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Koor­di­na­ti­ons­vor­teil ist kein Frei­brief!

Die Ver­ga­be­kam­mer Nie­der­sach­sen ent­schied mit ihrem Beschluss vom 12. August 2025 (Az.: VgK-29/2025), dass ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber nur dann von der grund­sätz­lich gebo­te­nen Fach­los­ver­ga­be abse­hen darf, wenn er die wider­strei­ten­den Belan­ge umfas­send abge­wo­gen hat und die für eine Gesamt­ver­ga­be spre­chen­den tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Grün­de im kon­kre­ten Fall über­wie­gen. Der mit einer los­wei­sen Ver­ga­be typi­scher­wei­se ver­bun­de­ne Koor­di­nie­rungs­auf­wand oder sons­ti­ge orga­ni­sa­to­ri­sche Mehr­auf­wand genügt hier­für allein nicht. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt

Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber schrieb eine Rah­men­ver­ein­ba­rung über die Lie­fe­rung von Lösch­grup­pen­fahr­zeu­gen mit einer Lauf­zeit von 48 Mona­ten euro­pa­weit aus. Vor­ge­se­hen war eine Gesamt­ver­ga­be: Fahr­ge­stell, Fahr­zeug­auf­bau und Bela­dung soll­ten aus einer Hand beschafft wer­den. Eine Auf­tei­lung in Fach- oder Teil­lo­se erfolg­te nicht. 

Der Auf­trag­ge­ber begrün­de­te die Gesamt­ver­ga­be ins­be­son­de­re mit tech­ni­schen Schnitt­stel­len zwi­schen Fahr­ge­stell, Auf­bau und Bela­dung. Hin­zu kamen der erwar­te­te Koor­di­nie­rungs­auf­wand, mög­li­che Schwie­rig­kei­ten bei Garan­tie und Gewähr­leis­tung, zusätz­li­che Lager- und Abstim­mungs­kos­ten sowie wirt­schaft­li­che Vor­tei­le einer Seri­en­fer­ti­gung. Ein­heit­li­che Fahr­zeu­ge soll­ten außer­dem die Zusam­men­ar­beit der Feu­er­weh­ren im Kata­stro­phen­fall erleich­tern. 

Die Antrag­stel­le­rin war vor allem auf die Her­stel­lung von Feu­er­wehr­auf­bau­ten spe­zia­li­siert. Sie bean­stan­de­te, dass sie durch die Gesamt­ver­ga­be an einer wirt­schaft­lich ver­tret­ba­ren Ange­bots­ab­ga­be gehin­dert wer­de. Für Fahr­ge­stel­le, Auf­bau­ten und Bela­dung bestün­den eigen­stän­di­ge Leis­tungs­be­rei­che. Die­se müss­ten grund­sätz­lich in Fach­lo­se auf­ge­teilt wer­den. Außer­dem ver­lang­te sie eine Auf­tei­lung der vor­ge­se­he­nen Fahr­zeug­men­ge in Teil­lo­se. 

Nach­dem der Auf­trag­ge­ber der Rüge nur teil­wei­se abge­hol­fen hat­te, lei­te­te die Antrag­stel­le­rin ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ein. Die Ver­ga­be­kam­mer stell­te eine Ver­let­zung ihrer Rech­te fest und ver­setz­te das Ver­ga­be­ver­fah­ren in den Stand vor der euro­pa­wei­ten Bekannt­ma­chung zurück. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung

Nach § 97 Abs. 4 GWB sind Leis­tun­gen grund­sätz­lich nach Men­ge und Fach­ge­biet in Lose auf­zu­tei­len. Eine Gesamt­ver­ga­be ist nur zuläs­sig, wenn im kon­kre­ten Fall über­wie­gen­de wirt­schaft­li­che oder tech­ni­sche Grün­de dafür spre­chen. Der Auf­trag­ge­ber muss des­halb die Vor- und Nach­tei­le der Los­ver­ga­be neu­tral unter­su­chen, gegen­ein­an­der abwä­gen und nach­voll­zieh­bar doku­men­tie­ren. Pau­scha­le Hin­wei­se auf Schnitt­stel­len, Pass­ge­nau­ig­keit oder tech­ni­sche Schwie­rig­kei­ten genü­gen nicht. 

