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Vergaberechtslexikon

Neben­an­ge­bo­te

Neben­an­ge­bo­te lie­gen vor, wenn der Bie­ter ande­re als die in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen vor­ge­se­he­ne Art der Leis­tung anbie­tet. Neben­an­ge­bo­te kön­nen auf Auf­trag­ge­ber­sei­te dazu die­nen inno­va­ti­ve Lösun­gen zu gewin­nen, Ein­spa­run­gen und Ratio­na­li­sie­rungs­ef­fek­te zu erzie­len. Auf Bie­ter­sei­te kön­nen sie dazu die­nen, sich von den ande­ren Bie­tern abzu­he­ben.

Neben­an­ge­bo­te sind nur zuläs­sig, wenn der Auf­trag­ge­ber dies in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen aus­drück­lich vor­sieht. Nicht zuge­las­se­ne Neben­an­ge­bo­te wer­den von der Wer­tung aus­ge­schlos­sen.

Hat der Auf­trag­ge­ber die Abga­be von Neben­an­ge­bo­ten zuge­las­sen, so muss er Min­dest­be­din­gun­gen fest­le­gen, die die Neben­an­ge­bo­te erfül­len müs­sen und die Art und Wei­se vor­ge­ben, auf wel­che die Neben­an­ge­bo­te ein­zu­rei­chen sind. Zudem müs­sen die Zuschlags­kri­te­ri­en so gewählt wer­den, dass sie sowohl für Haupt- als auch für Neben­an­ge­bo­te gel­ten.

Neben­an­ge­bo­te müs­sen mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Ver­bin­dung ste­hen.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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