Das OLG Düsseldorf entschied am 29. Mai 2024 mit seinem Beschluss (Az.: Verg 35/23), dass Bewertungssysteme, die dem schlechtesten Angebot pauschal null Punkte zuweisen – völlig unabhängig vom tatsächlichen qualitativen Abstand zu den Mitbewerbern – gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Gleichbehandlung verstoßen.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Der Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Verfahren schrieb die Autobahn GmbH des Bundes Planungsleistungen für drei Brückenbauwerke aus. Die Wertung sah eine Gewichtung von 40 % Preis und 60 % Qualität (projektspezifischer Lösungsansatz) vor.
Besonders brisant war die festgelegte Formel für das Qualitätskriterium: Der Bieter mit der höchsten Punktzahl sollte die vollen 5 Punkte erhalten, während der Bieter mit der niedrigsten Punktzahl automatisch 0 Punkte kassieren sollte. Da letztlich nur zwei wertungsfähige Angebote vorlagen, führte dies dazu, dass das qualitativ geringfügig schwächere (aber preisgünstigere) Angebot der Antragstellerin im Leistungskriterium komplett leer ausging. Trotz des besten Preises hatte sie durch die „Null-Punkte-Wertung“ in der Qualität keine Chance auf den Zuschlag.
Kernpunkt der Entscheidung
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass ein solches „Alles-oder-nichts-Prinzip“ den weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers überschreitet. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist der Verstoß gegen die Selbstbindung. Durch die automatische Vergabe von null Punkten für das am schlechtesten bewertete Angebot wird die vorher bekannt gegebene Gewichtung der Kriterien – in diesem Fall 60 % für die Qualität – faktisch ausgehebelt und zum Nachteil des Bieters verändert. Dies führt zu einer gleichheitswidrigen Bewertung, da das System Leistungen nicht mehr realistisch abbildet. Ein Angebot wird überbewertet, während das andere unterbewertet wird, selbst wenn beide qualitativ sehr nah beieinander liegen könnten.
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass ein solches „Alles-oder-nichts-Prinzip“ den weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers überschreitet. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist der Verstoß gegen die Selbstbindung. Durch die automatische Vergabe von null Punkten für das am schlechtesten bewertete Angebot wird die vorher bekannt gegebene Gewichtung der Kriterien – in diesem Fall 60 % für die Qualität – faktisch ausgehebelt und zum Nachteil des Bieters verändert. Dies führt zu einer gleichheitswidrigen Bewertung, da das System Leistungen nicht mehr realistisch abbildet. Ein Angebot wird überbewertet, während das andere unterbewertet wird, selbst wenn beide qualitativ sehr nah beieinander liegen könnten.
Dabei ist die Anzahl der Bieter unerheblich. Diese Rechtswidrigkeit greift nicht nur bei zwei Bietern, sondern generell immer dann, wenn das Bewertungssystem den tatsächlichen Punkteabstand zwischen den Angeboten ignoriert und das schlechteste Angebot völlig unabhängig von seiner relativen Qualität mit null Punkten bestraft. Trotz dieser Entscheidung bleibt die Zulässigkeit von Null-Punkten unter bestimmten Bedingungen bestehen. Das Gericht betonte, dass Null-Punkte-Wertungen nicht per se unzulässig sind. Sie müssen jedoch an einen objektiven Maßstab gekoppelt sein, wie es beispielsweise bei der Preiswertung üblich ist, wo erst das Doppelte des günstigsten Preises zu null Punkten führt, anstatt sich lediglich am Rang der Bieter untereinander zu orientieren.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Interpolation prüfen: Achten Sie darauf, dass Ihre Bewertungsmethodik den tatsächlichen Leistungsabstand widerspiegelt. Ein linearer Abstand zwischen dem Erst- und Letztplatzierten ohne Blick auf die Punktedifferenz ist riskant.
- Feste Referenzpunkte setzen: Definieren Sie für die Vergabe von null Punkten einen sachlichen Ankerpunkt (z. B. Mindestanforderungen oder ein fiktives Vergleichsangebot), anstatt den schlechtesten Bieter im Feld pauschal abzustrafen.
- Dokumentation schärfen: Begründen Sie qualitative Unterschiede detailliert, um auch bei methodischen Fehlern im System darlegen zu können, dass die Rangfolge im Kern auf sachlichen Erwägungen beruht.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Methodik frühzeitig rügen: Wenn Sie in den Vergabeunterlagen ein „Alles-oder-nichts-System“ erkennen, das den Wettbewerb verzerrt, rügen Sie dies frühzeitig, um Ihre Rechte zu wahren.
- Vorsicht bei der sofortigen Beschwerde: Achten Sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zwingend darauf, explizit die Verlängerung des Zuschlagsverbots zu beantragen. Ein reiner Angriff des Beschlusses reicht nicht aus, um den Zuschlag während des Verfahrens zu verhindern.
- Qualität statt Standard: Verlassen Sie sich nicht allein auf einen günstigen Preis. Nutzen Sie die Konzepte für individuelle, projektspezifische Lösungen, um gar nicht erst in die Gefahr der „Null-Punkte-Zone“ zu geraten.