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aban­te live – Vor­trags­an­for­de­run­gen zu bau­zeit­be­zo­ge­nen Ansprü­chen des Auf­trag­neh­mers

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich in unse­rem letz­ten aban­te live mit dem Urteil des OLG Stutt­gart, 10 U 22/23, aus­ein­an­der­ge­setzt. Schau­en Sie sich hier das Replay auf unse­rem You­Tube-Kanal an:

OLG Stutt­gart kon­kre­ti­siert Anfor­de­run­gen an Bau­zeit­an­sprü­che: Ein Mus­ter­bei­spiel für Auf­trag­neh­mer  

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart hat im Beru­fungs­ver­fah­ren (Az. 10 U 22/23) bestä­tigt, dass Ansprü­che auf Mehr­ver­gü­tung wegen Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen nur dann gel­tend gemacht wer­den kön­nen, wenn die Ver­zö­ge­run­gen und ihre Aus­wir­kun­gen auf die Auf­trags­aus­füh­rung beim Auf­trag­ge­ber detail­liert dar­ge­legt wer­den. Die­se Ent­schei­dung steht im Ein­klang mit vor­he­ri­gen Urtei­len ande­rer Gerich­te und bie­tet ein kla­res Mus­ter­bei­spiel dafür, wie Auf­trag­neh­mer ihre Ansprü­che kor­rekt dar­le­gen müs­sen, um Erfolg zu haben. 

Das Urteil des OLG Stutt­gart besteht aus drei wesent­li­chen Tei­len: 

  1. Pri­vi­le­gie­rung der VOB/B: Eine vom Auf­trag­ge­ber in den Bau­ver­trag ein­be­zo­ge­ne Klau­sel, die den Auf­trag­neh­mer zur Abstim­mung mit wei­te­ren Auf­trag­neh­mern ver­pflich­tet, stellt eine Abwei­chung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B 2012 dar und führt zu einer Inhalts­kon­trol­le der VOB/B nach § 307 BGB zu Las­ten des Ver­wen­ders.
  1. Ein­ver­nehm­li­che Ver­trags­auf­he­bung und Kün­di­gungs­ver­gü­tung: Die Rechts­fol­gen einer ein­ver­ständ­li­chen Ver­trags­auf­he­bung sind durch Aus­le­gung zu ermit­teln. Abhän­gig von den Umstän­den kann die Ver­trags­auf­he­bung die Fol­gen einer frei­en Kün­di­gung, einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung oder ledig­lich die Ver­gü­tung erbrach­ter Leis­tun­gen nach sich zie­hen. 
  1. Dar­stel­lung und Beweis­füh­rung von bau­zeit­be­zo­ge­nen Ansprü­chen: Die Anfor­de­run­gen an die detail­lier­te Dar­le­gung und Beweis­füh­rung von Mehr­ver­gü­tungs­an­sprü­chen wegen Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen. 

In unse­rem Blog­bei­trag sowie Video geht es dabei ins­be­son­de­re um den drit­ten Punkt.

Hin­ter­grund und Sach­ver­halt 

Im vor­lie­gen­den Fall ging es um den Bau eines Gym­na­si­ums in Tübin­gen, für den Dach­de­cker­ar­bei­ten aus­ge­schrie­ben und an die Klä­ge­rin ver­ge­ben wur­den. Wäh­rend der Bau­pha­se soll es zu meh­re­ren Behin­de­run­gen gekom­men sein, unter ande­rem durch ein Wes­pen­nest im Fall­rohr, die Sper­rung des Dach­zu­gangs und Unsi­cher­hei­ten bei der Mate­ri­al­wahl für die Dach­gau­ben. Die­se Umstän­de führ­ten nach Aus­sa­ge der Klä­ge­rin dazu, dass sie ihre Arbei­ten nicht wie geplant aus­füh­ren konn­te. Aller­dings zeig­te die Klä­ge­rin die Behin­de­run­gen nicht an. 

Die Klä­ge­rin stell­te nach der ein­ver­nehm­li­chen Ver­trags­auf­he­bung in der Abschluss­rech­nung Mehr­for­de­run­gen, unter ande­rem für 273 Bau­lei­ter­stun­den und zusätz­li­che An- und Abfahr­ten, die sie auf die behaup­te­te fremd­ver­schul­de­ten Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen zurück­führ­te. Die­se For­de­run­gen wur­den von der Auf­trag­ge­be­rin abge­lehnt, wor­auf­hin die Klä­ge­rin Kla­ge beim Land­ge­richt Tübin­gen ein­reich­te. Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab, und das OLG Stutt­gart bestä­tig­te die­se Ent­schei­dung im Beru­fungs­ver­fah­ren. 

Fazit 

Das Urteil des OLG Stutt­gart ver­deut­licht, wie wich­tig eine detail­lier­te und prä­zi­se Doku­men­ta­ti­on bei Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen ist. Auf­trag­neh­mer müs­sen sicher­stel­len, dass sie Behin­de­run­gen recht­zei­tig anzei­gen und die dar­aus resul­tie­ren­den Ver­zö­ge­run­gen sowie die damit ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten aus­führ­lich dar­le­gen. Für den Auf­trag­ge­ber muss klar ersicht­lich sein, dass und wie die­se Behin­de­rung tat­säch­lich zu einer Bau­zeit­ver­zö­ge­rung führt. Zudem ist ent­schei­dend, dass aus­ge­führt wird, wie die Ver­zö­ge­rung sich auf die Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers aus­ge­wirkt haben. Die­ses Urteil kann als Bei­spiel für Auf­trag­neh­mer die­nen, die ihre For­de­run­gen rechts­kon­form und schlüs­sig vor­brin­gen wol­len und ver­deut­licht gleich­zei­tig die hohen Anfor­de­run­gen an den Vor­trag bei bau­zeit­be­zo­ge­nen Ansprü­chen. 

Wich­tigs­te Erkennt­nis für Auf­trag­neh­mer 

Auf­trag­neh­mer: Eine gründ­li­che und prä­zi­se Doku­men­ta­ti­on von Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen ist uner­läss­lich. Stel­len Sie sicher, dass Behin­de­run­gen recht­zei­tig ange­zeigt und deren Aus­wir­kun­gen detail­liert doku­men­tiert wer­den. Selbst wenn eine Behin­de­rung offen­kun­dig ist, müs­sen die genau­en Aus­wir­kun­gen auf den Bau­ab­lauf und vor allem die ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten für den Auf­trag­ge­ber nach­voll­zieh­bar dar­ge­stellt wer­den. Nur durch eine umfas­sen­de und nach­voll­zieh­ba­re Dar­stel­lung kön­nen Ansprü­che auf Mehr­ver­gü­tung erfolg­reich gel­tend gemacht wer­den.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.


Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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