Das OLG Düsseldorf entschied mit seinem Beschluss vom 06.03.2026 (Az.: Verg 29/22), dass die nachträgliche Ergänzung von Konzessionsverträgen um Schnellladeinfrastruktur eine wesentliche Änderung darstellt, die ein neues Vergabeverfahren erfordert.
Das Video zur Urteilsbesprechung finden Sie hier:
Sachverhalt
Der Rechtsstreit entzündete sich an der Entscheidung der bundeseigenen A‑GmbH, bestehende Konzessionsverträge für Autobahn-Nebenbetriebe (Tankstellen, Raststätten, Hotels) aus den späten 1990er-Jahren zu erweitern. Ohne neues Vergabeverfahren wurde den bisherigen Konzessionsnehmern per Ergänzungsvereinbarung im Jahr 2022 das Recht und die Pflicht übertragen, flächendeckend Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben. Ein Mitbewerber sah darin eine unzulässige De-facto-Vergabe und rügte die unterbliebene Ausschreibung. Nach einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH musste das OLG Düsseldorf final über die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen entscheiden.
Kernpunkt der Entscheidung
Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass die Errichtung und der Betrieb von Schnellladeinfrastruktur kein Bestandteil der ursprünglichen Altverträge war. Nach Auslegung der Verträge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Jahren 1997/1998 umfasste der Begriff „Tankstelle“ lediglich die Versorgung mit fossilen Kraftstoffen; die Elektromobilität stellte damals keinen absehbaren Regelungsgegenstand für die Vertragsparteien dar. Zudem liegt eine erhebliche Ausweitung des Auftragsgegenstandes vor, da die Bereitstellung von Ladestrom heute ein eigenständiges Marktsegment bildet, das technologisch völlig neue Anforderungen an die Infrastruktur stellt und somit den Gesamtcharakter der ursprünglichen Konzession massiv verändert. Insoweit liegt bezüglich der Ergänzung der ursprünglichen Konzession eine wesentliche Vertragsänderung vor. Zudem griffen auch Ausnahmetatbestände, die die Ergänzung der ursprünglichen Konzession ohne eine Vergabeverfahren ermöglichen, nicht ein. Zwar war die rasante Entwicklung der E‑Mobilität in den 1990er-Jahren nicht konkret vorhersehbar, jedoch war die Vertragsänderung nicht im vergaberechtlichen Sinne erforderlich. Eine solche Anpassung ohne neues Vergabeverfahren ist nur dann zulässig, wenn sie zwingend notwendig ist, um die ordnungsgemäße Erfüllung der ursprünglichen Pflichten – wie das Tanken von Kraftstoffen und das Rasten – sicherzustellen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Im Ergebnis war die Erweiterung der ursprünglichen Konzession ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens unwirksam.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Prüfungspflicht bei technischen Entwicklungen: Bei langfristigen Vertragsverhältnissen dürfen neue Leistungsbilder (wie moderne Energieinfrastruktur) in der Regel nicht einfach „beigepackt“ werden. Prüfen Sie frühzeitig, ob neue Bedarfe einen eigenständigen Markt bilden.
- Transparenzgebot: Verlassen Sie sich nicht auf vermeintliche Inhouse-Privilegien oder Exklusivitätsklauseln in Altverträgen, wenn sich die Marktsituation grundlegend gewandelt hat.
- Dokumentation der Erforderlichkeit: Eine Vertragsänderung ohne Ausschreibung ist nur in extrem engen Grenzen zulässig. Die bloße wirtschaftliche Zweckmäßigkeit reicht nicht aus, um den Wettbewerb zu umgehen.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Wettbewerber-Monitoring: Achten Sie auf Transparenzbekanntmachungen zu Vertragsänderungen. Wenn ein Auftraggeber Leistungen ohne Wettbewerb vergibt, die über das ursprüngliche Konzept hinausgehen, kann dies Ihre Chance auf den Markteintritt blockieren.
- Rechtssicherheit von Ergänzungen: Wenn Sie als Bestands-Konzessionär zusätzliche Aufgaben übernehmen, lassen Sie die vergaberechtliche Zulässigkeit der Erweiterung prüfen. Eine unwirksame Ergänzungsvereinbarung kann zum Verlust der Investitionssicherheit führen.
- Fokus auf Fachkompetenz: In neuen Vergabeverfahren für innovative Infrastruktur zählen fachliche Exzellenz und moderne Lösungsansätze mehr als der bloße Besitz von Standorten.