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Kei­ne Nach­for­de­rung wer­tungs­re­le­van­ter Unter­la­gen!

Die Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des (VK Bund) ent­schied am 25. Juni 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 1 – 36/25), dass die Nach­for­de­rung wer­tungs­re­le­van­ter Unter­la­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren unzu­läs­sig ist und zum zwin­gen­den Aus­schluss des Ange­bots führt. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung

Sach­ver­halt 

In dem zugrun­de lie­gen­den Ver­fah­ren schrieb der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber anspruchs­vol­le Dienst­leis­tun­gen im Bereich der Pro­ben­lo­gis­tik und Teil­neh­mer­re­kru­tie­rung aus. Der Leis­tungs­ge­gen­stand umfass­te unter ande­rem die Rekru­tie­rung von Teil­neh­men­den über Mel­de­äm­ter in min­des­tens 100 Kom­mu­nen, meh­re­re Kon­takt­zeit­punk­te, Inter­views, Mes­sun­gen sowie Pro­ben­ent­nah­men und Pro­ben­lo­gis­tik ein­schließ­lich Prä­ana­ly­tik in mobi­len Labo­ren. Da der Preis als Fest­preis vor­ge­ge­ben wur­de, wur­de der Wett­be­werb aus­schließ­lich über qua­li­ta­ti­ve Zuschlags­kri­te­ri­en aus­ge­tra­gen. Ein zen­tra­les Kri­te­ri­um – das drit­te Zuschlags­kri­te­ri­um, gewich­tet mit 15 % und maxi­mal 5 Punk­ten – war die Erfah­rung der benann­ten Schlüs­sel­per­so­nen anhand der Anzahl bereits durch­ge­führ­ter Pro­jek­te mit min­des­tens 500 Teil­neh­men­den. Die Bewer­tung erfolg­te über eine Quo­ten­for­mel: Das Ange­bot mit der höchs­ten Anzahl ein­schlä­gi­ger Pro­jek­te erhielt 5 Punk­te, die übri­gen wur­den ins Ver­hält­nis gesetzt. 

Die spä­te­re Antrag­stel­le­rin benann­te zwar Per­so­nal, ver­säum­te es jedoch, die­sem im Ange­bot die gefor­der­ten Pro­jekt­er­fah­run­gen kon­kret zuzu­ord­nen. Ein genann­tes Pro­jekt lag zudem in der Zukunft und beleg­te daher kei­ne bereits vor­han­de­ne Erfah­rung. Nach einer Auf­klä­rungs­an­fra­ge ver­such­te der Bie­ter, die­se Lücken durch den nach­träg­li­chen Ver­weis auf einen Nach­un­ter­neh­mer zu fül­len. Da dies eine unzu­läs­si­ge Ände­rung des ursprüng­li­chen Ange­bots­in­halts dar­stell­te, blieb das Ange­bot unvoll­stän­dig. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Der Beschluss behan­delt meh­re­re zen­tra­le Aspek­te. Zunächst stell­te die VK Bund fest, dass der Nach­prü­fungs­an­trag teil­wei­se bereits unzu­läs­sig war: Soweit die Antrag­stel­le­rin das drit­te Wer­tungs­kri­te­ri­um als sol­ches angriff, war sie gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB prä­klu­diert, da der behaup­te­te Ver­ga­be­rechts­ver­stoß bereits aus den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­bar war und nicht bis zum Ablauf der Ange­bots­frist gerügt wur­de. In der Sache stell­te die VK Bund fest, dass das Ange­bot der Antrag­stel­le­rin bereits des­halb aus­zu­schlie­ßen war, weil wer­tungs­re­le­van­te Erklä­run­gen zum drit­ten Zuschlags­kri­te­ri­um fehl­ten. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 VgV ist eine Nach­for­de­rung von Unter­la­gen dann aus­ge­schlos­sen, wenn es sich um leis­tungs­be­zo­ge­ne Unter­la­gen han­delt, die unmit­tel­bar die Wer­tung des Ange­bots beein­flus­sen. Da die gefor­der­ten Pro­jekt­be­schrei­bun­gen der Schlüs­sel­per­so­nen hier direkt in die qua­li­ta­ti­ve Punkt­be­wer­tung ein­flos­sen, durf­ten sie nach Ablauf der Ange­bots­frist nicht mehr ver­voll­stän­digt wer­den. Ein Ermes­sen steht dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber in einem sol­chen Fall nicht zu; der Aus­schluss eines unvoll­stän­di­gen Ange­bots ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwin­gend. 

