ti­on ist die früh­zei­ti­ge Benen­nung von Pro­jekt­part­nern, die sich im Lauf des Ver­ga­be­ver­fah­rens als nicht mehr rich­tig her­aus­kris­tal­li­siert.

Ihr Part­ner will oder kann nicht mehr

Sie wol­len mit einem ganz bestimm­ten Unter­neh­men zusam­men­ar­bei­ten, ent­we­der als Nach­un­ter­neh­men oder als Bie­ter­ge­mein­schaft, viel­leicht auch nur als Lie­fe­rant oder Gerä­te­ver­lei­her. Die Vor­ge­sprä­che lau­fen gut, dann jedoch ändert sich etwas. Viel­leicht geht es ums Geld, viel­leicht um Kapa­zi­tä­ten. Jeden­falls stellt sich her­aus, dass Sie nicht mehr zusam­men­ar­bei­ten wol­len oder kön­nen, wie sie es ursprüng­lich ein­mal vor­hat­ten. Das Pro­blem: Dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber haben Sie im Ver­ga­be­ver­fah­ren bereits ange­zeigt, dass und wahr­schein­lich auch wie genau Sie mit die­sem Drit­ten koope­rie­ren wer­den.

Was heißt das: Koope­ra­ti­on ange­zeigt?

Mög­li­cher­wei­se haben Sie das Ange­bot oder auch nur den Teil­nah­me­an­trag als Bie­ter­ge­mein­schaft abge­ge­ben. Dann ist nicht Ihr Unter­neh­men der Bie­ter, son­dern eben die­se Bie­ter­ge­mein­schaft. Oder Sie haben bestimm­te Leis­tun­gen als Nach­un­ter­neh­mer-Leis­tun­gen aus­ge­wie­sen. Sie haben also ange­ge­ben, die­se Leis­tun­gen nicht im eige­nen Betrieb erbrin­gen zu wol­len oder zu kön­nen. Son­dern durch Drit­te, also eben die­se Part­ner-Unter­neh­men, die jetzt nicht mehr wol­len oder kön­nen.

Wie kom­me ich da wie­der raus?

Das kommt dar­auf an. Viel­leicht haben Sie die Erklä­run­gen als Bie­ter­ge­mein­schaft abge­ge­ben, aber noch in kei­ner Wei­se erläu­tert, wie sich die Pflich­ten inner­halb der Bie­ter­ge­mein­schaft auf­tei­len – und kön­nen durch einen ver­nünf­ti­gen Bie­ter­ge­mein­schafts- bzw. ARGE-Ver­trag Ihren ver­meint­li­chen Ex-Part­ner wie­der „ein­fan­gen“. Und wenn es sich um einen Nach­un­ter­neh­mer han­delt, haben Sie denn schon sei­nen Namen ange­ge­ben? Im Ein­zel­fall ist genau zu prü­fen, wie das Pro­blem gelöst wer­den kann. Und zwar anwalt­lich. Machen Sie es nicht selbst! Denn über Ihnen schwebt das Damo­kles­schwert des Ange­bots- bzw. Teil­nah­me­an­trags­aus­schlus­ses z.B. wegen nach­träg­li­cher Abän­de­rung des Ange­bots bzw. Teil­nah­me­an­trags. Nicht immer (tat­säch­lich sogar äußerst sel­ten) liegt die Lösung im Ver­ga­be­ver­fah­ren. Oft­mals kann auf ver­trag­li­cher Ebe­ne – mit dem Drit­ten – eine Lösung gefun­den wer­den. *Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner