Urteil aus München bildet wichtige Leitentscheidung zugunsten der Pharmaindustrie
Berlin, 30. April 2026. Die größte deutsche vergaberechtliche Spezialkanzlei abante konnte in dieser Woche vor dem Sozialgericht München zugunsten eines Pharmaunternehmens die Abweisung einer umfangreichen Schadensersatzklage einer gesetzlichen Krankenkasse erstreiten, die Lieferausfälle bei einem ausgeschriebenen Arzneimittelrabattvertrag zum Gegenstand hatte. Diese Entscheidung ist das erste Judikat zu diesem Themenkomplex seit acht Jahren überhaupt und kann als Leitentscheidung für zahlreiche vergleichbare Rechtsstreitigkeiten gelten.
In europaweiten Vergabeverfahren ausgeschriebene Arzneimittelrabattverträge enthalten zumeist die Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers, vertragsgegenständliche Arzneimittel an Großhandlungen und Apotheken zu liefern. Tritt während der Vertragslaufzeit ein Lieferausfall ein, machen Krankenkassen neben Vertragsstrafen regelmäßig auch Schadensersatzansprüche gegen das Pharmaunternehmen geltend. Ob solche Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach begründet werden können, ist seit vielen Jahren ebenso umstritten wie zahlreiche damit verbundene Fragen zur Art der Anspruchsgrundlage, zu den Anforderungen an den konkreten Beweis und die Berechnung derartiger Schadensersatzforderungen.
Mit Ausnahme einer einzigen, nicht in Rechtskraft erwachsenen sozialgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2018, mit der eine solche Schadensersatzklage einer Krankenkasse schon einmal abgewiesen worden war, gibt es zu diesem für die Pharmabranche wirtschaftlich höchst bedeutenden Thema keinerlei Rechtsprechung oder gesetzgeberische Klarstellungen. Das aktuelle Urteil des Sozialgerichts München vom 28. April 2026 ist damit seit acht Jahren die erste Gerichtsentscheidung, die sich erneut mit dem Thema „Schadensersatz aus Rabattverträgen“ befasst und eine entsprechende Klage abermals abweist. Da sich die Ausschreibungspraxis und der Vertragswortlaut bei Arzneimittelrabattverträgen ständig weiterentwickeln, ist seit vielen Jahren unklar, wie Gerichte im Streitfall entscheiden. Da derartige Auseinandersetzungen über Lieferstörungen sich erst nach Zuschlag eines Rabattvertrags entwickeln, befinden hierüber nicht die Vergabekammern, sondern die für die Rechtsbeziehungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern zuständigen Sozialgerichte.
abante Geschäftsführer Prof. Dr. Marc Gabriel, der das Gerichtsverfahren für das beklagte Pharmaunternehmen als Verfahrensbevollmächtigter geführt hat, kommentiert den erstinstanzlichen Prozesserfolg: „Die aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts München stellt einen wichtigen Meilenstein für vergleichbare Schadensersatzstreitigkeiten dar. Das gilt umso mehr, als es um eine Vielzahl unterschiedlicher Wirkstoffe ging, die im Ein- und Mehrpartnermodell ausgeschrieben worden waren und in diesem Verfahren alle für solche Klagen typischen Rechtsfragen zur Entscheidung standen.“ Da das Urteil erst in dieser Woche ergangen ist, kann hiergegen noch Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Prof. Dr. Marc Gabriel (Geschäftsführung) oder an Mirjam Schmidt (Presse) unter gabriel@abante.de und m.schmidt@abante.de
Die Pressemitteilung zum Download: 2026-04-30 PM abante erwirkt Leitentscheidung zu Schadensersatz bei Rabattverträgen