Beteiligen Sie sich an öffentlichen Vergabeverfahren als Bieter oder Bewerber? Haben Sie das Gefühl, nicht so recht zum Zug zu kommen? Dass irgendwie alles immer gegen Sie läuft? Das Gefühl kennen nicht nur Sie. Der Gesetzgeber hat schon lange Abhilfe geschaffen. Und zwar durch die Vergabenachprüfung.
Vergabenachprüfung – was ist das?
Wenn Sie sich nun fragen, was ein Vergabenachprüfungsverfahren ist, gibt es eine einfache und eine schwierige Antwort. Die einfache Antwort: Oberhalb (und manchmal auch unterhalb) bestimmter Auftragswerte können Sie eine sogenannte Vergabekammer anrufen und eine Überprüfung der Vergabe beantragen. Das gilt in jedem Bundesland und freilich auch bei der Bundesverwaltung. Die schwierige Antwort: Dieser Nachprüfungsantrag ist von vielen Voraussetzungen abhängig, die ein Laie (wozu übrigens auch ein nicht spezialisierter Anwalt zählt) in der Regel nicht überblickt.
Keine Angst vor der Nachprüfung
Für Auftraggeber und Bieter gilt in der Regel immer dasselbe: Haben Sie keine Angst vor dem Nachprüfungsverfahren. Sie als Bieter oder Bewerber sollten sich insbesondere drei Gründe vergegenwärtigen, derentwegen Sie keinerlei Scheu vor der Vergabenachprüfung empfinden sollten.
Erster Grund: Es gibt keine schwarzen Listen
Auch wenn sich das Gerücht hartnäckig hält, es gibt keine schwarzen Listen. Hier also mein erster Grund: Es gibt keine schwarzen Listen. Natürlich macht sich die eine oder andere Fachverwaltung ein Bild von Ihrem Unternehmen und dessen Leistungsfähigkeit, Ihrer Termintreue und der Qualität Ihrer Arbeit. Allerdings in der Regel nur bei und in Bezug auf die Auftragsausführung. Ihr Verhalten im Vergabeverfahren interessiert demgegenüber weniger bis gar nicht. Ob Sie ein „schwieriger“ Bieter sind oder nicht, spielt keine Rolle. Noch mal, es darf nicht nur keine Rolle spielen, ob Sie von Ihren Rechten im Vergabeverfahren Gebrauch machen oder nicht. Es spielt auch keine Rolle. Ausnahmen bestätigen die Regel, werden Sie jetzt entgegnen. Nun, wir kennen aus unserer eigenen Anschauung tatsächlich keine solchen Ausnahmen.
Zweiter Grund: Keinen Auftrag haben Sie schon
Hier mein zweiter Grund, warum Sie sich nicht scheuen sollten, ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten: Keinen Auftrag haben Sie schon. Das Vergabenachprüfungsverfahren bringt Ihnen nicht den Auftrag. Eine Zuschlagserteilung an das eigene Unternehmen zu beantragen, verrät im Regelfall den (anwaltlichen) Laien. Allerdings ist es oftmals so, dass Sie – bei zivilem Auftritt – mit dem Auftraggeber ins Gespräch kommen. In den rechtlich vorgezeichneten Bahnen, versteht sich. Liegen Sie auf einem aussichtsreichen Platz in der Wertungsreihenfolge, kann dies durchaus dazu führen, dass der Auftraggeber Ihrem Unternehmen den Zuschlag erteilt – im Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens. Nur am Rande: Die erfahrenen, rechtskundigen Bieter, die das Vergabenachprüfungsverfahren lieber vermeiden und stattdessen auf Schadensersatz setzen, täuschen sich nicht selten. Selbst wenn Ihr Angebot auf keinem aussichtsreichen Platz liegt, ist es oftmals so, dass Sie schlicht eine zweite Chance erhalten. Der Auftraggeber schreibt erneut – nur besser – aus, und Sie können sich ein weiteres Mal ordentlich beteiligen. Neues Spiel, neues Glück. Noch mal: Keinen Auftrag haben Sie schon.
Dritter Grund: Der Auftraggeber zahlt die Zeche, öfters und größtenteils
Wenn Sie erfolgreich sind, muss der Auftraggeber Ihre Aufwendungen bezahlen. Das heißt, die Kosten der Vergabekammer begleicht der Staat. Und die Anwaltskosten? Hier ist es etwas komplizierter, aber weitaus besser für Sie, als Sie wahrscheinlich denken. So ist der Auftraggeber zumindest gehalten, die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ersetzen. Das sind oftmals nicht alle entstandenen Kosten. Aber in der Regel der größte Teil. Übrigens, falls Sie es nicht wussten: Wenn Sie durch einen Rechtsanwalt eine begründete Rüge absetzen, muss der Auftraggeber die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernehmen. Warum rügen Sie also noch selbst?
Fazit
Ich fasse zusammen: Erstens, es gibt keine schwarzen Listen. Zweitens, keinen Auftrag haben Sie schon. Drittens, eine Rüge und ein Vergabenachprüfungsverfahren sind in aller Regel bei weitem nicht so teuer, wie Sie möglicherweise glauben. Kämpfen lohnt sich. Nicht immer, aber öfters, als Sie glauben.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.