Ob ein Angebot, das von den Vergabeunterlagen abweicht, ausgeschlossen werden muss oder darf, gehört zu den dauerhaft kniffligen Fragen im Vergabeverfahren. Mit schöner Regelmäßigkeit landet sie vor den Nachprüfungsinstanzen.
Dr. Christoph Kins hat im Vergabeblog des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) drei aktuelle Entscheidungen analysiert – OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe und VK Sachsen – und herausgearbeitet, worauf es dabei wirklich ankommt.
Der Kern: Nicht die Klausel zählt, sondern der Wille.
In allen drei Fällen enthielten die Vergabeunterlagen sogenannte AGB-Abwehrklauseln. In allen drei Fällen hat dies keine entscheidende Rolle gespielt.
Der eigentliche Prüfpunkt ist ein anderer: Wollte der Bieter abweichen – oder nicht? Darauf läuft die Auslegung von Aufbau und Inhalt des Angebots in allen drei Entscheidungen hinaus.
Die Indizien, auf die es ankommt, sind dabei sehr konkret: Ist das Anschreiben individuell adressiert? Nimmt das Angebot ausdrücklich Bezug auf die abweichende Unterlage? Erstrecken sich die Preisangaben auf die Abweichung? Hat die Abweichung eine eigene Gliederungsziffer – oder steckt sie in als solchen gelabelten AGB? Trat sie erst in der Aufklärung zutage? Wirkt sie eher werblich?
Die Antworten auf diese Fragen entscheiden. Eine Abkürzung gibt es nicht.
Was das für die Praxis bedeutet
Für Bieter gilt: Wer bei der Angebotserstellung eigene Konzepte, Musteranschreiben oder Vertragsentwürfe einbringt, sollte genau prüfen, ob und wo er damit von den Vergabeunterlagen abweicht. Die Versicherung im Angebotsschreiben, alles anzuerkennen, hebt konkrete abweichende Angaben an anderer Stelle nicht auf.
Für Auftraggeber gilt: AGB-Abwehrklauseln lösen das Problem nicht – weder im Vergabeverfahren noch, wie der Beitrag deutlich macht, im späteren Vertragsstreit. Wer eine Abweichung als Ausschlussgrund dokumentieren will, muss sich mit dem Angebot wirklich auseinandersetzen. Und wer umfassende Klauseln als Absicherung betrachtet, sitzt einer trügerischen Scheinsicherheit auf.
Das ist, in den Worten des Beitrags: Kärrnerarbeit. Aber die führt kein Weg daran vorbei.
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Die vollständige Analyse der drei Entscheidungen – mit Sachverhalt, Begründung und Einordnung für jedes Urteil – finden Sie im Vergabeblog des DVNW:
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