Die Vergabekammer Bund entschied am 18. August 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 2–63/25), dass Gerüstbauarbeiten ein eigenständiges Fachlos darstellen und die Gesamtvergabe von Fassaden- und Gerüstbauarbeiten in diesem Fall weder technisch noch wirtschaftlich gerechtfertigt war.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt: Die unerwünschte Gesamtvergabe
Die Auftragsgeberin schrieb im Rahmen eines offenen Vergabeverfahrens zur energetischen Sanierung eines Gebäudekomplexes insgesamt 19 Fachlose aus. Das Los „Fassadenarbeiten“ umfasste dabei nicht nur den Abriss und Neubau des Wärmedämmverbundsystems (WDVS), sondern auch die dafür notwendigen Gerüstbauarbeiten. Das Leistungsverzeichnis sah dabei explizit Gerüstumbauten für Dritte (Gewerke Fassade und Dach) vor.
Der Auftraggeber begründete die Zusammenfassung der Gerüst- und Fassadenarbeiten in einem Los mit folgenden Argumenten:
- Technische Notwendigkeit: Der sequenzielle Rückbau und Aufbau des WDVS von oben nach unten bzw. von unten nach oben erfordere kurzfristige und ständige Anpassungen der Gerüste. Nur eine Gesamtvergabe ermögliche die notwendige schnelle Abstimmung und händelbare, tausendfach gelebte Vorgehensweise.
- Wirtschaftliche Effekte: Eine enge Verzahnung führe zu Synergieeffekten und vermeide Verzögerungen, die durch die üblichen langen Abruffristen (4 bis 8 Wochen) externer Gerüstbauer entstünden. Zudem sei die separate Vergabe aufgrund des geringen Auftragswerts für den Gerüstbau (ca. 1,94 % des Gesamtauftragswertes) als unwirtschaftliches Splitterlos zu vermeiden.
Die Antragstellerin, ein reines Gerüstbauunternehmen, hielt diese Gesamtvergabe für unzulässig. Sie argumentierte, dass Gerüstbauarbeiten ein eigenständiges Fachgewerk darstellen, das nach dem HwOuaÜG (Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung) ohnehin von einem in der Handwerksrolle eingetragenen Gerüstbauer auszuführen sei – also nur durch einen Nachunternehmer des Fassadenbauers.
Kernpunkt der Entscheidung: Koordinierungsaufwand darf nicht abgewälzt werden
Die VK Bund hat der Antragstellerin Recht gegeben und einen Verstoß gegen das Gebot der Fachlosvergabe nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB festgestellt. Die Kammer bestätigte, dass Gerüstbauleistungen aufgrund der eigenständigen handwerksrechtlichen Maßgaben (eigener Ausbildungsberuf, Meistertitel und Tarifvertrag) ein Fachlos bilden, was von der Auftraggeberin auch nicht grundsätzlich bestritten wurde.
Die Argumentation der technischen Komplexität der Fassadenarbeiten wies die Kammer zurück. Es liege keine zwingende Notwendigkeit für eine Gesamtvergabe vor, da die Arbeiten laut Auftraggeberin selbst „tausendfach gelebt“ und baupraktisch einfach händelbar seien, was gegen eine besondere Komplexität spreche. Zudem fehle die technische Notwendigkeit für eine Gesamtvergabe, weil die Gerüstbauarbeiten aufgrund der handwerksrechtlichen Vorschriften (HwOuaÜG) und der Nutzung für andere Gewerke (Dach) ohnehin zwingend durch einen spezialisierten Gerüstbauer als Nachunternehmer oder Bietergemeinschaft zu erbringen seien. Die Steuerbarkeit im Einzel-Los sei gegeben, da die erforderlichen Anpassungen und Umrüstungen vom Fachplaner von vornherein konkret geplant werden konnten (z. B. 10 bzw. 20 Umrüstungen pro Haus). Die Anforderungen an die zeitnahe und unmittelbare Umsetzung ließen sich ohne Weiteres als Vertragsgrundlage in einer separaten Ausschreibung des Gerüstbauloses definieren und würden somit Wartezeiten vermeiden.