Dar­über hin­aus beton­te die Kam­mer, dass eine nach­träg­li­che Ände­rung der Leis­tungs­ver­tei­lung – etwa die Anga­be, dass ein Nach­un­ter­neh­mer nun doch für zusätz­li­che Arbeits­pa­ke­te ver­ant­wort­lich sein soll – eine unzu­läs­si­ge Ange­bots­än­de­rung dar­stellt. Ein Bie­ter ist an den Inhalt sei­nes ursprüng­li­chen Ange­bots gebun­den; dem Auf­trag­ge­ber steht inso­weit ein Beur­tei­lungs­spiel­raum bei der Gestal­tung von Zuschlags­kri­te­ri­en zu, der hier nicht über­schrit­ten wur­de. Zudem bestä­tig­te die VK Bund die Zuläs­sig­keit von Zuschlags­kri­te­ri­en, die auf die Erfah­rung des kon­kret ein­ge­setz­ten Per­so­nals abstel­len. Sol­che Kri­te­ri­en sind ent­ge­gen der Ansicht der Antrag­stel­le­rin nicht als unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Eig­nungs­kri­te­ri­en, son­dern als per­so­nen­be­zo­ge­ne Qua­li­täts­merk­ma­le im Sin­ne des § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV zu wer­ten. Hin­sicht­lich des Ange­bots der Bei­gela­de­nen stell­te die Kam­mer fest, dass anfäng­li­che Doku­men­ta­ti­ons­de­fi­zi­te durch zuläs­si­ge Auf­klä­rung – ohne Nach­schie­ben neu­er Pro­jek­te – beho­ben wer­den konn­ten. Für die Aus­le­gung der Ver­ga­be­un­ter­la­gen kommt es dabei auf das objek­ti­ve Ver­ständ­nis eines fach­kun­di­gen Bie­ters an, wobei das ein­heit­li­che Ver­ständ­nis aller Bie­ter als wich­ti­ges Indiz für die Klar­heit der Vor­ga­ben gewer­tet wer­den kann. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Schlüs­sel­per­so­nen im Zuschlag absi­chern: Die Bewer­tung der Erfah­rung von Schlüs­sel­per­so­nen ist als Zuschlags­kri­te­ri­um zuläs­sig, sofern der Qua­li­täts­be­zug zum Leis­tungs­ge­gen­stand sau­ber begrün­det und ope­ra­tio­na­li­siert wird. 
  • Abga­be­an­for­de­run­gen ein­deu­tig plat­zie­ren: Alles, was für die Punk­te­ver­ga­be rele­vant ist, muss als Abga­be­an­for­de­rung ein­deu­tig und an der rich­ti­gen Stel­le in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen ste­hen – nicht nur in einer all­ge­mei­nen Erläu­te­rung. 
  • Auf­klä­rung sau­ber doku­men­tie­ren: Die Auf­klä­rung darf nicht zur Nach­bes­se­rung eines feh­ler­haf­ten Ange­bots füh­ren. In der Ver­ga­be­ak­te muss nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert sein, dass kei­ne unzu­läs­si­ge Nach­bes­se­rung zuge­las­sen wur­de. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Voll­stän­dig­keit vor Absen­dung prü­fen:. Prü­fen Sie eigen­ver­ant­wort­lich anhand der Leis­tungs­be­schrei­bung und der Wer­tungs­ma­trix, wel­che Nach­wei­se in wel­chem Umfang zwin­gend mit dem Ange­bot ein­zu­rei­chen sind und ob die Nach­wei­se per­so­nen­ge­bun­den sind. 
  • Kei­ne nach­träg­li­chen Inhalts­än­de­run­gen: Eine Auf­klä­rung dient ledig­lich der Erläu­te­rung; der Ver­such, feh­len­de Erfah­run­gen durch neue Nach­un­ter­neh­mer-Struk­tu­ren zu hei­len, ist unzu­läs­sig. 
  • Früh­zei­ti­ge Rüge bei Unklar­hei­ten: Erkenn­ba­re Män­gel in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen müs­sen zwin­gend vor Ablauf der Ange­bots­frist gerügt wer­den, um die Antrags­be­fug­nis zu erhal­ten. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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