Vergaberechtslexikon
Auftragswert
Mit dem Begriff des vergaberechtlichen Auftragswerts ist der finanzielle Wert eines Auftrags im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemeint. Der Auftragswert gibt an, welchen Betrag der Auftraggeber schätzt, für die Ausführung des Auftrags zahlen zu müssen.
Der Auftragswert wird in der Regel durch den Auftraggeber geschätzt und kann auf verschiedene Weise berechnet werden. Er kann entweder als Gesamtsumme des Auftragswertes angegeben werden oder als geschätzter Wert über den Zeitraum der Vertragslaufzeit. Maßgeblich oberhalb der EU-Schwellenwerte sind § 3 Vergabeverordnung (VgV), § 2 Sektorenverordnung (SektVO), § 3 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und § 2 Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).
Der Auftragswert hat mehrere Bedeutungen und Auswirkungen im Vergabeverfahren:
Wertgrenzen
Der Auftragswert kann eine Rolle bei der Bestimmung der geltenden Vergabevorschriften spielen. Je nach Höhe des geschätzten Auftragswerts können unterschiedliche Regelungen und Verfahrensanforderungen gelten. In Deutschland gibt es Schwellenwerte, die die Anwendung nationaler oder europäischer Vergaberegelungen bestimmen. Aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte knüpfen zahlreiche Regelungen an den Auftragswert an. So kann beispielsweise vom Auftragswert abhängen, ob die Vergabe ausnahmsweise als beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden darf.
Verfahrensarten
Der Auftragswert beeinflusst somit auch die Verfahrensart, die im Vergabeverfahren angewendet wird. Dies ist zum Beispiel in § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anerkannt. Danach können Aufträge im Wege einer Verhandlungsvergabe vergeben werden, wenn dies durch Wertgrenzen-Erlasse eines Bundes- oder Landesministeriums zugelassen ist.
Eignungskriterien
Der Auftragswert kann auch bei der Festlegung des Mindestumsatzes eine Rolle spielen, wenn dieser Umsatz erreicht werden muss, damit ein Bewerber oder Bieter als geeignet angesehen werden kann. So schreibt § 45 Abs. 2 S. 1 VgV vor, dass ein Mindestumsatz, sofern er verlangt wird, das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten darf, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen.
Bedarfsposition etc.
Der Auftragswert kann sich auch in anderer Hinsicht auswirken. So ist nach Teilen der Rechtsprechung der Anteil zulässiger Bedarfspositionen beschränkt. Er darf nur einen gewissen Prozentsatz des geschätzten Auftragswerts ausmachen. Auch im Rahmen der Aufhebung eines Vergabeverfahrens kann es auf den Auftragswert ankommen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Vergabe in wirtschaftliches Ergebnis gezeitigt hat, kommt es auf die Schätzung des Auftragswerts an. Nicht jede Überschreitung des korrekt geschätzten Auftragswerts rechtfertigt eine rechtmäßige Aufhebung.
Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026
Aus unserem Blog