Vergaberechtslexikon
Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren findet grundsätzlich nur bei Vergaben Anwendung, die den Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibung erreichen oder überschreiten (§ 106 GWB [Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen] oder, wenn dies in den Landesvergabegesetzen bestimmt ist (z.B. Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA). Das Nachprüfungsverfahren findet vor den Vergabekammern der Länder oder des Bundes statt.
Geregelt ist das Nachprüfungsverfahren in §§ 155 ff. GWB.
Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, dass
- ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und
- eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung der Vergabegrundsätze geltend macht und
- dem (durch die Nichtbeachtung der Vergabegrundsätze) ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Das Unternehmen muss den Vergabeverstoß vorher innerhalb der angegebenen Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben (Rügeobliegenheit), § 160 Absatz 3 GWB. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 GWB festgestellt werden soll.
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich zu stellen und unverzüglich zu begründen.
Die Vergabekammern erforschen den Sachverhalt von Amt wegen. Sie prüfen in einem ersten Schritt, ob der Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist dies der Fall, wird der Nachprüfungsantrag abgelehnt. Ist dies nicht der Fall wird der Nachprüfungsantrag an den Auftraggeber übermittelt und die Vergabeakte bei diesem angefordert.
Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht grundsätzlich auf eine mündliche Verhandlung; kann aber auch nach Aktenlage entschieden werden.
Grundsätzlich ist das Beschleunigungsgebot zu beachten. Ab Eingang des Antrages trifft die Vergabekammer die Entscheidung innerhalb von 5 Wochen. Unter besonderen Umständen kann diese Frist um weiter 2 Wochen verlängert werden.
Ist der Nachprüfungsantrag begründet, trifft die Vergabekammer geeignete Maßnahmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen. Ist der Nachprüfungsantrag unbegründet, wir er abgelehnt.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026
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