Die Ver­ga­be­kam­mer hielt die Begrün­dung der Gesamt­ver­ga­be im kon­kre­ten Ver­fah­ren nicht für trag­fä­hig. Ins­be­son­de­re kann der Koor­di­nie­rungs­auf­wand, der typi­scher­wei­se mit einer los­wei­sen Ver­ga­be ver­bun­den ist, für sich allein kei­ne Gesamt­ver­ga­be recht­fer­ti­gen. Auch Schwie­rig­kei­ten bei der zeit­li­chen Abstim­mung ver­schie­de­ner Lie­fe­ran­ten sowie bei Garan­tie und Gewähr­leis­tung müs­sen grund­sätz­lich durch geeig­ne­te Ver­ga­be­un­ter­la­gen und ver­trag­li­che Rege­lun­gen bewäl­tigt wer­den. 

Für Fahr­ge­stel­le und Auf­bau­ten von Lösch­grup­pen­fahr­zeu­gen bejah­te die Ver­ga­be­kam­mer eigen­stän­di­ge Her­stel­ler­märk­te. Daher lag die Bil­dung ent­spre­chen­der Fach­lo­se nahe. Ein geson­der­tes Fach­los für die Bela­dung hielt sie dage­gen nicht für zwin­gend, weil sie inso­weit kei­nen eigen­stän­di­gen Her­stel­ler­markt, son­dern vor allem einen Händ­ler­markt erkann­te. Auch zusätz­li­che Teil­lo­se für klei­ne­re Fahr­zeug­men­gen waren nach ihrer Auf­fas­sung nicht erfor­der­lich. Die ange­streb­te Seri­en­fer­ti­gung und Stan­dar­di­sie­rung der Fahr­zeu­ge beweg­te sich inner­halb des Beur­tei­lungs­spiel­raums des Auf­trag­ge­bers. 

Auch die wirt­schaft­li­chen Argu­men­te für die Gesamt­ver­ga­be über­zeug­ten die Ver­ga­be­kam­mer nicht. Wer sich auf Preis­vor­tei­le, Men­gen­ra­bat­te oder Syn­er­gie­ef­fek­te beruft, muss die Gesamt­ver­ga­be mit einer los­wei­sen Beschaf­fung ver­glei­chen. Erfah­run­gen aus frü­he­ren Gesamt­ver­ga­ben rei­chen hier­für nicht aus, wenn sie kei­ne Rück­schlüs­se dar­auf zulas­sen, wel­che wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis­se bei einer Los­ver­ga­be erzielt wor­den wären. 

Die Fach­emp­feh­lung des Fach­aus­schus­ses Tech­nik der deut­schen Feu­er­weh­ren gab für die Ent­schei­dung kei­ne ein­heit­li­che Beschaf­fungs­form vor. Sie legt sich gera­de nicht dar­auf fest, ob Feu­er­wehr­fahr­zeu­ge stets getrennt oder ein­heit­lich zu ver­ge­ben sind. Viel­mehr muss der Auf­trag­ge­ber für jede Beschaf­fung indi­vi­du­ell prü­fen und doku­men­tie­ren, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine Gesamt­ver­ga­be vor­lie­gen. 

