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aban­te erwirkt Kla­ge­ab­wei­sung in Scha­dens­er­satz­pro­zess wegen Lie­fer­aus­fäl­len bei aus­ge­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tel­ra­batt­ver­trä­gen

Urteil aus Mün­chen bil­det wich­ti­ge Leit­ent­schei­dung zuguns­ten der Phar­ma­in­dus­trie

Ber­lin, 30. April 2026. Die größ­te deut­sche ver­ga­be­recht­li­che Spe­zi­al­kanz­lei aban­te konn­te in die­ser Woche vor dem Sozi­al­ge­richt Mün­chen zuguns­ten eines Phar­ma­un­ter­neh­mens die Abwei­sung einer umfang­rei­chen Scha­dens­er­satz­kla­ge einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se erstrei­ten, die Lie­fer­aus­fäl­le bei einem aus­ge­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tel­ra­batt­ver­trag zum Gegen­stand hat­te. Die­se Ent­schei­dung ist das ers­te Judi­kat zu die­sem The­men­kom­plex seit acht Jah­ren über­haupt und kann als Leit­ent­schei­dung für zahl­rei­che ver­gleich­ba­re Rechts­strei­tig­kei­ten gel­ten.

In euro­pa­wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schrie­be­ne Arz­nei­mit­tel­ra­batt­ver­trä­ge ent­hal­ten zumeist die Ver­pflich­tung des phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mers, ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Arz­nei­mit­tel an Groß­hand­lun­gen und Apo­the­ken zu lie­fern. Tritt wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ein Lie­fer­aus­fall ein, machen Kran­ken­kas­sen neben Ver­trags­stra­fen regel­mä­ßig auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen das Phar­ma­un­ter­neh­men gel­tend. Ob sol­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che dem Grun­de und der Höhe nach begrün­det wer­den kön­nen, ist seit vie­len Jah­ren eben­so umstrit­ten wie zahl­rei­che damit ver­bun­de­ne Fra­gen zur Art der Anspruchs­grund­la­ge, zu den Anfor­de­run­gen an den kon­kre­ten Beweis und die Berech­nung der­ar­ti­ger Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen.

Mit Aus­nah­me einer ein­zi­gen, nicht in Rechts­kraft erwach­se­nen sozi­al­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung aus dem Jahr 2018, mit der eine sol­che Scha­dens­er­satz­kla­ge einer Kran­ken­kas­se schon ein­mal abge­wie­sen wor­den war, gibt es zu die­sem für die Phar­ma­bran­che wirt­schaft­lich höchst bedeu­ten­den The­ma kei­ner­lei Recht­spre­chung oder gesetz­ge­be­ri­sche Klar­stel­lun­gen. Das aktu­el­le Urteil des Sozi­al­ge­richts Mün­chen vom 28. April 2026 ist damit seit acht Jah­ren die ers­te Gerichts­ent­schei­dung, die sich erneut mit dem The­ma „Scha­dens­er­satz aus Rabatt­ver­trä­gen“ befasst und eine ent­spre­chen­de Kla­ge aber­mals abweist. Da sich die Aus­schrei­bungs­pra­xis und der Ver­trags­wort­laut bei Arz­nei­mit­tel­ra­batt­ver­trä­gen stän­dig wei­ter­ent­wi­ckeln, ist seit vie­len Jah­ren unklar, wie Gerich­te im Streit­fall ent­schei­den. Da der­ar­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen über Lie­fer­stö­run­gen sich erst nach Zuschlag eines Rabatt­ver­trags ent­wi­ckeln, befin­den hier­über nicht die Ver­ga­be­kam­mern, son­dern die für die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen und Leis­tungs­er­brin­gern zustän­di­gen Sozi­al­ge­rich­te.

aban­te Geschäfts­füh­rer Prof. Dr. Marc Gabri­el, der das Gerichts­ver­fah­ren für das beklag­te Phar­ma­un­ter­neh­men als Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ter geführt hat, kom­men­tiert den erst­in­stanz­li­chen Pro­zess­erfolg: „Die aktu­el­le Ent­schei­dung des Sozi­al­ge­richts Mün­chen stellt einen wich­ti­gen Mei­len­stein für ver­gleich­ba­re Scha­dens­er­satz­strei­tig­kei­ten dar. Das gilt umso mehr, als es um eine Viel­zahl unter­schied­li­cher Wirk­stof­fe ging, die im Ein- und Mehr­part­ner­mo­dell aus­ge­schrie­ben wor­den waren und in die­sem Ver­fah­ren alle für sol­che Kla­gen typi­schen Rechts­fra­gen zur Ent­schei­dung stan­den.“ Da das Urteil erst in die­ser Woche ergan­gen ist, kann hier­ge­gen noch Beru­fung zum Baye­ri­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richt erho­ben wer­den.

Bei Fra­gen wen­den Sie sich bit­te an Prof. Dr. Marc Gabri­el (Geschäfts­füh­rung) oder an Mir­jam Schmidt (Pres­se) unter gabriel@abante.de und m.schmidt@abante.de

Die Pres­se­mit­tei­lung zum Down­load: 2026-04-30 PM aban­te erwirkt Leit­ent­schei­dung zu Scha­dens­er­satz bei Rabatt­ver­trä­gen

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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