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️Kei­ne Wer­tung nach dem „Alles-oder-nichts-Prin­zip“!   

Das OLG Düs­sel­dorf ent­schied am 29. Mai 2024 mit sei­nem Beschluss (Az.: Verg 35/23), dass Bewer­tungs­sys­te­me, die dem schlech­tes­ten Ange­bot pau­schal null Punk­te zuwei­sen – völ­lig unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen qua­li­ta­ti­ven Abstand zu den Mit­be­wer­bern – gegen das Gebot der Wirt­schaft­lich­keit und Gleich­be­hand­lung ver­sto­ßen.

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Der Sach­ver­halt

In dem zugrun­de lie­gen­den Ver­fah­ren schrieb die Auto­bahn GmbH des Bun­des Pla­nungs­leis­tun­gen für drei Brü­cken­bau­wer­ke aus. Die Wer­tung sah eine Gewich­tung von 40 % Preis und 60 % Qua­li­tät (pro­jekt­spe­zi­fi­scher Lösungs­an­satz) vor. 

Beson­ders bri­sant war die fest­ge­leg­te For­mel für das Qua­li­täts­kri­te­ri­um: Der Bie­ter mit der höchs­ten Punkt­zahl soll­te die vol­len 5 Punk­te erhal­ten, wäh­rend der Bie­ter mit der nied­rigs­ten Punkt­zahl auto­ma­tisch 0 Punk­te kas­sie­ren soll­te. Da letzt­lich nur zwei wer­tungs­fä­hi­ge Ange­bo­te vor­la­gen, führ­te dies dazu, dass das qua­li­ta­tiv gering­fü­gig schwä­che­re (aber preis­güns­ti­ge­re) Ange­bot der Antrag­stel­le­rin im Leis­tungs­kri­te­ri­um kom­plett leer aus­ging. Trotz des bes­ten Prei­ses hat­te sie durch die „Null-Punk­te-Wer­tung“ in der Qua­li­tät kei­ne Chan­ce auf den Zuschlag. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Das OLG Düs­sel­dorf stell­te klar, dass ein sol­ches „Alles-oder-nichts-Prin­zip“ den wei­ten Beur­tei­lungs­spiel­raum des Auf­trag­ge­bers über­schrei­tet. Ein wesent­li­cher Kri­tik­punkt ist der Ver­stoß gegen die Selbst­bin­dung. Durch die auto­ma­ti­sche Ver­ga­be von null Punk­ten für das am schlech­tes­ten bewer­te­te Ange­bot wird die vor­her bekannt gege­be­ne Gewich­tung der Kri­te­ri­en – in die­sem Fall 60 % für die Qua­li­tät – fak­tisch aus­ge­he­belt und zum Nach­teil des Bie­ters ver­än­dert. Dies führt zu einer gleich­heits­wid­ri­gen Bewer­tung, da das Sys­tem Leis­tun­gen nicht mehr rea­lis­tisch abbil­det. Ein Ange­bot wird über­be­wer­tet, wäh­rend das ande­re unter­be­wer­tet wird, selbst wenn bei­de qua­li­ta­tiv sehr nah bei­ein­an­der lie­gen könn­ten.

Das OLG Düs­sel­dorf stell­te klar, dass ein sol­ches „Alles-oder-nichts-Prin­zip“ den wei­ten Beur­tei­lungs­spiel­raum des Auf­trag­ge­bers über­schrei­tet. Ein wesent­li­cher Kri­tik­punkt ist der Ver­stoß gegen die Selbst­bin­dung. Durch die auto­ma­ti­sche Ver­ga­be von null Punk­ten für das am schlech­tes­ten bewer­te­te Ange­bot wird die vor­her bekannt gege­be­ne Gewich­tung der Kri­te­ri­en – in die­sem Fall 60 % für die Qua­li­tät – fak­tisch aus­ge­he­belt und zum Nach­teil des Bie­ters ver­än­dert. Dies führt zu einer gleich­heits­wid­ri­gen Bewer­tung, da das Sys­tem Leis­tun­gen nicht mehr rea­lis­tisch abbil­det. Ein Ange­bot wird über­be­wer­tet, wäh­rend das ande­re unter­be­wer­tet wird, selbst wenn bei­de qua­li­ta­tiv sehr nah bei­ein­an­der lie­gen könn­ten.

