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Kei­ne Wahl­mög­lich­keit bei fest­ge­leg­ter Biet­erhöchst­zahl

Die Ver­ga­be­kam­mer (VK) Süd­bay­ern hat am 31. Okto­ber 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: 3194.Z3-3_01-25–56) eine wich­ti­ge Ent­schei­dung zur Selbst­bin­dung öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber getrof­fen. Im Kern ging es um die Fra­ge, ob ein Auf­trag­ge­ber von einer zuvor fest­ge­leg­ten Höchst­zahl an Bie­tern im Ver­hand­lungs­ver­fah­ren abwei­chen darf, wenn meh­re­re Bewer­ber glei­cher­ma­ßen geeig­net sind.

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Der Sach­ver­halt

Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber schrieb Objekt­pla­nungs­leis­tun­gen für Inge­nieur­bau­wer­ke im Bereich des Hoch­was­ser­schut­zes euro­pa­weit aus. Das gewähl­te Ver­fah­ren war ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren mit Teil­nah­me­wett­be­werb.

In der Auf­trags­be­kannt­ma­chung leg­te der Auf­trag­ge­ber fest, dass min­des­tens drei und höchs­tens fünf Bewer­ber zur Ange­bots­ab­ga­be auf­ge­for­dert wer­den soll­ten. Nach der Eig­nungs­prü­fung stell­te sich jedoch her­aus, dass sechs Bewer­ber die vol­le Punkt­zahl erreicht hat­ten. Um den Wett­be­werb nicht wei­ter ein­zu­schrän­ken, ent­schied sich der Auf­trag­ge­ber gegen ein Los­ver­fah­ren und for­der­te statt­des­sen alle sechs Bewer­ber zur Ange­bots­ab­ga­be auf. Eine Bie­te­rin, die im wei­te­ren Ver­lauf kei­nen Zuschlag erhal­ten soll­te, rüg­te die­sen Ver­stoß gegen die selbst fest­ge­leg­te Höchst­zahl.

Kern­punkt der Ent­schei­dung: Die strik­te Selbst­bin­dung des Auf­trag­ge­bers

Die Ver­ga­be­kam­mer Süd­bay­ern gab der Antrag­stel­le­rin recht. Der Beschluss ver­deut­licht zwei wesent­li­che Grund­sät­ze:

  • Ver­stoß gegen das Trans­pa­renz­ge­bot: Hat sich ein Auf­trag­ge­ber durch die Anga­be einer Höchst­zahl in der Bekannt­ma­chung selbst gebun­den, stellt das Abwei­chen von die­ser Gren­ze einen Ver­stoß gegen das Will­kür­ver­bot und das Trans­pa­renz­ge­bot dar. Bie­ter müs­sen sich dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass die “Spiel­re­geln” wäh­rend des Ver­fah­rens nicht ein­sei­tig geän­dert wer­den.
  • Fehl­in­ter­pre­ta­ti­on des § 75 Abs. 6 VgV: Der Auf­trag­ge­ber argu­men­tier­te, die Rege­lung in § 75 Abs. 6 VgV sei eine Ermes­sens­ent­schei­dung („kann“), die es ihm erlau­be, alter­na­tiv zum Los­ver­fah­ren auch ein­fach mehr Bie­ter zuzu­las­sen. Die VK wider­sprach deut­lich: Die Norm gestat­tet ledig­lich die Aus­wahl per Los als Aus­nah­me vom eig­nungs­be­zo­ge­nen Wett­be­werb. Sie bie­tet jedoch kei­ne Grund­la­ge, die Wett­be­wer­ber­zahl nach­träg­lich über die bekannt gege­be­ne Höchst­zahl hin­aus zu erwei­tern.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber: Pla­nungs­si­cher­heit schaf­fen

Sorg­fäl­ti­ge Fest­le­gung der Höchst­zah­len: Über­le­gen Sie bereits bei der Erstel­lung der Bekannt­ma­chung genau, ob eine Höchst­zahl zwin­gend erfor­der­lich ist.

Vor­be­rei­tung auf Gleich­stand: Tref­fen Sie bereits in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen Vor­keh­run­gen für den Fall einer Punk­te­gleich­heit bei der Eig­nungs­prü­fung.

Kon­se­quen­te Anwen­dung des Los­ver­fah­rens: Soll­ten mehr Bewer­ber glei­cher­ma­ßen geeig­net sein, als Plät­ze für die zwei­te Pha­se zur Ver­fü­gung ste­hen, ist das Los­ver­fah­ren nach § 75 Abs. 6 VgV das rechts­si­che­re Mit­tel der Wahl. Ein „gut gemein­tes“ Erwei­tern des Bie­ter­krei­ses führt zur Angreif­bar­keit des gesam­ten Ver­fah­rens.

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger: Wach­sam­keit im Ver­fah­ren

Für Unter­neh­men, die sich um öffent­li­che Auf­trä­ge bewer­ben, erge­ben sich aus dem Urteil wich­ti­ge Prüf­punk­te:

  • Abgleich mit der Bekannt­ma­chung: Prü­fen Sie im Infor­ma­ti­ons­schrei­ben nach § 134 GWB genau, wie vie­le Bie­ter am Ver­fah­ren teil­ge­nom­men haben. Weicht die­se Zahl von der ursprüng­li­chen Höchst­gren­ze ab, liegt ein rüge­fä­hi­ger Ver­ga­be­ver­stoß vor.
  • Doku­men­ta­ti­on der Wer­tung ein­for­dern: Das Urteil zeigt zudem, dass eine pau­scha­le Bewer­tung ohne detail­lier­te Doku­men­ta­ti­on der qua­li­ta­ti­ven Unter­schie­de (z. B. bei Refe­ren­zen) vor der Ver­ga­be­kam­mer oft kei­nen Bestand hat.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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