Grundsätzliche Rechtsfragen zu Transparenz und Gleichbehandlung vor dem Landgericht Köln anhängig (Az. 5 O 29/2026)
Leipzig/München, 12. Februar 2026. Die abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG hat vor dem Landgericht Köln Klage gegen die Stadt Köln erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 5 O 29/2026 geführt.
Hintergrund ist die seit dem 1. Januar 2026 in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage, wonach Kommunen gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW auf den Erlass einer Satzung zur Regelung der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte verzichten können. Die Stadt Köln zählt zu den Kommunen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Gegenstand der Klage ist die Frage, nach welchen verfahrens- und materiellrechtlichen Maßstäben öffentliche Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen – sowie gegebenenfalls in weiteren Bundesländern – Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben, wenn sie sich für eine weitgehende Freistellung von förmlichen Vergaberegeln im Unterschwellenbereich entscheiden. Konkret geht es hierbei um die gerichtliche Klärung, ob und in welchem Umfang öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Anwaltsleistungen bis zu einem Nettoauftragswert von 750.000 Euro verpflichtet sind, vorab abstrakt bestimmte Verfahren und Kriterien festzulegen und bekannt zu geben.
Die Klägerin ist von dem umfassenden Regelungsverzicht, den sie als verfassungswidrig einstuft, selbst in eigenen Rechten und wirtschaftlichen Interessen betroffen und begehrt deshalb insbesondere Auskunft über das Verfahren und die Kriterien der Vergabe entsprechender Anwaltsleistungen sowie die Unterlassung von Vergaben ohne vorherige Festlegung und Bekanntgabe entsprechender Maßstäbe. Darüber hinaus soll festgestellt werden, dass bei bestehender Beschaffungsabsicht eine Bindung an zuvor bekannt gemachte Verfahrensregeln besteht und dass im Falle einer unterbliebenen Bekanntgabe Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Hintergrund ist die seit dem 1. Januar 2026 geänderte Rechtslage und Vergabepraxis in Nordrhein-Westfalen, wonach im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte Kommunen auf abstrakt festgelegte und bekannt gemachte Verfahren und Kriterien verzichten können sollen. Das Verfahren betrifft grundsätzliche Fragen zur Ausgestaltung der kommunalen Vergabepraxis in Nordrhein-Westfalen und könnte über das Land hinaus Bedeutung erlangen, sofern vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern eingeführt oder angewendet werden.
Die Pressemitteilung als Download: abantePM-Klage udS-Reform in NRW.2.2026