Vergaberechtslexikon
Markterkundung
Jedem Vergabeverfahren sollte eine Markterkundung vorausgehen. Manchmal besteht sogar eine (oftmals fördermittelrechtliche) Pflicht zur Durchführung einer Markterkundung. So kann sich der öffentliche Auftraggeber einen Überblick über die potentiellen Bieter, am Markt zur Verfügung stehenden Produkte und Methoden sowie aufgerufene Preise verschaffen. Auch kann die Markterkundung als Grundlage zur Erstellung der Vergabeunterlagen, zur Ermittlung der richtigen Vergabeverfahrensart oder der Auftragswertschätzung dienen. Der Auftraggeber darf zur Erkundung des Marktes auch bei bekannten Unternehmen anfragen und konkrete technische Details oder auch Preise und deren Zusammensetzung erfragen. Selbstredend ist er verpflichtet, die spätere Ausschreibung wettbewerbsoffen und produktneutral vorzunehmen. Es empfiehlt sich für den öffentlichen Auftraggeber, zur Sicherstellung der Transparenz die Markterkundung zu dokumentieren.
Verboten ist es, die Markterkundung im Wege eines Vergabeverfahrens durchzuführen. Wird also ein Vergabeverfahren nur zu Informationszwecken durchgeführt, ohne dass ein Zuschlag beabsichtigt ist, so ist das unzulässig. Die Bieter sollen vor dem Aufwand einer Angebotserstellung ohne Aussicht auf Zuschlagserteilung geschützt werden.
Video: Markerkundung
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Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026
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