Bemer­kens­wert ist schließ­lich die ver­fah­rens­recht­li­che Fort­set­zung vor dem OLG Cel­le: Obwohl die Antrag­stel­le­rin mit ihrem Nach­prü­fungs­an­trag grund­sätz­lich Erfolg hat­te und das Ver­ga­be­ver­fah­ren zurück­ver­setzt wur­de, wand­te sie sich gegen die wei­ter­ge­hen­den Vor­ga­ben der Ver­ga­be­kam­mer. Nach ihrer Auf­fas­sung belas­te­te sie ins­be­son­de­re die Rechts­an­sicht, dass weder zusätz­li­che Teil­lo­se noch zwin­gend ein eige­nes Fach­los für die Bela­dung zu bil­den sei­en. Das OLG Cel­le erkann­te inso­weit eine mate­ri­el­le Beschwer der Antrag­stel­le­rin an. Die Ent­schei­dung zeigt damit, dass auch ein im Ergeb­nis erfolg­rei­cher Beschluss ange­grif­fen wer­den kann, wenn die tra­gen­den recht­li­chen Vor­ga­ben für das wei­te­re Ver­ga­be­ver­fah­ren die Posi­ti­on des Antrag­stel­lers wei­ter­hin beein­träch­ti­gen.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Prü­fen Sie bereits vor der Bekannt­ma­chung, ob für ein­zel­ne Leis­tungs­be­rei­che eigen­stän­di­ge Märk­te bestehen und des­halb Fach­lo­se zu bil­den sind. 
  • Unter­su­chen Sie Fach- und Teil­lo­se getrennt. Die Pflicht zur Bil­dung von Fach­lo­sen führt nicht auto­ma­tisch dazu, dass zusätz­lich klei­ne­re Men­gen­lo­se erfor­der­lich sind. 
  • Begrün­den Sie eine Gesamt­ver­ga­be anhand der kon­kre­ten Beschaf­fung. Pau­scha­le Hin­wei­se auf Schnitt­stel­len, Pass­ge­nau­ig­keit oder tech­ni­sche Schwie­rig­kei­ten genü­gen nicht. 
  • Stel­len Sie nach­voll­zieh­bar dar, wes­halb die tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Grün­de für eine Gesamt­ver­ga­be gegen­über dem gesetz­li­chen Gebot der Los­ver­ga­be über­wie­gen. 
  • Stüt­zen Sie den Ver­zicht auf Lose nicht allein auf den zusätz­li­chen Koor­di­nie­rungs- und Orga­ni­sa­ti­ons­auf­wand. Die­ser ist typi­scher­wei­se mit einer Los­ver­ga­be ver­bun­den und recht­fer­tigt für sich genom­men kei­ne Gesamt­ver­ga­be. 
  • Prü­fen Sie, ob sich Schnitt­stel­len sowie Fra­gen der Lie­fe­rung, Abnah­me, Garan­tie und Gewähr­leis­tung durch ein­deu­ti­ge Ver­ga­be­un­ter­la­gen und geeig­ne­te Ver­trags­re­ge­lun­gen beherr­schen las­sen. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Prü­fen Sie die Ver­ga­be­un­ter­la­gen früh­zei­tig dar­auf, ob der Auf­trag­ge­ber auf Fach- oder Teil­lo­se ver­zich­tet und ob hier­für eine kon­kre­te Begrün­dung erkenn­bar ist. 
  • Unter­su­chen Sie, ob für den von Ihnen ange­bo­te­nen Leis­tungs­be­reich ein eigen­stän­di­ger Markt mit spe­zia­li­sier­ten Unter­neh­men, eige­nem Fach­per­so­nal und eigen­stän­di­gem Markt­auf­tritt besteht. 
  • Legen Sie kon­kret dar, wes­halb die Gesamt­ver­ga­be Ihre Betei­li­gungs- oder Zuschlags­chan­cen beein­träch­tigt und bei wel­cher Los­ge­stal­tung Sie ein Ange­bot abge­ben könn­ten. 
  • Hin­ter­fra­gen Sie all­ge­mei­ne Begrün­dun­gen wie Schnitt­stel­len­pro­ble­me, Koor­di­nie­rungs­auf­wand, ein­heit­li­che Gewähr­leis­tung oder Men­gen­ra­bat­te. Der Auf­trag­ge­ber muss die­se Gesichts­punk­te auf die kon­kre­te Beschaf­fung bezie­hen. 
  • Prü­fen Sie bei behaup­te­ten wirt­schaft­li­chen Vor­tei­len, ob der Auf­trag­ge­ber die Gesamt­ver­ga­be tat­säch­lich mit einer los­wei­sen Beschaf­fung ver­gli­chen hat. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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