10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Eine ver­deck­te Pro­dukt­spe­zi­fik hin­neh­men (8)*

Sie ken­nen die Situa­ti­on: Sie blät­tern durch die Leis­tungs­be­schrei­bung, und je län­ger Sie dar­in lesen, des­to kla­rer steht Ihnen vor Augen, wel­che Pro­duk­te sich der Auf­trag­ge­ber wünscht, aber nicht aus­drück­lich hin­ein­ge­schrie­ben hat. Ver­är­gert legen Sie die Leis­tungs­be­schrei­bung zur Sei­te. Denn Sie kön­nen oder wol­len nicht mit die­sen Pro­duk­ten bau­en, aus tech­ni­schen oder auch wirt­schaft­li­chen Grün­den.

Gehen Sie in den Clinch

Dabei soll­ten Sie das genaue Gegen­teil tun. Eine ver­deck­te Pro­dukt­spe­zi­fik, also Pro­dukt­vor­ga­ben, die nicht aus­drück­lich auf­ge­stellt wer­den, son­dern sich viel­mehr aus dem Zusam­men­spiel aller Ein­zel­vor­ga­ben und damit qua­si still­schwei­gend erge­ben, sind sehr ver­brei­tet. Und (nicht nur) nach unse­rer Über­zeu­gung immer (!) unzu­läs­sig. Weh­ren Sie sich also dage­gen, for­mu­lie­ren Sie – am bes­ten mit anwalt­li­cher Hil­fe – eine Rüge.

Und was genau soll ich rügen?

Wie wäre es damit: Die Bestim­mung ist ver­ga­be­rechts­wid­rig, weil sie intrans­pa­rent ist. Es wird ver­schwie­gen und ver­schlei­ert, dass in Wahr­heit gera­de nicht pro­dukt­neu­tral aus­ge­schrie­ben wird, son­dern pro­dukt­spe­zi­fisch. Dies dürf­te auch den Gleich­be­hand­lungs- und den Wett­be­werbs­grund­satz ver­let­zen, was Sie eben­falls rügen könn­ten. Außer­dem gibt es ein paar Bestim­mun­gen der VOB/A bzw. EU VOB/A, die eben­falls ver­letzt sein könn­ten.

Aber was habe ich davon?

Wenn der Auf­trag­ge­ber auf Ihre Rüge hin die Aus­schrei­bung „öff­net“, kön­nen Sie mög­li­cher­wei­se die Pro­duk­te anbie­ten, die Sie selbst vor­zie­hen. Zumal sich Ihnen in der Rüge­kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Auf­trag­ge­ber viel­leicht ganz neue Per­spek­ti­ven auf­tun. Auf ein­mal wird aus einer unin­ter­es­san­ten Aus­schrei­bung ein ech­ter Gewinn. Und wenn der Auf­trag­ge­ber nicht mit­macht, rufen Sie eben kurz die Ver­ga­benach­prü­fungs­in­stan­zen an. Die Erfolgs­aus­sich­ten sind bei einer ver­deck­ten Pro­dukt­spe­zi­fik gut. Den­ken Sie dabei immer dar­an: Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber muss nach einer BGH-Ent­schei­dung aus dem Jahr 2011 zumin­dest die Anwalts­kos­ten nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz erset­zen, wenn die Rüge begrün­det ist. Und er macht es auch meis­tens. Oft­mals auch ohne zu mur­ren. *Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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