3 Grün­de, war­um Sie als Bie­ter oder Bewer­ber kei­ne Angst vor einem Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren haben soll­ten*

Betei­li­gen Sie sich an öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren als Bie­ter oder Bewer­ber? Haben Sie das Gefühl, nicht so recht zum Zug zu kom­men? Dass irgend­wie alles immer gegen Sie läuft? Das Gefühl ken­nen nicht nur Sie. Der Gesetz­ge­ber hat schon lan­ge Abhil­fe geschaf­fen. Und zwar durch die Ver­ga­benach­prü­fung.

Ver­ga­benach­prü­fung – was ist das?

Wenn Sie sich nun fra­gen, was ein Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren ist, gibt es eine ein­fa­che und eine schwie­ri­ge Ant­wort. Die ein­fa­che Ant­wort: Ober­halb (und manch­mal auch unter­halb) bestimm­ter Auf­trags­wer­te kön­nen Sie eine soge­nann­te Ver­ga­be­kam­mer anru­fen und eine Über­prü­fung der Ver­ga­be bean­tra­gen. Das gilt in jedem Bun­des­land und frei­lich auch bei der Bun­des­ver­wal­tung. Die schwie­ri­ge Ant­wort: Die­ser Nach­prü­fungs­an­trag ist von vie­len Vor­aus­set­zun­gen abhän­gig, die ein Laie (wozu übri­gens auch ein nicht spe­zia­li­sier­ter Anwalt zählt) in der Regel nicht über­blickt.

Kei­ne Angst vor der Nach­prü­fung

Für Auf­trag­ge­ber und Bie­ter gilt in der Regel immer das­sel­be: Haben Sie kei­ne Angst vor dem Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Sie als Bie­ter oder Bewer­ber soll­ten sich ins­be­son­de­re drei Grün­de ver­ge­gen­wär­ti­gen, derent­we­gen Sie kei­ner­lei Scheu vor der Ver­ga­benach­prü­fung emp­fin­den soll­ten.

Ers­ter Grund: Es gibt kei­ne schwar­zen Lis­ten

Auch wenn sich das Gerücht hart­nä­ckig hält, es gibt kei­ne schwar­zen Lis­ten. Hier also mein ers­ter Grund: Es gibt kei­ne schwar­zen Lis­ten. Natür­lich macht sich die eine oder ande­re Fach­ver­wal­tung ein Bild von Ihrem Unter­neh­men und des­sen Leis­tungs­fä­hig­keit, Ihrer Ter­min­treue und der Qua­li­tät Ihrer Arbeit. Aller­dings in der Regel nur bei und in Bezug auf die Auf­trags­aus­füh­rung. Ihr Ver­hal­ten im Ver­ga­be­ver­fah­ren inter­es­siert dem­ge­gen­über weni­ger bis gar nicht. Ob Sie ein „schwie­ri­ger“ Bie­ter sind oder nicht, spielt kei­ne Rol­le. Noch mal, es darf nicht nur kei­ne Rol­le spie­len, ob Sie von Ihren Rech­ten im Ver­ga­be­ver­fah­ren Gebrauch machen oder nicht. Es spielt auch kei­ne Rol­le. Aus­nah­men bestä­ti­gen die Regel, wer­den Sie jetzt ent­geg­nen. Nun, wir ken­nen aus unse­rer eige­nen Anschau­ung tat­säch­lich kei­ne sol­chen Aus­nah­men.

Zwei­ter Grund: Kei­nen Auf­trag haben Sie schon

Hier mein zwei­ter Grund, war­um Sie sich nicht scheu­en soll­ten, ein Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten: Kei­nen Auf­trag haben Sie schon. Das Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren bringt Ihnen nicht den Auf­trag. Eine Zuschlags­er­tei­lung an das eige­ne Unter­neh­men zu bean­tra­gen, ver­rät im Regel­fall den (anwalt­li­chen) Lai­en. Aller­dings ist es oft­mals so, dass Sie – bei zivi­lem Auf­tritt – mit dem Auf­trag­ge­ber ins Gespräch kom­men. In den recht­lich vor­ge­zeich­ne­ten Bah­nen, ver­steht sich. Lie­gen Sie auf einem aus­sichts­rei­chen Platz in der Wer­tungs­rei­hen­fol­ge, kann dies durch­aus dazu füh­ren, dass der Auf­trag­ge­ber Ihrem Unter­neh­men den Zuschlag erteilt – im Ergeb­nis des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens. Nur am Ran­de: Die erfah­re­nen, rechts­kun­di­gen Bie­ter, die das Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren lie­ber ver­mei­den und statt­des­sen auf Scha­dens­er­satz set­zen, täu­schen sich nicht sel­ten. Selbst wenn Ihr Ange­bot auf kei­nem aus­sichts­rei­chen Platz liegt, ist es oft­mals so, dass Sie schlicht eine zwei­te Chan­ce erhal­ten. Der Auf­trag­ge­ber schreibt erneut – nur bes­ser – aus, und Sie kön­nen sich ein wei­te­res Mal ordent­lich betei­li­gen. Neu­es Spiel, neu­es Glück. Noch mal: Kei­nen Auf­trag haben Sie schon.

Drit­ter Grund: Der Auf­trag­ge­ber zahlt die Zeche, öfters und größ­ten­teils

Wenn Sie erfolg­reich sind, muss der Auf­trag­ge­ber Ihre Auf­wen­dun­gen bezah­len. Das heißt, die Kos­ten der Ver­ga­be­kam­mer begleicht der Staat. Und die Anwalts­kos­ten? Hier ist es etwas kom­pli­zier­ter, aber weit­aus bes­ser für Sie, als Sie wahr­schein­lich den­ken. So ist der Auf­trag­ge­ber zumin­dest gehal­ten, die Anwalts­kos­ten nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz zu erset­zen. Das sind oft­mals nicht alle ent­stan­de­nen Kos­ten. Aber in der Regel der größ­te Teil. Übri­gens, falls Sie es nicht wuss­ten: Wenn Sie durch einen Rechts­an­walt eine begrün­de­te Rüge abset­zen, muss der Auf­trag­ge­ber die Anwalts­kos­ten nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz über­neh­men. War­um rügen Sie also noch selbst?

Fazit

Ich fas­se zusam­men: Ers­tens, es gibt kei­ne schwar­zen Lis­ten. Zwei­tens, kei­nen Auf­trag haben Sie schon. Drit­tens, eine Rüge und ein Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren sind in aller Regel bei wei­tem nicht so teu­er, wie Sie mög­li­cher­wei­se glau­ben. Kämp­fen lohnt sich. Nicht immer, aber öfters, als Sie glau­ben. *Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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