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Vergaberechtslexikon

Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren fin­det grund­sätz­lich nur bei Ver­ga­ben Anwen­dung, die den Schwel­len­wert für eine EU-wei­te Aus­schrei­bung errei­chen oder über­schrei­ten (§ 106 GWB [Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen] oder, wenn dies in den Lan­des­ver­ga­be­ge­set­zen bestimmt ist (z.B. Tarif­treue- und Ver­ga­be­ge­setz Sach­sen-Anhalt – TVer­gG LSA). Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren fin­det vor den Ver­ga­be­kam­mern der Län­der oder des Bun­des statt.

Gere­gelt ist das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren in §§ 155 ff. GWB.

Antrags­be­rech­tigt ist jedes Unter­neh­men, dass

  • ein Inter­es­se an dem öffent­li­chen Auf­trag oder der Kon­zes­si­on hat und
  • eine Ver­let­zung sei­ner Rech­te nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nicht­be­ach­tung der Ver­ga­be­grund­sät­ze gel­tend macht und
  • dem (durch die Nicht­be­ach­tung der Ver­ga­be­grund­sät­ze) ein Scha­den ent­stan­den ist oder zu ent­ste­hen droht.

Das Unter­neh­men muss den Ver­ga­be­ver­stoß vor­her inner­halb der ange­ge­be­nen Frist gegen­über dem Auf­trag­ge­ber gerügt haben (Rüge­o­b­lie­gen­heit), § 160 Absatz 3 GWB. Eine Aus­nah­me hier­von besteht, wenn die Unwirk­sam­keit des Ver­tra­ges nach § 135 GWB fest­ge­stellt wer­den soll.

Der Nach­prü­fungs­an­trag ist schrift­lich zu stel­len und unver­züg­lich zu begrün­den.

Die Ver­ga­be­kam­mern erfor­schen den Sach­ver­halt von Amt wegen. Sie prü­fen in einem ers­ten Schritt, ob der Nach­prü­fungs­an­trag offen­sicht­lich unzu­läs­sig oder unbe­grün­det ist. Ist dies der Fall, wird der Nach­prü­fungs­an­trag abge­lehnt. Ist dies nicht der Fall wird der Nach­prü­fungs­an­trag an den Auf­trag­ge­ber über­mit­telt und die Ver­ga­be­ak­te bei die­sem ange­for­dert.

Die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer ergeht grund­sätz­lich auf eine münd­li­che Ver­hand­lung; kann aber auch nach Akten­la­ge ent­schie­den wer­den.

Grund­sätz­lich ist das Beschleu­ni­gungs­ge­bot zu beach­ten. Ab Ein­gang des Antra­ges trifft die Ver­ga­be­kam­mer die Ent­schei­dung inner­halb von 5 Wochen. Unter beson­de­ren Umstän­den kann die­se Frist um wei­ter 2 Wochen ver­län­gert wer­den.

Ist der Nach­prü­fungs­an­trag begrün­det, trifft die Ver­ga­be­kam­mer geeig­ne­te Maß­nah­men, um die Rechts­ver­let­zung zu besei­ti­gen. Ist der Nach­prü­fungs­an­trag unbe­grün­det, wir er abge­lehnt.

Gegen die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer ist die sofor­ti­ge Beschwer­de zuläs­sig.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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