Die Vergabekammer (VK) Südbayern hat am 31. Oktober 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: 3194.Z3-3_01-25–56) eine wichtige Entscheidung zur Selbstbindung öffentlicher Auftraggeber getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Auftraggeber von einer zuvor festgelegten Höchstzahl an Bietern im Verhandlungsverfahren abweichen darf, wenn mehrere Bewerber gleichermaßen geeignet sind.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Der Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Objektplanungsleistungen für Ingenieurbauwerke im Bereich des Hochwasserschutzes europaweit aus. Das gewählte Verfahren war ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
In der Auftragsbekanntmachung legte der Auftraggeber fest, dass mindestens drei und höchstens fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollten. Nach der Eignungsprüfung stellte sich jedoch heraus, dass sechs Bewerber die volle Punktzahl erreicht hatten. Um den Wettbewerb nicht weiter einzuschränken, entschied sich der Auftraggeber gegen ein Losverfahren und forderte stattdessen alle sechs Bewerber zur Angebotsabgabe auf. Eine Bieterin, die im weiteren Verlauf keinen Zuschlag erhalten sollte, rügte diesen Verstoß gegen die selbst festgelegte Höchstzahl.
Kernpunkt der Entscheidung: Die strikte Selbstbindung des Auftraggebers
Die Vergabekammer Südbayern gab der Antragstellerin recht. Der Beschluss verdeutlicht zwei wesentliche Grundsätze:
- Verstoß gegen das Transparenzgebot: Hat sich ein Auftraggeber durch die Angabe einer Höchstzahl in der Bekanntmachung selbst gebunden, stellt das Abweichen von dieser Grenze einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot dar. Bieter müssen sich darauf verlassen können, dass die “Spielregeln” während des Verfahrens nicht einseitig geändert werden.
- Fehlinterpretation des § 75 Abs. 6 VgV: Der Auftraggeber argumentierte, die Regelung in § 75 Abs. 6 VgV sei eine Ermessensentscheidung („kann“), die es ihm erlaube, alternativ zum Losverfahren auch einfach mehr Bieter zuzulassen. Die VK widersprach deutlich: Die Norm gestattet lediglich die Auswahl per Los als Ausnahme vom eignungsbezogenen Wettbewerb. Sie bietet jedoch keine Grundlage, die Wettbewerberzahl nachträglich über die bekannt gegebene Höchstzahl hinaus zu erweitern.
Tipps für öffentliche Auftraggeber: Planungssicherheit schaffen
Sorgfältige Festlegung der Höchstzahlen: Überlegen Sie bereits bei der Erstellung der Bekanntmachung genau, ob eine Höchstzahl zwingend erforderlich ist.
Vorbereitung auf Gleichstand: Treffen Sie bereits in den Vergabeunterlagen Vorkehrungen für den Fall einer Punktegleichheit bei der Eignungsprüfung.
Konsequente Anwendung des Losverfahrens: Sollten mehr Bewerber gleichermaßen geeignet sein, als Plätze für die zweite Phase zur Verfügung stehen, ist das Losverfahren nach § 75 Abs. 6 VgV das rechtssichere Mittel der Wahl. Ein „gut gemeintes“ Erweitern des Bieterkreises führt zur Angreifbarkeit des gesamten Verfahrens.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger: Wachsamkeit im Verfahren
Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, ergeben sich aus dem Urteil wichtige Prüfpunkte:
- Abgleich mit der Bekanntmachung: Prüfen Sie im Informationsschreiben nach § 134 GWB genau, wie viele Bieter am Verfahren teilgenommen haben. Weicht diese Zahl von der ursprünglichen Höchstgrenze ab, liegt ein rügefähiger Vergabeverstoß vor.
- Dokumentation der Wertung einfordern: Das Urteil zeigt zudem, dass eine pauschale Bewertung ohne detaillierte Dokumentation der qualitativen Unterschiede (z. B. bei Referenzen) vor der Vergabekammer oft keinen Bestand hat.