Auch die wirtschaftlichen Argumente wurden von der Kammer zurückgewiesen. Der Wunsch des Auftraggebers, eine schnellere Abstimmung und eine gemeinsame kaufmännische Interessenlage zu erzielen und damit Behinderungsanzeigen, Bauzeitverlängerungs- und weitere Vergütungsansprüche zu vermeiden, stelle keinen zulässigen wirtschaftlichen oder technischen Grund dar. Der Gesetzgeber entscheide, indem er mit § 97 Abs. 4 GWB den erhöhten Koordinierungsaufwand, der bei der Aufteilung in Fachlose entsteht, bewusst in Kauf nehme und diesen dem Auftraggeber zumute. Ebenso gehe eine Splitterlos-Argumentation bei unterstützenden Leistungen wie dem Gerüstbau fehl, da diese wertmäßig naturgemäß hinter den Hauptleistungen zurückblieben. Zudem machte der Gerüstbau im Verhältnis zu den Fassadenarbeiten selbst noch einen Anteil von 10 bis 20 Prozent aus, was gegen die Annahme eines unwirtschaftlichen Splitterloses sprach.
Somit war im Ergebnis die Gesamtvergabe unzulässig. Der Auftraggeber müsse die Gerüstbauleistungen bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in einem separaten Fachlos ausschreiben.
Tipps für öffentliche Auftraggeber: Den Losen treu bleiben
Das Urteil unterstreicht, dass das gesetzliche Gebot zur Fachlosvergabe eine der tragenden Säulen des Vergaberechts ist. Der Wunsch nach einfacher Koordination oder der Vermeidung von Schnittstellen rechtfertigt nur in seltenen Ausnahmefällen eine Gesamtvergabe.
- Zwingend separieren: Gerüstbauleistungen sind in der Regel immer als eigenständiges Fachlos auszuschreiben. Szenarien, die eine Ausnahme rechtfertigen, sind kaum vorstellbar.
- Eindeutige Spezifikation: Statt Leistungen zusammenzufassen, definieren Sie die Besonderheiten des Bauvorhabens in den Ausschreibungsunterlagen des Einzel-Loses. Wenn etwa schnell aufeinanderfolgende Umrüstungen notwendig sind, muss dies präzise im Leistungsverzeichnis (LV) des Gerüstbauloses gefordert werden.
- Koordinationsaufwand als Pflicht: Planen und budgetieren Sie den erhöhten Koordinierungsaufwand, der bei der Losvergabe entsteht, explizit ein. Er ist gesetzlich gewollt und muss vom Auftraggeber getragen werden.
- Keine pauschalen Erfahrungen: Pauschale Verweise auf schlechte Erfahrungen mit externen Gerüstbauern („Abruffristen von 4 bis 8 Wochen“) reichen für die Rechtfertigung einer Gesamtvergabe nicht aus. Die Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall und dessen besondere technische Gegebenheiten beziehen.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger: Verstoß gegen Losgebot aktiv rügen
Für Bieter, insbesondere spezialisierte Fachbetriebe (wie hier Gerüstbauer), ist das Losaufteilungsgebot ein wichtiger Schutzmechanismus, der den Zugang zu öffentlichen Aufträgen sichert.
- Markt beobachten: Prüfen Sie bei Ausschreibungen, ob eigenständige Fachgewerke wie Gerüstbau, spezielle IT-Leistungen, Reinigungsdienste etc. unzulässig in ein größeres Los integriert wurden.
- Rügeanlass: Liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 4 GWB vor, weil ein Fachlos nicht separat ausgeschrieben wurde, ist dies ein klarer Rügegrund.
- Mandantenfähigkeit prüfen: Überlegen Sie, ob Sie die separierte Leistung, wäre sie einzeln ausgeschrieben worden, anbieten könnten. Die Antragstellerin im vorliegenden Fall hat im Verfahren explizit bestätigt, dass sie die ausgeschriebenen Gerüstbauleistungen im Falle einer separaten Ausschreibung anbieten und ausführen kann.