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Vergaberechtslexikon

Auf­trags­wert

Mit dem Begriff des ver­ga­be­recht­li­chen Auf­trags­werts ist der finan­zi­el­le Wert eines Auf­trags im Rah­men eines Ver­ga­be­ver­fah­rens gemeint. Der Auf­trags­wert gibt an, wel­chen Betrag der Auf­trag­ge­ber schätzt, für die Aus­füh­rung des Auf­trags zah­len zu müs­sen.

Der Auf­trags­wert wird in der Regel durch den Auf­trag­ge­ber geschätzt und kann auf ver­schie­de­ne Wei­se berech­net wer­den. Er kann ent­we­der als Gesamt­sum­me des Auf­trags­wer­tes ange­ge­ben wer­den oder als geschätz­ter Wert über den Zeit­raum der Ver­trags­lauf­zeit. Maß­geb­lich ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te sind § 3 Ver­ga­be­ver­ord­nung (VgV), § 2 Sek­to­ren­ver­ord­nung (Sekt­VO), § 3 Ver­ga­be­ver­ord­nung Ver­tei­di­gung und Sicher­heit (VSVgV) und § 2 Kon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­ord­nung (Kon­zVgV).

Der Auf­trags­wert hat meh­re­re Bedeu­tun­gen und Aus­wir­kun­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren:

Wert­gren­zen

Der Auf­trags­wert kann eine Rol­le bei der Bestim­mung der gel­ten­den Ver­ga­be­vor­schrif­ten spie­len. Je nach Höhe des geschätz­ten Auf­trags­werts kön­nen unter­schied­li­che Rege­lun­gen und Ver­fah­rens­an­for­de­run­gen gel­ten. In Deutsch­land gibt es Schwel­len­wer­te, die die Anwen­dung natio­na­ler oder euro­päi­scher Ver­ga­be­re­ge­lun­gen bestim­men. Aber auch unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te knüp­fen zahl­rei­che Rege­lun­gen an den Auf­trags­wert an. So kann bei­spiels­wei­se vom Auf­trags­wert abhän­gen, ob die Ver­ga­be aus­nahms­wei­se als beschränk­te Aus­schrei­bung ohne Teil­nah­me­wett­be­werb durch­ge­führt wer­den darf.

Ver­fah­rens­ar­ten

Der Auf­trags­wert beein­flusst somit auch die Ver­fah­rens­art, die im Ver­ga­be­ver­fah­ren ange­wen­det wird. Dies ist zum Bei­spiel in § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unter­schwel­len­ver­ga­be­ord­nung (UVgO) aner­kannt. Danach kön­nen Auf­trä­ge im Wege einer Ver­hand­lungs­ver­ga­be ver­ge­ben wer­den, wenn dies durch Wert­gren­zen-Erlas­se eines Bun­des- oder Lan­des­mi­nis­te­ri­ums zuge­las­sen ist.

Eig­nungs­kri­te­ri­en

Der Auf­trags­wert kann auch bei der Fest­le­gung des Min­dest­um­sat­zes eine Rol­le spie­len, wenn die­ser Umsatz erreicht wer­den muss, damit ein Bewer­ber oder Bie­ter als geeig­net ange­se­hen wer­den kann. So schreibt § 45 Abs. 2 S. 1 VgV vor, dass ein Min­dest­um­satz, sofern er ver­langt wird, das Zwei­fa­che des geschätz­ten Auf­trags­werts nur über­schrei­ten darf, wenn auf­grund der Art des Auf­trags­ge­gen­stands spe­zi­el­le Risi­ken bestehen.

Bedarfs­po­si­ti­on etc.

Der Auf­trags­wert kann sich auch in ande­rer Hin­sicht aus­wir­ken. So ist nach Tei­len der Recht­spre­chung der Anteil zuläs­si­ger Bedarfs­po­si­tio­nen beschränkt. Er darf nur einen gewis­sen Pro­zent­satz des geschätz­ten Auf­trags­werts aus­ma­chen. Auch im Rah­men der Auf­he­bung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens kann es auf den Auf­trags­wert ankom­men. Für die Beur­tei­lung der Fra­ge, ob die Ver­ga­be in wirt­schaft­li­ches Ergeb­nis gezei­tigt hat, kommt es auf die Schät­zung des Auf­trags­werts an. Nicht jede Über­schrei­tung des kor­rekt geschätz­ten Auf­trags­werts recht­fer­tigt eine recht­mä­ßi­ge Auf­he­bung.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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