Die hessische Landesregierung hat am 9. März 2026 den Entwurf zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) in den Landtag eingebracht. Das Kabinett hat den Entwurf am selben Tag gebilligt. Die Reform geht auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD zurück und verfolgt zwei klar benannte Ziele: Entbürokratisierung durch deutlich höhere Wertgrenzen auf der einen, eine schärfere Tariftreue durch neue Kontrollmechanismen auf der anderen Seite. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu unmissverständlich, das geltende Gesetz aus dem Jahr 2021 entspreche nicht mehr den Anforderungen eines modernen Staates.
Der Gesetzentwurf wurde in erster Lesung im Landtag beraten. Viele Details werden durch nachgelagerte Rechtsverordnungen geregelt.
Anwendungsbereich: Neue Wertgrenzen
Eine der prägendsten Änderungen betrifft den sachlichen Anwendungsbereich. Bisher galt das HVTG ab einem Auftragswert von 10.000 Euro einheitlich für alle Leistungsarten. Künftig gelten leistungsartspezifische Schwellen:
- Liefer- und Dienstleistungen: ab 100.000 Euro (netto)
- Bauleistungen: ab 750.000 Euro (netto)
Für Tariftreue- und Mindestlohnpflichten sowie die neuen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten gilt abweichend eine niedrigere Schwelle von 20.000 Euro (netto). Diese Regelung greift auch für juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB – also etwa für Stadtwerke-GmbHs, soweit sie außerhalb ihrer Sektorentätigkeit beschaffen.
Tariftreue: Konstitutive Pflicht statt bloße Erklärung
Das bisherige Tariftreueregime wird erheblich verschärft. Das HVTG 2026 ermächtigt das zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung branchenspezifische Mindestentgelte auf Basis von Branchentarifverträgen verbindlich festzulegen. Diese Verordnungen sollen alle zwei Jahre auf Aktualität überprüft werden.
Für Bereiche, in denen keine solche Rechtsverordnung erlassen wird, gilt das bisherige Tariftreueregime weiter: Auftragnehmer müssen dann mindestens die Bedingungen nach dem Mindestlohngesetz und allgemeinverbindlichen Tarifverträgen erfüllen. Die Tariftreuepflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
Neue Präqualifikation Tarif für Bauleistungen
Ein neues Instrument ist die sogenannte Präqualifikation Tarif (§ 10 HVTG‑E). Bieter und Bewerber müssen ihre Tariftreue bei Bauleistungen künftig nicht mehr bei jeder Ausschreibung einzeln nachweisen, sondern durch Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis Tarif beim Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder einer vergleichbaren Stelle. Die Eintragung darf nicht älter als drei Jahre sein.
Die Präqualifikation Tarif ist unabhängig vom bestehenden Eignungspräqualifikationsverfahren und muss von jedem potenziellen Bieter separat durchlaufen werden. Der Nachweis muss bereits bei Abgabe eines Teilnahmeantrags oder bei Angebotsabgabe vorliegen.
Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bleibt es bei der Verpflichtungserklärung in Textform.
Ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Inklusionsbetriebe, anerkannte Blindenwerkstätten sowie Justizvollzugsanstalten – sie gelten als automatisch präqualifiziert.
Für die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten gilt eine Übergangsfrist: Die Tariftreuepflicht bei Bauleistungen kann in dieser Zeit noch alternativ durch Verpflichtungserklärung oder bereits durchlaufene Präqualifikation erfüllt werden.
Vergabeverfahren: Mehr Flexibilität unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bisher war die Wahl des Vergabeverfahrens im HVTG an bestimmte Auftragswertkorridore geknüpft. Diese Bindung entfällt künftig. Unterhalb der EU-Schwellenwerte steht öffentlichen Auftraggebern neben den Regelverfahren (Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb) auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Freihändige Vergabe sowie die Verhandlungsvergabe zur Wahl. Der konkrete Umfang des herzustellenden Wettbewerbs richtet sich dabei weiterhin nach der UVgO und der VOB/A in der in Hessen geltenden Fassung.
Bestbieterprinzip
Neu eingeführt wird das Bestbieterprinzip (§ 16 HVTG‑E). Verpflichtend vorzulegende Erklärungen und Nachweise – mit Ausnahme der Tarifpräqualifikation und der Verpflichtungserklärungen – müssen künftig grundsätzlich nur noch vom potenziellen Zuschlagsempfänger angefordert werden. Der Auftraggeber setzt dafür eine Frist von bis zu sieben Kalendertagen. Kommen die Unterlagen nicht fristgerecht, wird das Angebot ausgeschlossen und der Nächstplatzierte aufgefordert.
Reichen Bieter die Unterlagen bereits mit dem Angebot ein, führt das nicht zum Ausschluss.
Nachunternehmerkette: Maximal drei Glieder
§ 5 HVTG‑E begrenzt die Nachunternehmerkette erstmals auf drei Glieder: beauftragtes Unternehmen – Nachunternehmer 1 – Nachunternehmer 2. Es geht dabei nicht um die Anzahl parallel eingesetzter Nachunternehmer, sondern um die Tiefe der Kette: Das zweite Nachunternehmen ist das letzte Glied, das denselben Leistungsgegenstand weitergeben darf.
Für jeden Einsatz eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens muss das beauftragte Unternehmen außerdem vorab die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers einholen.
Kontrollen und Sanktionen
Das Gesetz erhält einen neuen Sechsten Teil mit umfassenden Kontrollbefugnissen. Öffentliche Auftraggeber sind ab Beginn der Auftragsausführung berechtigt, Baustellen, Einrichtungen und Betriebsstätten der beauftragten Unternehmen sowie ihrer Nachunternehmen auch unangekündigt zu betreten, Identitätsnachweise einzusehen und Beschäftigte zu ihrem Beschäftigungsverhältnis zu befragen.
Eine neu eingerichtete Kontrollgruppe beim zuständigen Ministerium unterstützt die Auftraggeber bei diesen Kontrollen auf Anforderung.
Bei Verstößen sieht das Gesetz folgende Sanktionen vor:
- Vertragsstrafe von bis zu 5 % der Abrechnungssumme (netto) je schuldhafter Verletzung; die Gesamtsumme aller Vertragsstrafen ist auf 10 % der Abrechnungssumme begrenzt
- Recht zur fristlosen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
- Vergabeausschluss von bis zu drei Jahren durch den betroffenen Auftraggeber
Wegfall der Informationsstelle Frankfurt
Die bisherige Informationsstelle bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main entfällt. Die Möglichkeit, Verstöße gegen Vergabevorschriften vor den Vergabekompetenzstellen zu beanstanden, bleibt erhalten – jedoch nur noch für Vergaben ab einem geschätzten Auftragswert von mehr als 750.000 Euro bei Bauleistungen und mehr als 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Für den Nachweis der Tariftreue im Baubereich gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist.
Quellen: Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung, Drucksache 21/4029 vom 9. März 2026 (Hessischer Landtag, 21. Wahlperiode); Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 14. Januar 2026.