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Woll­te der Bie­ter abwei­chen – oder nicht? Die ent­schei­den­de Fra­ge beim Ange­bots­aus­schluss.

Ob ein Ange­bot, das von den Ver­ga­be­un­ter­la­gen abweicht, aus­ge­schlos­sen wer­den muss oder darf, gehört zu den dau­er­haft kniff­li­gen Fra­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren. Mit schö­ner Regel­mä­ßig­keit lan­det sie vor den Nach­prü­fungs­in­stan­zen.

Dr. Chris­toph Kins hat im Ver­ga­be­blog des Deut­schen Ver­ga­be­netz­werks (DVNW) drei aktu­el­le Ent­schei­dun­gen ana­ly­siert – OLG Düs­sel­dorf, OLG Karls­ru­he und VK Sach­sen – und her­aus­ge­ar­bei­tet, wor­auf es dabei wirk­lich ankommt.

Der Kern: Nicht die Klau­sel zählt, son­dern der Wil­le.

In allen drei Fäl­len ent­hiel­ten die Ver­ga­be­un­ter­la­gen soge­nann­te AGB-Abwehr­klau­seln. In allen drei Fäl­len hat dies kei­ne ent­schei­den­de Rol­le gespielt.

Der eigent­li­che Prüf­punkt ist ein ande­rer: Woll­te der Bie­ter abwei­chen – oder nicht? Dar­auf läuft die Aus­le­gung von Auf­bau und Inhalt des Ange­bots in allen drei Ent­schei­dun­gen hin­aus.

Die Indi­zi­en, auf die es ankommt, sind dabei sehr kon­kret: Ist das Anschrei­ben indi­vi­du­ell adres­siert? Nimmt das Ange­bot aus­drück­lich Bezug auf die abwei­chen­de Unter­la­ge? Erstre­cken sich die Preis­an­ga­ben auf die Abwei­chung? Hat die Abwei­chung eine eige­ne Glie­de­rungs­zif­fer – oder steckt sie in als sol­chen gela­bel­ten AGB? Trat sie erst in der Auf­klä­rung zuta­ge? Wirkt sie eher werb­lich?

Die Ant­wor­ten auf die­se Fra­gen ent­schei­den. Eine Abkür­zung gibt es nicht.

Was das für die Pra­xis bedeu­tet

Für Bie­ter gilt: Wer bei der Ange­bots­er­stel­lung eige­ne Kon­zep­te, Mus­ter­an­schrei­ben oder Ver­trags­ent­wür­fe ein­bringt, soll­te genau prü­fen, ob und wo er damit von den Ver­ga­be­un­ter­la­gen abweicht. Die Ver­si­che­rung im Ange­bots­schrei­ben, alles anzu­er­ken­nen, hebt kon­kre­te abwei­chen­de Anga­ben an ande­rer Stel­le nicht auf.

Für Auf­trag­ge­ber gilt: AGB-Abwehr­klau­seln lösen das Pro­blem nicht – weder im Ver­ga­be­ver­fah­ren noch, wie der Bei­trag deut­lich macht, im spä­te­ren Ver­trags­streit. Wer eine Abwei­chung als Aus­schluss­grund doku­men­tie­ren will, muss sich mit dem Ange­bot wirk­lich aus­ein­an­der­set­zen. Und wer umfas­sen­de Klau­seln als Absi­che­rung betrach­tet, sitzt einer trü­ge­ri­schen Schein­si­cher­heit auf.

Das ist, in den Wor­ten des Bei­trags: Kärr­ner­ar­beit. Aber die führt kein Weg dar­an vor­bei.

Den voll­stän­di­gen Bei­trag lesen und bewer­ten

Die voll­stän­di­ge Ana­ly­se der drei Ent­schei­dun­gen – mit Sach­ver­halt, Begrün­dung und Ein­ord­nung für jedes Urteil – fin­den Sie im Ver­ga­be­blog des DVNW:

Zum Bei­trag im DVNW-Ver­ga­be­blog

Jetzt dort lesen, abstim­men und kom­men­tie­ren.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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