Dabei ist die Anzahl der Bie­ter uner­heb­lich. Die­se Rechts­wid­rig­keit greift nicht nur bei zwei Bie­tern, son­dern gene­rell immer dann, wenn das Bewer­tungs­sys­tem den tat­säch­li­chen Punk­te­ab­stand zwi­schen den Ange­bo­ten igno­riert und das schlech­tes­te Ange­bot völ­lig unab­hän­gig von sei­ner rela­ti­ven Qua­li­tät mit null Punk­ten bestraft. Trotz die­ser Ent­schei­dung bleibt die Zuläs­sig­keit von Null-Punk­ten unter bestimm­ten Bedin­gun­gen bestehen. Das Gericht beton­te, dass Null-Punk­te-Wer­tun­gen nicht per se unzu­läs­sig sind. Sie müs­sen jedoch an einen objek­ti­ven Maß­stab gekop­pelt sein, wie es bei­spiels­wei­se bei der Preis­wer­tung üblich ist, wo erst das Dop­pel­te des güns­tigs­ten Prei­ses zu null Punk­ten führt, anstatt sich ledig­lich am Rang der Bie­ter unter­ein­an­der zu ori­en­tie­ren.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Inter­po­la­ti­on prü­fen: Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihre Bewer­tungs­me­tho­dik den tat­säch­li­chen Leis­tungs­ab­stand wider­spie­gelt. Ein linea­rer Abstand zwi­schen dem Erst- und Letzt­plat­zier­ten ohne Blick auf die Punk­te­dif­fe­renz ist ris­kant.
  • Fes­te Refe­renz­punk­te set­zen: Defi­nie­ren Sie für die Ver­ga­be von null Punk­ten einen sach­li­chen Anker­punkt (z. B. Min­dest­an­for­de­run­gen oder ein fik­ti­ves Ver­gleichs­an­ge­bot), anstatt den schlech­tes­ten Bie­ter im Feld pau­schal abzu­stra­fen.
  • Doku­men­ta­ti­on schär­fen: Begrün­den Sie qua­li­ta­ti­ve Unter­schie­de detail­liert, um auch bei metho­di­schen Feh­lern im Sys­tem dar­le­gen zu kön­nen, dass die Rang­fol­ge im Kern auf sach­li­chen Erwä­gun­gen beruht.

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Metho­dik früh­zei­tig rügen: Wenn Sie in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen ein „Alles-oder-nichts-Sys­tem“ erken­nen, das den Wett­be­werb ver­zerrt, rügen Sie dies früh­zei­tig, um Ihre Rech­te zu wah­ren.
  • Vor­sicht bei der sofor­ti­gen Beschwer­de: Ach­ten Sie im Fal­le eines gericht­li­chen Ver­fah­rens zwin­gend dar­auf, expli­zit die Ver­län­ge­rung des Zuschlags­ver­bots zu bean­tra­gen. Ein rei­ner Angriff des Beschlus­ses reicht nicht aus, um den Zuschlag wäh­rend des Ver­fah­rens zu ver­hin­dern.
  • Qua­li­tät statt Stan­dard: Ver­las­sen Sie sich nicht allein auf einen güns­ti­gen Preis. Nut­zen Sie die Kon­zep­te für indi­vi­du­el­le, pro­jekt­spe­zi­fi­sche Lösun­gen, um gar nicht erst in die Gefahr der „Null-Punk­te-Zone“ zu gera­ten.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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